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EuGH

Wanderarbeitnehmer benachteiligende zyprische Regelungen zu Pensionsansprüchen verletzen Arbeitnehmerfreizügigkeit

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die zyprischen Rechtsvorschriften über Pensionsansprüche, die zyprische Beamte, die ihr Land verlassen, um in einem anderen EU-Staat zu arbeiten, gegenüber Beamten, die in Zypern bleiben, benachteiligen, verstoßen gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.01.2016 entschieden und einer Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission stattgegeben. Denn die betreffenden Regelungen bewirkten, dass Beamte davon absehen, Zypern zu verlassen, um eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu auszuüben (Az.: C-515/14).

EU-Kommission rügt Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Kommission warf Zypern einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 45 und 48 AEUV vor und erhob beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage. Nach ihrer Ansicht benachteiligen die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld Wanderarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung nur in Zypern ausüben. Nach diesen Vorschriften erhält ein Beamter, der, ohne das 45. Lebensjahr vollendet zu haben, aus dem zyprischen öffentlichen Dienst ausscheidet, um eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben oder eine Tätigkeit bei einem EU-Organ oder einer anderen internationalen Organisation aufzunehmen, nur einen pauschalierten Betrag und verliert seine Anwartschaft auf das Altersruhegeld. Bei Beamten, die weiter in Zypern einer Berufstätigkeit nachgehen, die ihre Stelle im öffentlichen Dienst aufgeben, um bestimmte öffentliche Funktionen in Zypern wahrzunehmen, oder die bei einer zyprischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingestellt werden, ist dies hingegen nicht der Fall. Zypern machte geltend, Änderungen der Voraussetzungen für die Gewährung von Vorteilen bei der sozialen Sicherheit könnten das Gleichgewicht des zyprischen Systems gefährden, das das Gleichgewicht der dienstrechtlichen Regelung für die Beamten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schützen soll.  

EuGH: Regelungen können zyprische Beamte von Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit abhalten  

Der EuGH hat der Vertragsverletzungsklage stattgegeben. Die zyprische Regelung könne dazu führen, dass zyprische Beamte davon absehen, ihr Land zu verlassen, um in einem anderen EU-Staat, bei einem EU-Organ oder bei einer anderen internationalen Organisation zu arbeiten. Denn sie benachteilige Wanderarbeitnehmer gegenüber Beamten, die ihre Tätigkeit in Zypern ausgeübt haben, und mache eine Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit weniger attraktiv. Die Regelung beeinflusse unmittelbar den Zugang der zyprischen Beamten zum Arbeitsmarkt in den anderen Mitgliedstaaten und könne somit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Die zyprische Vorschrift sei auch nicht durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Zypern habe nicht nachgewiesen, dass die Regelung zu Erreichung des geltend gemachten Zieles erforderlich ist.