Sozialhilfeleistungen für EU-Ausländer dürfen in den ersten drei Monaten pauschal versagt werden

Zitiervorschlag
Sozialhilfeleistungen für EU-Ausländer dürfen in den ersten drei Monaten pauschal versagt werden. beck-aktuell, 25.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180181)
Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten dürfen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden, ohne das es hierfür einer individuellen Prüfung bedarf. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren bekräftigt, in dem es um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihre Kinder nach deutschem Recht ging (Urteil vom 25.02.2016, Az.: C-299/14).
Recht auf Verweigerung jeglicher Sozialleistungen in ersten drei Aufenthaltsmonaten
Der Gerichtshof weist entsprechend seiner neueren Rechtsprechung (NJW 2016, 555 und NVwZ 2014, 1648) darauf hin, dass EU-Bürger nach der so genannten Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Da die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern während dieses Zeitraums nicht verlangen dürften, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine persönliche Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, erlaube die Richtlinie es den Mitgliedstaaten, zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Systeme der sozialen Sicherheit den betreffenden EU-Bürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern. Eine solche Versagung setzt nach Auffassung des EuGH keine Prüfung der persönlichen Umstände des Betreffenden voraus.
LSG Nordrhein-Westfalen legte Verfahren dem EuGH vor
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof auf Fragen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, das einen Rechtsstreit zwischen der spanischen Familie Peña-García und einem deutschen Jobcenter entscheiden muss. Das Jobcenter hatte es abgelehnt, Herrn Joel Peña Cuevas und seinem Sohn für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen der Grundsicherung nach deutschem Recht zu gewähren. Die deutschen Rechtsvorschriften sehen vor, dass Ausländer während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts grundsätzlich von diesen Leistungen ausgeschlossen sind. Herr Peña Cuevas und sein Sohn kamen Ende Juni 2012 nach Deutschland, einige Monate später als Frau García Nieto und ihre gemeinsame Tochter. Zu diesem Zeitpunkt übte Frau García-Nieto bereits eine reguläre Tätigkeit aus, wegen der sie ab Juli 2012 sozialversicherungspflichtig wurde. Ab diesem Monat bezog die Familie auch Kindergeld, und die Kinder besuchen seit Ende August die Schule.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 25.02.2016
- C-299/14
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Sozialhilfeleistungen für EU-Ausländer dürfen in den ersten drei Monaten pauschal versagt werden. beck-aktuell, 25.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180181)



