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EuGH

Mobile Kommunikationsdienste keine finanzierungspflichtigen Universaldienste

Klageindustrie

Die Sozialtarife und der Finanzierungsmechanismus der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG sind nicht auf mobile Kommunikationsdienste und mobile Internetabonnements anwendbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11.06.2015 entschieden. Möglich sei ihre Festlegung als zusätzliche Pflichtdienste. Die EU-Staaten dürften dann aber keinen Finanzierungsmechanismus vorschreiben (Az.: C-1/14).

Sozialtarife und Finanzierungsmechanismus der Universaldienstrichtlinie auch auf mobile Kommunikationsdienste anwendbar?

Nach belgischem Recht erstreckt sich die „soziale Komponente des Universaldienstes“ (Sozialtarife) bei elektronischen Kommunikationsdiensten auch auf das Angebot mobiler Kommunikationsdienste und/oder Internetabonnements. Der belgische Mechanismus zur Finanzierung der Universaldienste sieht vor, dass Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste ab einem bestimmten Umsatz Beiträge an einen Fonds leisten müssen, aus dem Sozialtarif-Anbieter entschädigt werden, für die diese Tarife eine unzumutbare Belastung darstellen. Nach Ansicht der Kläger des belgischen Ausgangsverfahrens, der Mobilfunkanbieter Base Company und Mobistar, verstößt ihre Verpflichtung zur Finanzierung der Nettokosten, die sich aus der Bereitstellung von mobilen Kommunikationsdiensten und/oder Internetabonnements ergeben, gegen EU-Recht.  Sie haben vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof Klage auf Nichtigerklärung des Finanzierungsmechanismus erhoben. Der Verfassungsgerichtshof fragte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren, ob die Sondertarife und der Finanzierungsmechanismus, die in der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG vorgesehen sind, auf mobile Kommunikationsdienste und/oder Internetabonnements anwendbar seien.

EuGH verneint Vorlagefrage

Der EuGH hat die Vorlagefrage verneint. Er führt aus, dass die Universaldienstrichtlinie die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichte, den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort sicherzustellen. Allerdings bedeute „an einem festen Standort“ das Gegenteil von „mobil“. Nach Auffassung des EuGH sind daher mobile Kommunikationsdienste definitionsgemäß von dem in der Richtlinie festgelegten Mindestangebot an Universaldiensten ausgeschlossen. Denn deren Erbringung setze keinen Zugang zu und keinen Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort voraus. Auch Internetabonnements, die mittels mobiler Kommunikationsdienste erbracht würden, fielen nicht unter dieses Mindestangebot. Hingegen seien Internetabonnements in diesem Mindestangebot enthalten, wenn ihre Erbringung einen Internetanschluss an einem festen Standort voraussetzt.

Festlegung als zusätzlicher Pflichtdienst möglich - dann aber ohne Finanzierungsmechanismus

Der EuGH weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten mobile Kommunikationsdienste einschließlich Internetabonnements, die mittels mobiler Kommunikationsdienste erbracht werden, als zusätzliche Pflichtdienste im Sinne der Universaldienstrichtlinie festlegen können. In diesem Fall dürften sie aber keinen Mechanismus mit Beteiligung bestimmter Unternehmen zur Finanzierung dieser Dienste vorschreiben.