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Agenda

Die Termine der 18. Kalenderwoche

Junger Vater mit Baby im Arm
Junger Vater mit Baby im Arm WavebreakMediaMicro / Adobe

Über die Einschränkungen im Soldatenrecht für Väter-Urlaube urteilt das BVerwG. Zudem nimmt er die Verhandlung über das Verbot einer rechtsextremistischen Vereinigung wieder auf. Über Gebühren von Pflegeheimen für die Gema entscheidet der EuGH. Und am Freitag wird der 1. Mai gefeiert.

Papa-Urlaub. Dass auch Väter sich nach der Geburt ­eines Kindes eine Auszeit nehmen, wird vom Arbeitsrecht zunehmend gefördert – wenngleich Kritiker anmerken, dass Männer dies noch immer zu selten oder zu kurz täten (oder ihr Sabbatical dann nicht dem Nachwuchs widmeten, sondern beispielsweise dem Schreiben eines Buchs). Bei Soldaten ist das alles offenkundig auch rechtlich immer noch schwierig, wie ein Fall zeigt, über den das BVerwG am 29.4. entscheiden will. Der 1. Wehrdienstsenat befasst sich in erster und letzter Instanz mit einem Stabsoffizier, der nach der Geburt seiner Tochter bescheidene zehn Tage Sonder­urlaub beantragt hatte – unter Fortzahlung seiner Bezüge. Doch seine Dienststelle lehnte das ab und wollte ihm stattdessen bloß einen Erholungsurlaub gewähren. Der Generalinspekteur der Bundeswehr zeigte sich nach einer Beschwerde nur wenig großzügiger und ­billigte dem Uniformträger einen einzigen Tag Sonderurlaub zu.

Das ließ der nicht auf sich beruhen und pochte auf die EU-Richtlinie 2019/1158 „zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“. Nach deren Art. 4 I und 8 II müsse die Bezahlung so hoch sein wie die Vergütung im Krankheitsfall. Bei Landesverteidigern wäre dies der volle Sold. Die Frist zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie sei ohne Er­gebnis verstrichen, so dass ihm unmittelbar aus europäischem Recht ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zustehe, so der Kläger. Deutschland könne sich nicht auf die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie berufen; das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz von 2022 blieben hinter den Brüsseler Ausnahmeregeln (Art. 20 VI und VII) zurück. Die Europäische Kommission hatte übrigens auch zunächst Defizite bei der Rechtslage hierzulande gewittert, ihr Vertragsverletzungsverfahren dann aber eingestellt.

Vereinsverbot. Sage niemand, Urteile stünden schon vor der mündlichen Verhandlung oder jedenfalls danach fest. Die obersten Verwaltungsrechtler haben sich die Argumente für das Verbot der Vereinigung „Die Art­gemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ zu Herzen genommen und die bereits terminierte Urteilsverkündung verschoben. Stattdessen erörtert das BVerwG am 27.4. erneut das Vorgehen von Ex-Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD). Deren Ressort will etwas vortragen, das ihm erst jetzt bekannt geworden sei. Es gehe um ein Ermittlungsverfahren gegen jemanden im Umfeld der Organisation wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz. Die wurde laut Spiegel-Online in den 1950 er-Jahre gegründet und hatte 2023 rund 90 Mitglieder.

Rundfunk. Müssen Seniorenresidenzen und Pflegeheime Geld an die Gema und dann wohl auch an die Corint Media (ehemals VG Media) zahlen, wenn sie ihren Bewohnern Radio- und Fernsehprogramme in Echtzeit zugänglich machen? Fragen dazu beantwortet am 30.4. der EuGH dem BGH. Umstritten ist neben manchem anderen, ob es sich dabei um eine „öffent­liche Wiedergabe“ gemäß Art. 3 I der Richtlinie 2001/29/EG an eine „unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten“ oder bloß an „besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören“, handelt.

Ferner. Am Freitag ist 1.5. und damit der „Tag der Arbeit“. Die Zentralveranstaltung des DGB unter dem Motto „Erst unsere Jobs, dann eure Profite“ findet mit dessen Vorsitzender Yasmin Fahimi in Nürnberg statt. Wer an Hexen glaubt oder auch nur feiern will, kann am Vorabend die Wal­purgisnacht begehen. Der EuGH befasst sich auf Vorlage des BFH hinsichtlich der Tabak­steuerrichtlinie mit Tabakblättern, die für das Paffen in Wasserpfeifen aufbereitet werden sollen. Und das BVerwG befindet über eine womöglich rechtsstaatswidrige Kreisverweisung von 1945 als Zersetzungsmaßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).