Ausfall privater Darlehensforderung ist kein Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Zitiervorschlag
Ausfall privater Darlehensforderung ist kein Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen. beck-aktuell, 08.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192616)
Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.03.2015 entschieden. Denn es fehle an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Verlust des Darlehenskapitals und den Kapitaleinkünften. An dieser Wertung habe sich durch die Unternehmensteuerreform 2008 nichts geändert. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 7 K 3661/14 E).
Ausfall privater Darlehensforderung als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen?
Die Kläger haben einem Dritten ein verzinsliches Darlehen gewährt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Forderung meldeten die Kläger zur Tabelle an. In der Einkommensteuererklärung machten sie den Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Dagegen erhoben die Kläger beim FG Klage.
FG: Mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den Kapitaleinkünften keine Verlustberücksichtigung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BFH, Az.: VIII R 100/87, zuletzt VI R 57/13) stehe der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals berührten die Einkunftsart Kapitalvermögen nicht. An dieser Wertung hat sich laut FG nichts geändert.
Verlustberücksichtigung über gesetzliche Tatbestände hinaus nicht möglich
Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfülle keinen der Besteuerungstatbestände, führt das FG aus. Insbesondere stelle ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar. Eine Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheide aus, denn dem Gesetzgeber sei das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst gewesen. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass er die Vermögenssphäre umfassend habe berücksichtigen wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände habe beschränken wollen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Düsseldorf
- Urteil vom 11.03.2015
- 7 K 3661/14 E
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