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EuGH weist Klage der Kommission gegen Irland wegen EU-rechtswidriger Arbeitszeiten bestimmter Krankenhausärzte aus Mangel an Beweisen ab

Berufe mit Haltung

Die Europäische Kommission hat eine Vertragsverletzung Irlands bei der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie in Bezug auf noch nicht voll ausgebildete Krankenhausärzte nicht nachgewiesen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deswegen eine von der Kommission gegen den Mitgliedstaat erhobene Vertragsverletzungsklage aus Mangel an Beweisen abgewiesen (Urteil vom 09.07.2015, Az.: C-87/14).

EU-Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung schreibt Mindestruhezeiten vor

Nach der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) sind jedem Arbeitnehmer tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten zu gewähren. Darüber hinaus darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum einschließlich der Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten. Schließlich können die Mitgliedstaaten Bezugszeiträume für die Anwendung dieser Regelungen unter der Voraussetzung vorsehen, dass diese Bezugszeiträume sechs Monate oder, im Fall objektiver, technischer oder arbeitsorganisatorischer Gründe, zwölf Monate nicht überschreiten dürfen.

Kommission sieht Richtlinienverstoß Irlands in Bezug auf Arbeitszeiten bestimmter Krankenhausärzte

In Irland haben die Irish Medical Organisation (irische Ärztekammer), die alle im irischen Hoheitsgebiet praktizierenden Ärzte vertritt, und der Health Service Executive (Gesundheitsdienst), eine öffentliche Einrichtung, die die Gesundheitsbehörden vertritt, einen Tarifvertrag sowie einen Musterarbeitsvertrag für die non-consultant hospital doctors (noch nicht voll ausgebildete Krankenhausärzte, im Folgenden: NCHD) geschlossen. Die Kommission ist der Ansicht, dass einige Bestimmungen des Tarifvertrags und des Musterarbeitsvertrags gegen die Regelungen der Richtlinie, unter anderem diejenigen über die Mindestruhezeiten und die Grenzen der wöchentlichen Arbeitszeit, verstießen. Da die Erläuterungen des irischen Staates die Kommission nicht zufriedenstellten, hat sie beschlossen, beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage zu erheben.

Vorbringen zu Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten als Arbeitszeit zurückgewiesen

Der EuGH hat die Klage der Kommission aus Mangel an Beweisen abgewiesen. In Bezug auf das Vorbringen der Kommission, wonach bestimmte Ausbildungszeiten der NCHD zu Unrecht nicht als "Arbeitszeit" berücksichtigt würden (diese Ausbildungen werden von gegenüber dem Arbeitgeber unabhängigen Einrichtungen entweder an Ort und Stelle oder an anderen Orten für eine Dauer von zwischen 2,5 und 17 Stunden im Monat sichergestellt), weist der EuGH darauf hin, dass die Kommission nicht dargetan habe, dass die NCHD bei diesen Ausbildungen für die medizinische Versorgung der Patienten zur Verfügung stehen und verpflichtet sind, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich dort zu seiner Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort ihre Leistungen erbringen zu können. Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass der Musterarbeitsvertrag keine Verpflichtung der NCHD zur Ausbildung aufstellt und spezielle Arbeitsverpflichtungen im Bereich der Ausbildung weder einführt noch auferlegt.

Vorbringen zu Nichtvorliegen der Voraussetzungen für Verlängerung des Bezugszeitraums unzureichend

Die Kommission rügt laut EuGH ferner, dass der Bezugszeitraum für NCHD mit Arbeitsverträgen von mehr als zwölf Monaten Dauer nach dem Tarifvertrag von sechs auf zwölf Monate verlängert werde, was gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstoße. Insoweit sei es ihr indes nicht gelungen, zu erklären, weshalb die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung nicht erfüllt sein sollten, während Irland das Vorliegen eines objektiven beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Grundes im Sinne der Richtlinie (nämlich dass es erforderlich sei, die NCHD hinreichend flexibel im Dienstplan eintragen zu können) genannt habe.

Fehlen eines Hinweises auf Ansprüche bezüglich Mindestruhezeiten nicht dargetan

Schließlich prüft der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission, dass der Musterarbeitsvertrag zum einen nicht erwähne, dass die NCHD Anspruch auf die in der Richtlinie festgelegten täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten oder auf entsprechende Ausgleichsruhezeiten hätten, und zum anderen die wöchentliche Gesamtarbeitszeit nicht ausdrücklich begrenzt sei. Der EuGH stellt fest, dass es der Kommission durch den Verweis auf einige isolierte Bestimmungen des Musterarbeitsvertrags – deren genaue Tragweite im Übrigen Gegenstand der Diskussion zwischen den Parteien ist – nicht gelungen ist, das Bestehen einer gegen die Richtlinie verstoßenden Praxis darzutun. Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass nicht bestritten wird, dass der rechtliche Rahmen, der sich aus den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ergibt, klar und auf jeden Fall anwendbar ist.

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