Roma werden durch zu hoch angebrachte Stromzähler diskriminiert

Zitiervorschlag
Roma werden durch zu hoch angebrachte Stromzähler diskriminiert. beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190631)
Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil, in dem vor allem Roma wohnen, ist geeignet, eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft darzustellen, wenn die gleichen Zähler in anderen Stadtteilen in normaler Höhe angebracht sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.07.2015 entschieden. Selbst wenn erwiesen wäre, dass in dem betreffenden Stadtteil Zähler manipuliert oder beschädigt wurden, erscheine eine solche Praxis im Hinblick auf die beiden Ziele, die Sicherheit des Elektrizitätsnetzes und die ordnungsgemäße Erfassung des Stromverbrauchs zu gewährleisten, unverhältnismäßig (Az.: C-83/14).
Stromversorgungsunternehmen beruft sich auf Manipulationen und Beschädigungen der Zähler
Nach der Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/43/EG) ist jegliche Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft verboten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Anelia Nikolova betreibt in der Stadt Dupnitsa (Bulgarien) ein Lebensmittelgeschäft in dem Stadtteil "Gizdova mahala", in dem vor allem Personen mit Roma-Herkunft wohnen. In den Jahren 1999 und 2000 installierte das Stromversorgungsunternehmen CHEZ RB hier die Stromzähler aller ihrer Kunden an den Betonmasten des Freileitungsnetzes in einer Höhe von sechs bis sieben Metern. In den anderen Vierteln der Stadt (in denen weniger Roma wohnen) ließ CHEZ RB die Zähler hingegen in einer Höhe von 1,70 Meter anbringen, meist direkt in den Wohnungen der Kunden oder an Fassaden oder Zäunen. CHEZ RB hält diese unterschiedliche Behandlung durch eine erhöhte Zahl von Manipulationen und Beschädigungen der Zähler und zahlreiche illegale Stromentnahmen in dem fraglichen Stadtteil für gerechtfertigt.
Gericht befragt EuGH zur Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft
Im Dezember 2008 erhob Nikolova bei der Komisia za zashtita ot dikriminatsia (KZD – Kommission für den Schutz vor Diskriminierung) eine Beschwerde mit der Begründung, die Installation der Zähler an einem unzugänglichen Ort beruhe darauf, dass die meisten Bewohner des fraglichen Stadtteils Personen mit Roma-Herkunft seien. Obwohl sie selbst keine Roma sei, werde auch sie durch diese Praxis von CHEZ RB diskriminiert. Die KZD kam zu dem Schluss, dass Nikolova im Vergleich zu Kunden, deren Zähler an leicht zugänglichen Orten installiert worden waren, tatsächlich diskriminiert worden sei. Gegen diese Entscheidung erhob CHEZ RB Klage beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt. Dieses reichte beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen ein, um klären zu lassen, ob die beanstandete Praxis eine unzulässige Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft darstellt.
EuGH: Benachteiligung bestimmter ethnischer Herkunft kann auch Personen anderer Herkunft betreffen
Der EuGH betont, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur auf Personen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft anwendbar ist, sondern auch auf Personen, die zwar selbst nicht die betreffende Herkunft aufweisen, die aber durch eine diskriminierende Maßnahme zusammen mit den Personen, die diese Herkunft aufweisen, weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden. Der Umstand, dass in dem fraglichen Stadtteil auch Bewohner leben, die keine Roma sind, schließe nicht aus, dass die fragliche Praxis aufgrund der ethnischen Herkunft des überwiegenden Teils der Bewohner dieses Stadtteils eingeführt wurde. Es sei indessen Sache des bulgarischen Gerichts, sämtliche mit dieser Praxis zusammenhängenden Umstände zu würdigen, um festzustellen, ob diese Praxis tatsächlich aus einem solchen ethnischen Grund eingeführt wurde und damit eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellt.
Bewohner in ihrer Gesamtheit als potenzielle Urheber angesehen
Das bulgarische Gericht muss nach der Entscheidung des EuGH berücksichtigen, dass die streitige Praxis einen zwingenden, verallgemeinernden und dauerhaften Charakter trage. Denn sie sei unterschiedslos auf alle Einwohner des Stadtteils unabhängig davon erstreckt worden, ob deren individuelle Verbrauchszähler Gegenstand von Manipulationen oder illegalen Stromentnahmen waren und wer diese gegebenenfalls verübt hatte. Die fragliche Praxis könne deshalb so aufgefasst werden, dass die Bewohner dieses Stadtteils in ihrer Gesamtheit als potenzielle Urheber derartiger illegaler Handlungen angesehen werden.
Auch mittelbare Diskriminierung möglich
Sollte das bulgarische Gericht die streitige Praxis nicht als eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft beurteilen, könne es sich zumindest um eine mittelbare Diskriminierung handeln, betonte der EuGH. Denn auch wenn diese Praxis ausschließlich deshalb ins Werk gesetzt worden sein sollte, um in dem fraglichen Stadtteil vorgekommenen Manipulationen und Beschädigungen entgegenzuwirken, verhielte es sich dennoch so, dass sie auf dem Anschein nach neutralen Kriterien beruhe, aber gleichzeitig in erheblich größerem Maße Personen mit Roma-Herkunft beeinträchtige. Sie würde damit Personen mit einer derartigen ethnischen Herkunft in besonderer Weise benachteiligen.
Prüfung anderer geeigneter und weniger einschneidender Mittel erforderlich
Die Gewährleistung der Sicherheit des Elektrizitätsnetzes und die ordnungsgemäße Erfassung des Stromverbrauchs seien zwar rechtmäßige Ziele, die grundsätzlich eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Allerdings obläge CHEZ RB der Nachweis, dass in dem betreffenden Stadtteil tatsächlich Manipulationen und Beschädigungen von Stromzählern begangen wurden und dass eine solche Gefahr noch immer besteht. Auch wenn es sich bei der streitigen Praxis um ein zur Erreichung der angegebenen Ziele geeignetes Mittel handele, stellte der EuGH klar, dass das bulgarische Gericht prüfen müsse, ob es nicht andere geeignete und weniger einschneidende Mittel gibt, um den aufgetretenen Probleme zu begegnen.
EuGH geht von beleidigendem oder stigmatisierendem Charakter aus
Gebe es keine andere ebenso wirksame Maßnahme wie die streitige Praxis, um die angegebenen Ziele zu erreichen, erscheine diese Praxis im Hinblick auf diese Ziele und die legitimen Interessen der Bewohner des betreffenden Stadtteils dennoch als unverhältnismäßig. Dies müsse allerdings das bulgarische Gericht abschließend beurteilen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die fragliche Praxis einen beleidigenden oder stigmatisierenden Charakters trage, sowie die Tatsache, dass mit dieser Praxis den Bewohnern eines gesamten Stadtteils unterschiedslos und seit sehr langer Zeit die Möglichkeit verwehrt werde, ihren Stromverbrauch regelmäßig zu kontrollieren.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 16.07.2015
- C-83/14
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Roma werden durch zu hoch angebrachte Stromzähler diskriminiert. beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190631)



