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Handgeld für Fußballer

Angeschafft wird das immaterielle Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis"

Ein Fussballspieler in blau-schwarz-längsgestreiftem Trikot steht vor grünem Hintergrund. Er guckt in die Kamera und macht eine typische Geldgeste, indem er die Finger aneinanerreibt.
Bei einem Vereinswechsel wird Profifussballern oft ein Handgeld gezahlt. © Krakenimages.com / Adobe Stock

Im Profisport wird Sportlern anlässlich des Vertragsschlusses mit einem Verein oft ein Handgeld gezahlt. Aber wie hat der Verein diese einmalige Zahlung, die der Sportler zusätzlich zu seinem normalen Gehalt erhält, steuerlich zu behandeln? Es kommt darauf an, sagt der BFH.

Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)" zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Das hält der BFH fest (Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23).

Ein Profi-Fußballclub zahlt seinen Spielern beim Abschluss der Arbeitsverträge ein Handgeld. Das muss nicht zurückgezahlt werden, sollte der Vertrag vorzeitig beendet werden. Der Fußballclub zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP).

Der Verein klagte und obsiegte in erster Instanz. Das FG urteilte, die Spieler hätten das Handgeld als so genannte "signing fee" nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten. Daher fehle es an einer zeitraumbezogenen Gegenleistung, die für die Aktivierung eines RAP erforderlich sei.

Handgeld als Entgelt für Spielerlaubnis

Doch die Entscheidung des FG hielt nicht. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, könne zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zählen.

Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liege hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehöre dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist.

Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden. Denn dann zahle der Verein für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt – für das Handgeld könne kein aktiver RAP bilanziert werden. Das gilt laut BFH zumindest dann, wenn sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze muss das FG den Streitfall nun neu beurteilen.