Teeverpackung darf nicht über Vorhandensein einer Zutat täuschen

Zitiervorschlag
Teeverpackung darf nicht über Vorhandensein einer Zutat täuschen. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192736)
Die Verpackung eines Lebensmittels darf nicht den Eindruck erwecken, dass eine Zutat enthalten ist, die tatsächlich gar nicht vorhanden ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 in dem Verfahren um den Teekanne-Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ entschieden. Eine korrekte und vollständige Zutatenliste könne die damit verbundene Irreführung nicht korrigieren (Az.: C-195/14).
Verpackung zeigt tatsächlich nicht enthaltene Vanille und Himbeeren
Teekanne vertreibt einen Früchtetee unter der Bezeichnung "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer". Die Verpackung weist unter anderem Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Angaben "Früchtetee mit natürlichen Aromen", "Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack" und "nur natürliche Zutaten" auf. Tatsächlich enthält der Früchtetee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder aus Vanille oder Himbeere gewonnene Aromen. Das Verzeichnis der Zutaten auf einer Seite der Verpackung lautet: "Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren".
Verbraucherschützer rügen Verbrauchertäuschung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wirft Teekanne vor, durch Angaben auf der Verpackung den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees irregeführt zu haben. Denn aufgrund dieser Angaben erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere oder zumindest natürliche Vanille- und Himbeeraromen enthalte. Die Vereinigung forderte Teekanne daher auf, die Werbung für den Tee zu unterlassen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Verbraucherschützern Recht gegeben. In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf dagegen zugunsten von Teekanne (BeckRS 2013, 06519). Der letztinstanzlich angerufene Bundesgerichtshof fragte den EuGH (GRUR 2014, 588), ob die Etikettierung eines Lebensmittels den Verbraucher irreführen könne, wenn sie den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat erweckt, die tatsächlich in dem Erzeugnis nicht vorhanden ist und der Verbraucher dies nur feststellen kann, wenn er das Verzeichnis der Zutaten liest.
EuGH: Irreführende Etikettierung von Lebensmitteln unzulässig
Der EuGH weist darauf hin, dass die Richtlinie über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (RL 2000/13/EG) eine irreführende Etikettierung von Lebensmitteln verbietet. Auch wenn angenommen werde, dass der Verbraucher das Verzeichnis der Zutaten vor dem Kauf eines Erzeugnisses liest, könne die Etikettierung des Erzeugnisses geeignet sein, den Käufer irrezuführen, wenn bestimmte Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind, so der EuGH.
EuGH: Korrekte Zutatenliste kann irreführende Verpackung nicht korrigieren
Der EuGH stellt klar, dass in einem solchen Fall das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein könne, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich für den Verbraucher aus der Etikettierung des Lebensmittels ergebe. Erwecke die Etikettierung eines Lebensmittels den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat, die tatsächlich nicht vorhanden sei (und ergebe sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten), sei eine solche Etikettierung daher geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.
BGH muss Gestaltung der Verpackung prüfen
Laut EuGH muss der BGH jetzt durch Prüfung der verschiedenen Elemente der Etikettierung des Tees feststellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann. Dabei seien die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Früchtetees zu berücksichtigen, so der EuGH.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 04.06.2015
- C-195/14
Zitiervorschlag
Teeverpackung darf nicht über Vorhandensein einer Zutat täuschen. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192736)



