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EuGH

Regelung zu Arbeitszeiten für Ärzte in Griechenland unionsrechtswidrig

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Griechenland verstößt gegen das Recht der Europäischen Union, weil dort Ärzte 24 Stunden oder länger in Folge arbeiten können. Die formalen Höchstgrenzen und Ruhezeiten böten keinen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmer, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 04.01.2016 (Az.: C-180/14).

Sachverhalt

Zehn Verbände griechischer Ärzte hatten Beschwerde bei der Kommission eingereicht. Die Ärzte waren, so die Verbände, nach den nationalen Rechtsvorschriften gezwungen, im Durchschnitt 60 bis 93 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie waren auch verpflichtet, regelmäßig bis zu 32 Stunden in Folge an ihrem Arbeitsplatz zu arbeiten, ohne dass ihnen tägliche oder wöchentliche Mindestruhezeiten oder gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt wurden. Die Kommission erhob daher vor dem Gerichtshof eine Klage wegen Vertragsverletzung gegen Griechenland. Sie machte geltend, dass Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstößt, indem es keine Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden vorgesehen und/oder angewandt hat und indem es weder tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten noch eine Ausgleichsruhezeit, die sich unmittelbar an die auszugleichende Arbeitszeit anschließt, eingeführt hat.

EuGH: Höchstdauer der Wochenarbeitszeit besonders wichtig

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat der Vertragsverletzungsklage der Kommission stattgegeben. Die Höchstdauer der Wochenarbeitszeit der Ärzte stelle eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union dar, die jedem Arbeitnehmer als zur Gewährleistung des Schutzes seiner Gesundheit und seiner Sicherheit bestimmte Mindestvorschrift zugutekommen müsse. Die Richtlinie verpflichte daher die Mitgliedstaaten, eine Höchstgrenze von 48 Stunden für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden vorzusehen. Im vorliegenden Fall kämen die aktiven Bereitschaftszeiten sowie die Rufbereitschaftszeiten, die tatsächlich im Krankenhaus verbracht werden, um medizinische Dienstleistungen zu erbringen, zu den 35 Stunden der normalen Arbeitswoche hinzu.

Formale Höchstgrenzen werden faktisch unterlaufen

Denn auch wenn die griechischen Rechtsvorschriften formal Höchstgrenzen für die Wochenarbeitszeit enthielten, sähen sie zugleich vor, dass Ärzte mehrere Rufbereitschaftsdienste pro Monat ableisten müssen, was zur Folge habe, dass sich ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz verlängere, wenn sie ins Krankenhaus gerufen werden, um medizinische Leistungen zu erbringen. Ferner ermächtigten sie dazu, Mehrarbeitszeit in Form von Bereitschaften aufzuerlegen, ohne insoweit eine Höchstgrenze festzulegen. Damit ermöglichten die griechischen Rechtsvorschriften eine Wochenarbeitszeit, die die Grenze von 48 Stunden überschreite, ohne dass irgendeine eindeutige Bestimmung sicherstellen würde, dass die von Ärzten im Krankenhaus geleisteten Bereitschaftsstunden nicht zu einer solchen Überschreitung führen.

Ruhezeiten genügen nicht dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

Nationale Rechtsvorschriften, die über 24 Stunden in Folge andauernde Arbeitszeiten gestatten, seien mit dem Unionsrecht unvereinbar, so der EuGH weiter. Nach den griechischen Rechtsvorschriften könne es vorkommen, dass ein Arzt über 24 Stunden hinaus in Folge und sogar bis zu 32 Stunden arbeite, wenn sich an einen normalen Dienst unmittelbar eine Bereitschaft anschließt. Dies sei dann der Fall, wenn unmittelbar nach der Bereitschaft ein neuer normaler Dienst beginne. Dass Ruhezeiten nur zu “anderen Zeiten“ gewährt werden, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der verlängerten Arbeitszeit aufweisen, berücksichtige nicht in geeigneter Weise die Notwendigkeit, die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer einzuhalten, die die Grundlage der Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung bilden. Indem sie vorsähen, dass die Ruhezeit von 24 Stunden, die Ärzten nach jeder aktiven Bereitschaft zu gewähren ist, bis um eine Woche nach dem Tag des Bereitschaftsdienstes verschoben werden kann, stünden die griechischen Rechtsvorschriften nicht in Einklang mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung.

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