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EuGH-Generalanwalt

Multimediale Online-Tageszeitung kein audiovisueller Mediendienst

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Eine multimediale Online-Tageszeitung (wie hier die "Tiroler Tageszeitung Online") stellt keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der europäischen Richtlinie 2010/13/EU dar. Diese Auffassung vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 01.07.2015. Dabei spiele es keine Rolle, ob Videos in die anderen Inhalte integriert oder über einen Link auf einer eigenen Unterseite der Zeitung bereitgestellt werden (Az.: C-347/14).

Online-Tageszeitung enthält Videoseite

Die österreichische New Media Online GmbH betreibt im Internet die Online-Ausgabe der "Tiroler Tageszeitung". Auf der Internetseite "Tiroler Tageszeitung Online" findet sich auch ein "Video"-Link, der zu einem Katalog mit etwa 300 Videos führt. Diese Videos, die eine Länge von einigen Sekunden bis zu ein paar Minuten haben, stehen mehr oder weniger im thematischen Bezug zu dem übrigen Inhalt der Internetseite und stammten aus verschiedenen Quellen (zum Beispiel Eigenmaterial, Sendungen des lokalen Fernsehens, von den Nutzern der Internetseite eingesandte Videos).

Regulierungsbehörde qualifiziert "Video"-Link als audiovisuellen Mediendienst auf Abruf

Die Kommunikationsbehörde Austria qualifizierte den "Video"-Link auf der Internetseite "Tiroler Tageszeitung Online" als audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, der anzeigepflichtig sei. New Media Online legte dagegen Berufung ein. Das österreichische Vorlagegericht wollte vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren wissen, welche Kriterien die Einstufung einer Dienstleistung als audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU erlauben.

EuGH-Generalanwalt: Online-Tageszeitung mit multimedialen Inhalten kein audiovisueller Mediendienst

Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar stellt weder die Internetseite einer Tageszeitung, die audiovisuelles Material enthält, noch irgendein Teilbereich dieser Internetseite einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU dar. Er weist in seiner Begründung darauf hin, dass der Hauptzweck eines audiovisuellen Mediendienstes in der Bereitstellung von Sendungen, also Elementen eines traditionellen Fernsehprogramms besteht. Zudem habe der EU-Gesetzgeber in den Erwägungsgründen der Richtlinie deutlich – obwohl auf eine im Hinblick auf den gegenwärtigen Entwicklungsgrad der Internettechnologie nicht zeitgemäße Weise – darauf hingewiesen, dass er nicht beabsichtige, Informationsportale im Internet dem Anwendungsbereich der Richtlinie zu unterwerfen. Ein Internetportal wie die Internetseite "Tiroler Tageszeitung Online" erfülle daher nicht die Kriterien, damit es als ein audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann.

Informationsportale keine Folge der technologischen Entwicklung des Fernsehens

Denn erstens, so Szpunar weiter, sei das Aufkommen von multimedialen Internetportalen, die neben schriftlichen und fotografischen Inhalten auch Audio- und audiovisuelles Material enthielten, keine Folge der technologischen Entwicklung des Fernsehens, sondern eine ganz neue Erscheinung, die vor allem mit der Erhöhung der Bandbreite der Telekommunikationsnetze zusammenhänge. Zweitens erlaube es der multimediale Charakter von Portalen wie der Internetseite "Tiroler Tageszeitung Online" nicht, die dort bereitgestellten audiovisuellen Inhalte zu prüfen, ohne den Rest des Portals zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn diesem audiovisuellen Material ein getrennter Bereich im Rahmen des Portals zugewiesen worden sei. Denn gerade die Verbindung verschiedener Formen der Übertragung – Wort, Bild und Ton – sei für die multimedialen Dienste wesentlich, der konkrete Aufbau des Portals habe hingegen nur eine zweitrangige technische Bedeutung. Und drittens entspreche ein solches multimediales Internetportal gegenwärtig dem, was der Gesetzgeber noch während der Arbeiten an der Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste als "elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften" habe bezeichnen können.

Auslegungsschwierigkeiten rechtfertigen keine Anwendung der Richtlinie auf alle audiovisuellen Inhalte im Internet  

Ferner teilt der Generalanwalt die Befürchtungen nicht, dass diese Auslegung der Richtlinie audiovisuellen Mediendiensten erlauben wird, sich als Informationsportale auszugeben und dadurch die für diesen Bereich geltenden Gesetze zu umgehen. Denn selbstverständlich müssten die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU den Charakter der auf dem Markt vorhandenen Dienste prüfen, um festzustellen, ob es sich dabei um audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie handelt oder nicht. Die daraus möglicherweise erwachsenden Schwierigkeiten rechtfertigten aber keine Auslegung der Richtlinie, nach der praktisch alle audiovisuellen Inhalte im Internet von ihr erfasst würden, was zur Überschreitung des vom Gesetzgeber festgelegten Regelungsbereichs führte.

Bei Zweifeln an Einordnung multimedialer Internetseiten Richtlinie nicht anwendbar

Nach Szpunars Ansicht bedeutet der Umstand, dass es in der Theorie Schwierigkeiten bereitet, den audiovisuellen Mediendienst abstrakt zu definieren, nicht, dass er auch in der Praxis schwer zu identifizieren ist. Denn der größte Teil der Dienste dieser Art beruhe darauf, dass auf Internetseiten zum Beispiel Langspielfilme, Fernsehserien oder Sportübertragungen angeboten würden. Es handele sich also um Formen von Sendungen, die leicht als typische Fernsehsendungen eingestuft werden könnten. Tauchten jedoch Zweifel auf, sei im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste in der Weise zu entscheiden, dass sie auf multimediale Internetseiten keine Anwendung findet. Als audiovisuelle Mediendienste dürften daher nur diejenigen Internetseiten angesehen werden, die zweifelsfrei alle Kriterien dieses Dienstes erfüllen.

Rechtliche Regelung audiovisueller Internetinhalte nicht ausgeschlossen  

Das bedeutet laut Szpunar allerdings nicht, dass Internetinhalte, auch audiovisueller Art, nicht rechtlich geregelt werden könnten oder dürften, insbesondere durch Vorschriften des EU-Rechts, die solche Bereiche wie den Schutz von Minderjährigen und der öffentlichen Ordnung, die Werbung oder die Grundsätze der Übertragung wichtiger Ereignisse betreffen. Diese Vorschriften müssten aber an die Besonderheiten des Internets, insbesondere seinen multimedialen Charakter, angepasst werden.