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FG Köln

Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei

Revitalisierte VwGO

Vergütungen für Rettungshelfer, die im sogenannten Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern nebenberuflich tätig sind, unterfallen bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 25.02.2015 entschieden (Az.: 3 K 1350/12) und die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Prüfer lehnt Steuervergünstigung für Bereitschaftszeiten ab

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege, der nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für seine im Hintergrunddienst des Hausnotrufes tätigen ehrenamtlichen Rettungshelfer circa 50.000 Euro Lohnsteuer nachzahlen sollte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG nur für den Anteil der Vergütung gewährt werden könne, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfalle. Bereitschaftszeiten seien nicht begünstigt, weil insoweit keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erfolge.

FG Köln unterscheidet nicht zwischen Einsatz- und Bereitschaftszeiten

Dem folgte das FG Köln nicht und gewährte die Steuerbefreiung auch in Bezug auf die Bereitschaftszeiten. Eine Differenzierung zwischen Einsatzzeiten und Bereitschaftszeiten verbiete sich schon deshalb, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungseinsätze sei.

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten von Höhe der Bezahlung abhängig

Das FG Köln stellt außerdem klar, dass die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG auch dann zur Anwendung komme, wenn der – nebenberufliche – Helfer zwar mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs tätig wird, für diese Tätigkeit letztlich aber maximal den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Höchstbetrag erhält.

Rechtlicher Hintergrund

Nach der aktuellen Fassung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.