Betroffene vorab über Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zwischen Verwaltungsbehörden zu unterrichten

Zitiervorschlag
Betroffene vorab über Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zwischen Verwaltungsbehörden zu unterrichten. beck-aktuell, 01.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187166)
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden. Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union unter Verweis auf die Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) klar (Urteil vom 01.10.2015, Az.: C-201/14).
Krankenversicherungen fordern nach Datenübermittlung durch Steuerverwaltung rückständige Beiträge ein
Die Kläger des Ausgangsverfahrens, Smaranda Bara und mehrere andere rumänische Staatsangehörige, sind selbstständig tätig. Die rumänische Steuerverwaltung übermittelte die von ihnen erklärten Einkünfte der Nationalen Kasse der Krankenversicherungen, die daraufhin die Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge verlangte. Die Kläger rügen bei der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien), dass diese Übermittlung gegen die Richtlinie verstoße. Ihre Daten seien zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie ursprünglich der Steuerverwaltung mitgeteilt worden seien, und ohne ihre vorherige Unterrichtung verwendet worden.
Rumänisches Gericht legt Sache EuGH vor
Das rumänische Recht gestattet es öffentlichen Einrichtungen, den Krankenkassen personenbezogene Daten zu übermitteln, damit diese die Versicherteneigenschaft der betroffenen Personen feststellen können. Diese Daten betreffen die Personalien (Vor- und Zuname sowie Anschrift), schließen aber keine Informationen über die erzielten Einkünfte ein. In diesem Kontext möchte die Curtea de Apel Cluj vom Gerichtshof wissen, ob es gegen das EU-Recht verstößt, wenn eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten zu ihrer anschließenden Verarbeitung an eine andere Verwaltungsbehörde übermittelt, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.
EuGH bejaht Unterrichtungspflicht
Der EuGH stellt fest, dass das Erfordernis, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben zu verarbeiten, eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass ihre Daten einer anderen Verwaltungsbehörde übermittelt werden, um von dieser in ihrer Eigenschaft als deren Empfänger verarbeitet zu werden. Die Richtlinie verlange ausdrücklich, dass eventuelle Beschränkungen der Informationspflicht durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Das rumänische Gesetz, das vorsieht, dass den Krankenkassen die personenbezogenen Daten kostenfrei übermittelt werden, stelle keine vorherige Unterrichtung dar, die es ermöglichen würde, den für die Verarbeitung Verantwortlichen von seiner Pflicht zu entbinden, die Personen zu unterrichten, bei denen er die Daten erhebt. Dieses Gesetz lege nämlich weder die übermittlungsfähigen Informationen noch die Übermittlungsmodalitäten fest. Diese seien lediglich in einem bilateralen Protokoll enthalten, das zwischen der Steuerverwaltung und der Krankenkasse geschlossen wurde.
Für Datenverarbeitung Verantwortlicher muss unter anderem über Auskunfts- und Berichtigungsrechte informieren
Hinsichtlich der anschließenden Verarbeitung der übermittelten Daten sehe die Richtlinie vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den betroffenen Personen seine eigene Identität, die Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie weitere Informationen mitteilt, die notwendig sind, um eine Verarbeitung der Daten nach Treu und Glauben zu gewährleisten. Zu diesen weiteren Informationen gehörten die Datenkategorien, die verarbeitet werden, sowie das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten.
Betroffene hätten über Zweckbestimmungen der Verarbeitung ihrer Daten aufgeklärt werden müssen
Der EuGH weist darauf hin, dass die Verarbeitung der von der Steuerverwaltung übermittelten Daten durch die Krankenkasse voraussetzte, dass die betroffenen Personen über die Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie über die verarbeiteten Datenkategorien unterrichtet werden. Im vorliegenden Fall sei keine solche Unterrichtung durch die Krankenkasse erfolgt. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht einer ohne vorherige Unterrichtung der betroffenen Personen erfolgenden Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats zwecks Verarbeitung entgegensteht.
- Redaktion beck-aktuell
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Betroffene vorab über Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zwischen Verwaltungsbehörden zu unterrichten. beck-aktuell, 01.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187166)



