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FG Köln hält § 32a KStG für partiell verfassungswidrig

Berufe mit Haltung

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist die Korrekturvorschrift des § 32a KStG verfassungswidrig, soweit sie auch auf Steuerbescheide des Anteilseigners anzuwenden ist, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits abgelaufen war. Darin liege eine echte Rückwirkung, die mangels besonderer Rechtfertigung verfassungswidrig sei. Das FG hat den Fall deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Beschluss vom 20.4.2016, Az.: 4 K 2717/09).

§ 32a KStG dient korrespondierender vGA-Besteuerung bei Gesellschaft und Gesellschafter

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurden mit Wirkung ab dem 19.12.2006 in § 32a KStG Korrekturvorschriften eingeführt, die unter anderem sicherstellen sollen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nicht nur einseitig bei der Gesellschaft oder beim Anteilseigner erfasst wird (§ 32a Abs. 1 KStG). Wird bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf eine vGA geändert, so darf auch der Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheides bereits bestandskräftig war. § 32a KStG ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.12.2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. Die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides.

FG: § 32a KStG erfasst auch Änderung bei Inkrafttreten bereits festsetzungsverjährter Einkommensteuerfestsetzungen

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer GmbH für das Jahr 1998 wurde in Bezug auf einen Grundstückserwerb eine vGA in Höhe von knapp 800.000 DM festgestellt. Das Finanzamt änderte daraufhin im Frühjahr 2008 auch den Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners für das Jahr 1998 entsprechend. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer ergab sich hieraus für den Anteilseigner eine Mehrsteuer von etwa 30.000 DM. Der Anteilseigner wehrte sich gegen die Änderung, weil für den Einkommensteuerbescheid 1998 bereits seit dem 31.12.2004 Festsetzungsverjährung eingetreten war. Laut FG ist § 32a KStG nach seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zwar auch dann anwendbar, wenn für den zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits vor dem 19.12.2006 Festsetzungsverjährung eingetreten war.

FG hält Vorschrift insoweit aber für verfassungswidrig

Das FG hält die Vorschrift aber für verfassungswidrig, soweit sie auch die Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen ermöglicht, die bei ihrem Inkrafttreten bereits festsetzungsverjährt waren. Darin liege eine echte Rückwirkung, die mangels besonderer Rechtfertigung verfassungsrechtlich unzulässig sei. Das FG hat den Fall daher dem BVerfG vorgelegt.