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EuGH-Generalanwalt kritisiert Vergabe von Glücksspiel-Lizenzen

Produkthaftung 2026

Mit Blick auf das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland ist ein transparentes und berechenbares Lizenzverfahren erforderlich. Diese Auffassung vertritt zumindest der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 22.10.2015. Das Verfahren müsse auf "objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen", forderte er und äußerte Zweifel, dass dies in Deutschland der Fall sei. Ein Urteil dürfte beim EuGH erst in einigen Monaten fallen (Az.: C-336/14).

Sportwetten eines österreichischen Anbieters über Spielautomaten angeboten

Hintergrund des Verfahrens ist der Fall einer Frau, gegen die vor dem Amtsgericht im bayerischen Sonthofen ein Verfahren wegen der "unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels" läuft. In ihrer "Sportsbar" soll sie über einen Spielautomaten Sportwetten eines österreichischen Anbieters vermittelt haben, der keine deutsche Lizenz hatte.

Generalanwalt setzt Strafverfolgung Grenzen

Der Generalanwalt stellte dazu fest, dass Art. 56 AEUV nationale Strafverfolgungsbehörden daran hindere, die ohne innerstaatliche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn ein nationales Gericht festgestellt habe, dass ein Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt, und wenn nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nur öffentliche Einrichtungen eine innerstaatliche Erlaubnis erlangen können.

Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages keine "technischen Vorschriften"

Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verhindere, dass die ohne innerstaatliche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten über einen Spielautomaten an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter sanktioniert wird, wenn die staatlichen Eingriffe auf technischen Vorschriften beruhen, die der Europäischen Kommission nicht notifiziert worden sind. Nationale Bestimmungen wie die §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen seien keine "technischen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG.

Konzessionsmodell unter Kritik

Schließlich stehe Art. 56 AEUV der Sanktionierung der Vermittlung von Sportwetten ohne innerstaatliche Erlaubnis an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter entgegen, wenn ein nationales Gericht festgestellt habe, dass ein Konzessionsverfahren, in dem höchstens 20 Konzessionen für Wettveranstalter vergeben werden, nicht mit allgemeinen Grundsätzen wie dem Gleichheitsgrundsatz, dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und dem Transparenzgrundsatz in Einklang steht.

Sportwettenverband rechnet mit Auswirkungen auf den Glücksspielstaatsvertrag

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) erwartet nach dem Gutachten ein Aus für den Glücksspielstaatsvertrag in seiner jetzigen Form. "Insbesondere dürften staatliche Stellen nicht mehr das Fehlen einer Erlaubnis zum Anlass nehmen, gegen Glücksspielanbieter vorzugehen", erklärte der Verband. "Damit wäre das Sportwettenkonzessionsverfahren nicht nur verfassungswidrig, sondern auch unionsrechtswidrig." Es sei für viele Anbieter in Deutschland nahezu unmöglich, eine Lizenz zu bekommen.