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EuGH

Kein Widerrufsrecht nach Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand Verbraucherpreisindex

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex berechtigt die Teilnehmer nicht, ihren Vertrag zu widerrufen. Denn es handele sich nicht um eine nach der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG) zum Widerruf berechtigende Änderung der Vertragsbedingungen, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit vorsehen, die Tarife nach Maßgabe eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex zu erhöhen, so der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 26.11.2015, Az.: C-326/14).

Rechtmäßigkeit des Widerruf-Ausschlusses in AGB der A1 Telekom Austria streitig

Nach der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG) haben die Teilnehmer elektronischer Telekommunikationsdienste das Recht, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. Beim österreichischen Obersten Gerichtshof ist ein Rechtsstreit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation und A1 Telekom Austria anhängig. Der Verein für Konsumenteninformation behauptet, A1 Telekom Austria habe in Verträgen mit Verbrauchern rechtswidrige Klauseln verwendet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria sehen vor, dass die Teilnehmer ihren Vertrag nicht widerrufen können, wenn die Tarife anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt wird, angepasst werden. In diesem Zusammenhang möchte der Oberste Gerichtshof wissen, ob eine derartige Tarifanpassung eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie darstellt. Sei dies der Fall, seien die Teilnehmer berechtigt, ihren Vertrag zu widerrufen.

EuGH sieht in Tarifänderung keine Änderung der Vertragsbedingungen

Der EuGH hat das Vorliegen einer Änderung der Vertragsbedingungen verneint. Seiner Auffassung nach hat der Unionsgesetzgeber anerkannt, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern. Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria enthaltene streitige Klausel eine Entgeltanpassung anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex vorsieht, der von einer staatlichen Stelle erstellt wird. Eine in dieser Weise vertraglich vorgesehene Entgeltanpassung, die auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruht, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergibt, versetze die Endnutzer nicht in eine andere vertragliche Situation, als sie sich aus dem Vertrag ergibt, dessen Inhalt durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen präzisiert wird, die die fragliche Klausel enthalten. Werde eine Tarifänderung in dieser Weise vorgenommen, sei sie folglich nicht als Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie einzustufen.