Gewährung sozialer Leistungen darf an Nachweis rechtmäßigen Aufenthalts geknüpft werden

Zitiervorschlag
Gewährung sozialer Leistungen darf an Nachweis rechtmäßigen Aufenthalts geknüpft werden. beck-aktuell, 07.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186926)
Im Rahmen der Gewährung bestimmter sozialer Leistungen hält es der Generalanwalt beim Europäsichen Gerichtshof Pedro Cruz Villalón aufgrund der Notwendigkeit, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, für gerechtfertigt, vom Antragsteller den Nachweis zu verlangen, dass er sich in diesem Staat im Einklang mit dem Unionsrecht rechtmäßig aufhält. Cruz Villalón hat deswegen in seinen Schlussanträgen vom 06.10.2015 (Az.: C-308/14) vorgeschlagen, die Klage der Kommission gegen das Vereinigte Königreich betreffend Beihilfen für unterhaltsberechtigte Minderjährige abzuweisen.
Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten
Die Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht eine Reihe gemeinsamer Grundsätze vor, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet einhalten müssen. Diese Grundsätze gewährleisten, dass die einzelnen nationalen Systeme niemanden, der von seinem Recht auf Freizügigkeit und seinem Aufenthaltsrecht in der EU Gebrauch macht, benachteiligen. Einer dieser allgemeinen Grundsätze ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Rahmen der sozialen Sicherheit kommt dieser Grundsatz durch das Verbot einer Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zum Ausdruck.
Beschwerden wegen Verweigerung von Sozialleistungen durch britische Behörden
Die Kommission erhielt von zahlreichen sich im Vereinigten Königreich aufhaltenden Bürgern anderer Mitgliedstaaten Beschwerden darüber, dass sich die zuständigen britischen Behörden weigerten, ihnen bestimmte soziale Leistungen zu gewähren, weil sie kein Aufenthaltsrecht in diesem Land besäßen. Daraufhin hat die Kommission gegen das Vereinigte Königreich eine Vertragsverletzungsklage mit der Begründung erhoben, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verordnung Nr. 883/2004 verstoße, indem er bei einem Antrag auf bestimmte soziale Leistungen – dazu gehören, wie im vorliegenden Fall in Rede stehend, die Beihilfe und die Steuergutschrift für einen unterhaltsberechtigten Minderjährigen – eine Prüfung vorschreibe, ob sich der jeweilige Antragsteller rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalte. Die Kommission hält diese Bedingung für diskriminierend und für mit dem Geist der genannten Verordnung unvereinbar, die lediglich auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers abstelle.
Vereinigtes Königreich beruft sich auf EuGH-Rechtsprechung
Das Vereinigte Königreich beruft sich demgegenüber auf das Urteil Brey des EuGH (BeckRS 2013, 81089), wonach der Aufnahmemitgliedstaat die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger von dem Erfordernis abhängig machen könne, dass diese die im Wesentlichen in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllten. Das Vereinigte Königreich räumt zwar ein, dass seine eigenen Staatsangehörigen leichter die Voraussetzungen für die Gewährung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sozialleistungen erfüllen könnten, weil sie grundsätzlich berechtigt seien, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Doch vertritt es die Auffassung, dass sein nationales System nicht diskriminierend sei und dass das Erfordernis eines Aufenthaltsrechts eine verhältnismäßige Maßnahme darstelle, um sicherzustellen, dass die Leistungen nur an Personen gezahlt würden, die im Vereinigten Königreich ausreichend integriert seien.
Generalanwalt plädiert für Klageabweisung
Der Generalanwalt schlägt dem EuGH in seinen Schlussanträgen vor, die Klage der Kommission abzuweisen. Nach seiner Ansicht besteht kein Zweifel, dass es sich um Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 handelt. Konkret handele es sich um Familienleistungen, die unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres den Personen, die bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllen, gewährt werden und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen. Die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs stellen nach Auffassung des Generalanwalts über den gewöhnlichen Aufenthaltsort hinaus keine zusätzlichen Anforderungen. In Wirklichkeit gehe es darum, im Rahmen der Gewährung bestimmter sozialer Leistungen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach dem Unionsrecht (genauer gesagt nach der Richtlinie 2004/38) zu prüfen, unabhängig von der Verordnung Nr. 883/2004.
Rechtmäßiger Aufenthalt für Zugang zu Sozialleistungen erforderlich
Cruz Villalón erinnert daran, dass das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorbehaltlich der im Unionsrecht vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen bestehe, von denen einige in der Richtlinie 2004/38 festgelegt sind. Er widerspricht insoweit der Behauptung der Kommission, dass der Begriff des "Aufenthalts“ im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 keinem gesetzlichen Vorbehalt unterliege, und vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften der Richtlinie 2004/38, die die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit regeln, im Rahmen der Verordnung ihre volle Gültigkeit behalten. Hierzu verweist er auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der seiner Ansicht nach den Zugang zu Sozialleistungen zu gleichen Bedingungen wie für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats schon immer daran geknüpft hat, dass der Antragsteller sich "rechtmäßig“ im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält.
Mittelbare Diskriminierung nicht-britischer EU-Bürger gerechtfertigt
Deshalb meint der Generalanwalt, dass ein Mitgliedstaat aufgrund der Verordnung Nr. 883/2004 Sozialleistungen wie die hier verfahrensgegenständlichen nur einem Unionsbürger gewähren muss, der seine Freizügigkeit und seine Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausübt, das heißt insbesondere die in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Der Generalanwalt räumt zwar ein, dass eine unterschiedliche Behandlung zwischen britischen und nicht-britischen Unionsbürgern vorliege, da Letztere seiner Ansicht nach (insbesondere soweit sie wirtschaftlich nicht aktiv sind) von den Unannehmlichkeiten, die mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts durch die britischen Behörden verbunden sind, am meisten betroffen sind. Diese unterschiedliche Behandlung sieht er zwar als eine mittelbare Diskriminierung an, doch hält er sie aufgrund der vom Vereinigten Königreich geltend gemachten Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, für gerechtfertigt. Dabei sei diese Prüfung für den Aufnahmemitgliedstaat das Mittel, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass er die hier in Rede stehenden Sozialleistungen nicht Personen gewährt, denen er sie gar nicht gewähren muss, da sie die in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erfüllen (vgl. dazu EuGH, NJW 2005, 2055).
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Schlussanträge vom 06.10.2015
- C-308/14
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Gewährung sozialer Leistungen darf an Nachweis rechtmäßigen Aufenthalts geknüpft werden. beck-aktuell, 07.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186926)



