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EuGH

Strikte Sprachenregelung in Belgien für grenzüberschreitende Rechnungen unionsrechtswidrig

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung im belgischen Recht, grenzüberschreitende Rechnungen in einer bestimmten Sprache zu erstellen (hier: niederländisch für den flämischen Teil Belgiens), verstößt gegen das Unionsrecht. Die Parteien müssen die Möglichkeit haben, solche Rechnungen in einer anderen, ihnen geläufigen Sprache abzufassen, die gleichermaßen verbindlich ist wie die vorgeschriebene Sprache. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21.06.2016 entschieden (Az.: C-15/15).

Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren streiten die Gesellschaft New Valmar mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet Belgiens und die in Italien ansässige Gesellschaft GPPH über unbezahlte Rechnungen. Letztere machte die Nichtigkeit der Rechnungen geltend, da diese gegen Sprachvorschriften verstießen, die ihrer Ansicht nach zwingendes belgisches Recht darstellen. Nach einer flämischen Regelung müssten nämlich Unternehmen mit Sitz in dem genannten Sprachgebiet die niederländische Sprache verwenden, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Urkunden und Papiere abfassen. Alle Standardangaben und die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den genannten Rechnungen waren nicht in niederländischer, sondern in italienischer Sprache. New Valmar machte geltend, dass die Sprachregelung unionsrechtswidrig sei, da sie gegen den freien Warenverkehr verstoße. Vor diesem Hintergrund wandte sich das mit dieser Sache befasste belgische Gericht zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof.

EuGH: Sprachenregelung stellt unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die fragliche Sprachenregelung tatsächlich eine Beschränkung des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union darstellt. Indem eine Regelung den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit vorenthalte, eine Sprache, die sie alle beherrschen, für die Abfassung ihrer Rechnungen frei zu wählen, und indem sie ihnen eine Sprache vorschreibe, die nicht zwingend derjenigen entspreche, deren Verwendung sie für ihre vertraglichen Beziehungen vereinbart haben, könne eine solche Regelung die Gefahr des Bestreitens und der Nichtzahlung der Rechnungen erhöhen. Die Rechnungsempfänger könnten nämlich dazu verleitet sein, sich auf ihr tatsächliches oder vorgebliches Unvermögen zu berufen, den Inhalt dieser Rechnungen zu verstehen, um deren Zahlung zu verweigern.

Wahrung des allgemeinen Gebrauchs der niederländischen Sprache legitimes Ziel

Umgekehrt könnte der Empfänger einer in einer anderen als der niederländischen Sprache abgefassten Rechnung in Anbetracht der absoluten Nichtigkeit einer solchen Rechnung dazu verleitet sein, deren Gültigkeit allein aus diesem Grund zu bestreiten, und zwar selbst dann, wenn diese Rechnung in einer Sprache abgefasst worden wäre, die er versteht. Eine solche Nichtigkeit könnte außerdem für den Rechnungsaussteller zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen, so zum Verlust von Verzugszinsen. Zu der Frage, ob eine solche Regelung durch ein oder mehrere legitime Ziele gerechtfertigt ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie zum einen ermögliche, den allgemeinen Gebrauch der niederländischen Sprache bei der Abfassung offizieller Dokumente wie Rechnungen zu wahren, und zum anderen die Überprüfung solcher Dokumente durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtern könne.

Sprachenregelung letztlich aber unverhältnismäßig

Um den Anforderungen des Unionsrechts zu entsprechen, müsse die Regelung jedoch außerdem in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Vorliegend würde aber eine Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Abfassung von Rechnungen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte nicht nur die Verwendung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorschriebe, sondern darüber hinaus auch eine verbindliche Fassung solcher Rechnungen in einer anderen, allen Vertragsparteien geläufigen Sprache zuließe, den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigen als die fragliche Regelung und wäre dennoch geeignet, die Erreichung der genannten Ziele zu gewährleisten. Insofern gehe die fragliche Regelung über das hinaus, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele erforderlich sei, sodass sie nicht als verhältnismäßig angesehen werden könne.