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EuGH moniert französische Regelung zu digitaler Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher

„Das unsichtbare Recht“

Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet. Dies geht aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.11.2016 hervor. Eine entsprechende Bestimmung müsse den durch die Richtlinie gewährten Schutz sicherstellen und insbesondere dafür sorgen, dass die Urheber über die geplante digitale Nutzung ihres Werks tatsächlich informiert werden und die Möglichkeit haben, diese Nutzung ohne Förmlichkeiten zu unterbinden, betonte der EuGH (Az.: C-301/15).

Verwertungsgesellschaft SOFIA entscheidet über Vervielfältigung und Wiedergabe vergriffener Bücher

In Frankreich versteht man unter einem "vergriffenen Buch" ein vor dem 01.01.2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form publiziert wird. Nach der französischen Regelung ist eine zugelassene Verwertungsgesellschaft namens SOFIA damit betraut, die Vervielfältigung und Wiedergabe vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben, wobei die Urheber der Bücher oder ihre Rechtsnachfolger der Ausübung dieser Rechte unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen oder sie unterbinden können.

Französische Autoren: Regelung schränkt durch EU-Richtlinie gewährte Rechte der Urheber ein

Zwei französische Autoren (Marc Soulier, besser bekannt unter dem Namen Ayerdhal und mittlerweile verstorben, sowie Sara Doke) beantragten die Nichtigerklärung eines Dekrets, in dem bestimmte Aspekte dieser Regelung präzisiert werden und das ihres Erachtens nicht mit der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) vereinbar ist. Sie machen insbesondere geltend, mit der französischen Regelung werde eine nicht vorgesehene Ausnahme beziehungsweise Beschränkung in Bezug auf die den Urhebern durch die Richtlinie gewährten ausschließlichen Rechte geschaffen. Der mit der Rechtssache befasste französische Conseil d’État befragte hierzu den EuGH.

EuGH: Urheber kann Nutzung eines seiner Werke auch implizit zustimmen

Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass Urheber vorbehaltlich der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu untersagen. Unter bestimmten Voraussetzungen könne jedoch die vorherige Zustimmung eines Urhebers zur Nutzung eines seiner Werke implizit erfolgen. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung setze insbesondere voraus, dass jeder Urheber über die künftige Nutzung seines Werks durch einen Dritten informiert wird sowie darüber, mit welchen Mitteln er die Nutzung untersagen kann, sofern er dies wünscht.

Fehlender Widerspruch gegen Aufnahme eines Buchs in Datenbank noch keine implizite Zustimmung

Die französische Regelung sieht derzeit vor, dass der SOFIA das Recht, die digitale Nutzung vergriffener Bücher zu erlauben, übertragen wird, wenn der Urheber dem nicht binnen sechs Monaten nach der Aufnahme seiner Bücher in eine hierfür eingerichtete Datenbank widerspricht. Der Conseil d’État habe nicht angegeben, ob die Regelung gewährleistet, dass jeder Urheber tatsächlich individuell informiert wird. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass einige betroffene Urheber faktisch keine Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke hätten und daher nicht in der Lage seien, zu ihr Stellung zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen könne die bloße Tatsache, dass sie der Nutzung nicht widersprechen, nicht als Ausdruck ihrer impliziten Zustimmung angesehen werden, so der EuGH. Dies gelte umso mehr, als vernünftigerweise nicht angenommen werden könne, dass sämtliche Urheber "vergriffener" Bücher, die nicht widersprechen, damit einverstanden sind, dass ihre Werke zwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form "wiederaufleben". Zudem sei die Verfolgung des Ziels, die digitale Nutzung vergriffener Bücher im kulturellen Interesse der Verbraucher und der Gesellschaft zu ermöglichen, zwar an sich mit der Richtlinie vereinbar. Doch könne dies keine vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahme von dem den Urhebern durch die Richtlinie gewährten Schutz rechtfertigen. 

Urheber muss Nutzung auch ohne Einvernehmen mit Herausgeber des gedruckten Werkes unterbinden können

Überdies weist der Gerichtshof darauf hin, dass die französische Regelung es den Urhebern ermögliche, die gewerbsmäßige Nutzung ihrer Werke in digitaler Form zu unterbinden, indem sie entweder im Einvernehmen mit den Herausgebern der gedruckten Form dieser Werke oder alleine handeln. Im letztgenannten Fall müssten sie jedoch nachweisen, dass sie die alleinigen Inhaber der Rechte an den Werken sind. Der EuGH stellte insoweit fest, dass der Urheber das Recht, die künftige Nutzung seines Werks in digitaler Form zu unterbinden, ausüben können muss, ohne auf die Zustimmung anderer als der zur digitalen Nutzung befugten Personen und somit die Zustimmung des Herausgebers, der nur die Rechte zur Nutzung des Werks in gedruckter Form innehat, angewiesen zu sein. Außerdem müsse der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben, die Ausübung der Rechte zur Nutzung des Werks in digitaler Form zu unterbinden, ohne zuvor zusätzliche Förmlichkeiten beachten zu müssen.