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Einkünfte eines Jungfußballers

"Markenbotschafter"-Vertrag ist noch kein Gewerbe

EIn Fußballer in einem blauen Trikot mit der Nummer 9 läuft von der Kamera weg über den Rasen mit dem Ball am Fuß.
Auch 16-Jährige haben heute schon Verträge als Markenbotschafter. © makieni / Adobe Stock

In der Hoffnung auf hohe Steuerersparnisse versuchte ein junger Profifußballer, das an seinen Ausrüster übertragene Namens- und Persönlichkeitsrecht steuerlich als Einlage in ein Gewerbe abzusetzen. Das FG Düsseldorf geht jedoch nicht mit: Bei Jungtalenten fehle es an der gewerblichen Gewinnerzielungsabsicht.

Das FG Düsseldorf hat Einkünfte aus einer Stellung als "Markenbotschafter" für einen Sportartikelhersteller als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG eingeordnet. Weder Ausrüstung noch Leistungsprämien erfolgten als Gegenleistung für die kommerzialisierbaren Teile des Namens- und Persönlichkeitsrechts – damit können diese nicht im Wege der Einlage in einen Gewerbebetrieb (§ 6 Abs.1 Nr. 5 EStG) einkommensteuerlich geltend gemacht werden (Urteil vom 31.03.2026 – 10 K 48/25 E, G).

Ein minderjähriger Fußballer schloss im Alter von 15 oder 16 Jahren einen Ausrüstervertrag mit einem Sportausstatter. Demnach sollte er vor allem bei regelmäßigen Ligaspielen als "Markenbotschafter" auftreten und nur Produkte der entsprechenden Marke tragen. Da er noch nicht in der 1. Liga spielte, erhielt er noch kein Basisgehalt, sehr wohl aber eine umfangreiche Ausstattung mit Artikeln der Marke sowie Leistungsprämien für Wettkampfspiele und bestimmte sportliche Meilensteine – etwa das erste erzielte Tor in einem Wettkampfspiel. Erst drei Jahre später ließ er sich die Werberechte eigenständig vergüten. Als er volljährig wurde, schloss er im Jahr 2022 zusätzlich einen Vertrag, nach dem er nun auch für die Überlassung des kommerzialisierbaren Teils seines Namens- und Persönlichkeitsrechts vergütet wurde. Dieses war zuvor unentgeltlicher Teil der Vereinbarung gewesen. 

Für das Jahr 2021 deklarierte der Spieler seine Einnahmen zunächst als sonstige Einkünfte, das Finanzamt behandelte sie hingegen als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Spielers. Im Rahmen seines Einspruchs versuchte der Jungfußballer nun, den kommerzialisierbaren Teil seines Namens- und Persönlichkeitsrechts, das er (damals noch) unentgeltlich an den Ausstatter übertragen hatte, als Einlage in seinen Gewerbebetrieb geltend zu machen. Als eingelegtes Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG könne er dieses über 15 Jahre hinweg von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt erkannte schon kein kommerzialisierbares Namensrecht an und half daher nicht ab, sodass schließlich das FG Düsseldorf zu entscheiden hatte.

Förderung, kein Gewerbe

Der 10. Senat entschied, dass hier gerade keine gewerblichen Einkünfte erzielt worden seien – weder durch die Leistungsprämien noch durch die Ausstattung mit Markenartikeln. Im Gegenteil handele es sich in der Tat um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Damit könne das Namensrecht nicht als (fiktive) Betriebsausgabe in Ansatz gebracht werden.

Voraussetzung für gewerbliche Einnahmen sei eine gewisse Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen – der Ausrüstervertrag gebe das allerdings nicht her. Zwar habe sich der Spieler zu verschiedenen Leistungen verpflichtet, die Leistungsprämien und Ausstattung hätten diese jedoch nicht im rechtlichen Sinne vergütet. Die Leistungsprämien seien als Auslobung i.S.d. § 657 BGB zu verstehen, die für gewisse sportliche Meilensteine gelte. 

Für die Ausstattung mit Sportartikeln gelte nichts anderes. Diese solle den Spieler nur in die Lage versetzen, seine vertraglichen Pflichten als "Markenbotschafter" zu erfüllen, ohne dafür selbst aufkommen zu müssen. Es gehe daher vornehmlich darum, ihm Aufwendungen zu ersparen, und nicht etwa darum, die Übertragung seines Namens- und Persönlichkeitsrechts unmittelbar zu vergüten. Steuerrechtlich handele es sich insofern um Arbeitsmittel. Allein das Tragen der Markenprodukte bei Erreichen der vergüteten Meilensteine stelle ebenso wenig einen gewerblichen Zusammenhang her.

Zwar war das Tragen der Markenprodukte laut den geltenden AGB ausdrücklich die "Hauptmotivation" des Ausstatters, doch auch das könne den Charakter als Leistungsprämie nicht ändern. Da die spielerseitigen Leistungen von Dritten abhingen – so von Verein, Trainer, Mitspielern und Gegenspielern – könne er sich überhaupt nicht synallagmatisch zur Erbringung konkreter sportlicher Leistungen verpflichten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Ausrüster bei den Prämien so differenziere, dass etwa ein Teil auf die sportliche Leistung und ein anderer Teil auf das Tragen des Markenprodukts entfalle.