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EuGH

Spanische Übergangsbestimmung zu Frist für Einspruch gegen Hypotheken-Vollstreckung EU-rechtswidrig

Parken in Pink

Die in einer spanischen Übergangsbestimmung vorgesehene Frist von einem Monat für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in Spanien zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofs bereits eingeleitet war, ist mit dem EU-Recht vereinbar. Allerdings verstößt das Mittel, das gewählt worden ist, um die Ein-Monats-Frist in Gang zu setzen, nämlich die Veröffentlichung des Gesetzes im spanischen Amtsblatt, gegen den Effektivitätsgrundsatz. Wie sich aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29.10.2015 ergibt, hätten die betroffenen Verbraucher persönlich darüber informiert werden müssen, dass sie einen neuen Einspruchsgrund im Rahmen eines bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens geltend machen können (Az.: C-8/14).

Rechtlicher Hintergrund

Nach der Richtlinie 93/13/EWG müssen die EU-Mitgliedstaaten gewährleisten, dass missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind und der Vertrag auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. Gemäß dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in den Verträgen zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden ein Ende gesetzt wird.

Spanien ändert nach EuGH-Urteil Frist für Einspruch gegen Vollstreckung von Hypotheken

Im Anschluss an die Verkündung des Urteils Aziz (EuZW 2013, 464) im Jahr 2013 änderte ein spanisches Gesetz unter anderem das Verfahren der Vollstreckung in hypothekarisch belastete Sachen. Danach kann bei den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Hypothekenvollstreckungsverfahren auf den Einspruch des Vollstreckungsschuldners, der auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützt ist und innerhalb einer ordentlichen Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts, der die Vollstreckung anordnet, eingelegt wird, das Verfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt werden. Für Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingeleitet waren, also für die Verfahren, in denen die zehntägige Einspruchsfrist bereits begonnen hatte oder abgelaufen war, sieht dieses Gesetz eine Übergangsvorschrift vor. In diesen Fällen galt für die Betroffenen zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Zwangsvollstreckung eine Ausschlussfrist von einem Monat, die ab dem auf die Veröffentlichung des Gesetzes im spanischen Amtsblatt folgenden Tag zu laufen begann.

Verbraucher halten Ein-Monats-Frist für EU-rechtswidrig

Zwischen der spanischen Bank BBVA (vormals Unnim Banc) und drei Verbrauchern, die Einspruch gegen ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingelegt haben, das vor dem Inkrafttreten des spanischen Gesetzes eingeleitet wurde, ist ein Rechtsstreit anhängig. Die Verbraucher machen vor dem Gericht erster Instanz Nr. 4 von Martorell, Spanien, geltend, dass die Ausschlussfrist von einem Monat mit der Richtlinie unvereinbar sei. Die Frist sei für die Gerichte, die den Inhalt der hypothekarisch gesicherten Darlehens- oder Kreditverträge bei der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen hätten, nicht ausreichend, und erst recht nicht für die Verbraucher, die gegebenenfalls die Missbräuchlichkeit einzelner Klauseln dieser Verträge geltend zu machen hätten. Außerdem werde, da die Ausschlussfrist von einem Monat mit der Veröffentlichung des Gesetzes im spanischen Amtsblatt in Lauf gesetzt werde und nicht mit einer individuellen Benachrichtigung, der Zugang der Verbraucher zu den Gerichten sehr erschwert, selbst wenn sie einen Rechtsbeistand hätten. Das spanische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie der in dem spanischen Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat entgegensteht.

EuGH: Einmonatige Ausschlussfrist angemessen und verhältnismäßig

Der EuGH stellt fest, dass die Richtlinie der spanischen Übergangsbestimmung entgegensteht. Zunächst weist er darauf hin, dass eine Ausschlussfrist von einem Monat für die Einlegung eines Einspruchs faktisch grundsätzlich ausreicht, um einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, und sich somit gegenüber den berührten Rechten und Belangen als angemessen und verhältnismäßig erweist. Durch die Dauer dieser Frist werde der Effektivitätsgrundsatz folglich nicht beeinträchtigt.

Frist hätte nicht durch Veröffentlichung des Gesetzes im spanischen Amtsblatt in Gang gesetzt werden dürfen

Allerdings verstoße das Mittel, das der Gesetzgeber gewählt hat, um die Frist in Gang zu setzen, die Veröffentlichung des Gesetzes im spanischen Amtsblatt, gegen den Effektivitätsgrundsatz. Die Verbraucher seien nämlich zum Zeitpunkt der Einleitung des gegen sie gerichteten Vollstreckungsverfahrens mit einer an sie persönlich gerichteten individuellen Mitteilung über ihr Recht informiert worden, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab dieser Mitteilung Einspruch einzulegen. Die Verbraucher hätten nicht vernünftigerweise damit rechnen können, eine neue Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs zu erhalten, da sie nicht auf demselben verfahrensrechtlichen Weg darüber informiert worden waren wie jenem, auf dem sie die ursprüngliche Information erhalten hatten.

Volle Ausschöpfung der Frist nicht gewährleistet

Indem die in Rede stehende Übergangsbestimmung vorsieht, dass die Ausschlussfrist beginnt, ohne dass die betroffenen Verbraucher persönlich darüber informiert werden, dass sie einen neuen Einspruchsgrund im Rahmen eines bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens geltend machen können, sei sie nicht geeignet, die volle Ausschöpfung dieser Frist zu gewährleisten, und infolgedessen auch nicht die effektive Wahrnehmung des mit der spanischen Gesetzesänderung zuerkannten Rechts. Der EuGH stellt fest, dass unter Berücksichtigung des Ablaufs, der Besonderheit und der Komplexität des Verfahrens und der anwendbaren Rechtsvorschriften eine erhebliche Gefahr besteht, dass die Frist abläuft, ohne dass die betroffenen Verbraucher ihre Rechte wirksam und zweckdienlich gerichtlich geltend machen können, insbesondere weil sie in Wirklichkeit den genauen Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen.