Keine Tickets? Geld zurück!

Zitiervorschlag
Keine Tickets? Geld zurück!. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199421)
Ein Anbieter versprach über Social Media eine Reise zu einem Champions-League-Spiel – lieferte aber weder Tickets noch Flüge. Das AG München sprach dem Kunden den Reisepreis vollständig zu.
Wer eine Fußballreise verkauft, muss auch liefern. Bleiben Tickets und Flüge aus, können Kundinnen und Kunden ihr Geld zurückverlangen. Das hat das AG München entschieden und einem Mann 1.670 Euro zugesprochen (Urteil vom 28.04.2026 – 172 C 527/26).
Der Kläger hatte über Social Media eine Reise zum Champions-League-Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und dem FC Bayern München gebucht. Vereinbart waren Eintrittskarten, Flüge, Hotelübernachtungen und Transfers für insgesamt 2.270 Euro. Zunächst zahlte der Reisewillige eine Anzahlung, später den gesamten Preis.
Vollständige Rückzahlung
Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt er jedoch weder die versprochenen Spieltickets noch Unterlagen zu Flug und Unterkunft. Der Anbieter verwies lediglich darauf, dass die Tickets angeblich unterwegs seien. Da diese nie ankamen, trat der Kläger die Reise nicht an und verlangte sein Geld zurück. Der Unternehmer erstattete jedoch nur einen Teilbetrag und verweigerte die vollständige Rückzahlung.
Das AG München gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Anbieter habe die geschuldete Reiseleistung nicht erbracht, sodass der Kläger ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten konnte. Ein Anspruch auf den restlichen Reisepreis bestehe nicht. Der Mann könne vielmehr die vollständige Rückzahlung verlangen.
Einwendungen des Anbieters greifen nicht
Die Argumentation des Ticketanbieters überzeugte das Gericht nicht. Sein Vortrag sei weitgehend unsubstantiiert und teilweise unverständlich geblieben.
Auch ein Verweis auf angebliche Allgemeine Geschäftsbedingungen half ihm nicht weiter. Weder deren Einbeziehung noch ihr Inhalt seien nachvollziehbar dargelegt worden. Das Gericht stellte klar, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, sich die maßgeblichen Umstände aus umfangreicher WhatsApp‑Kommunikation selbst zusammenzustellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, js
- AG München
- Urteil vom 28.04.2026
- 172 C 527/26
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Keine Tickets? Geld zurück!. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199421)



