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EuGH

EU-Markenamt muss über Markenschutz des "Zauberwürfels" neu entscheiden

Klageindustrie

Das Europäische Markenamt (EUIPO) muss erneut darüber entscheiden, ob die dreidimensionale Unionsmarke, die für Rubiks Zauberwürfel eingetragen ist, für nichtig zu erklären ist. Der Europäische Gerichtshof hat das Urteil des Gerichts der Europäischen Union und die Entscheidung des EUIPO, die die Eintragung bestätigt hatten, mit Urteil vom 10.11.2016 aufgehoben (Az.: C-30/15 P).

Spielzeughersteller: Form des Zauberwürfels nicht als Marke schutzfähig

Auf Antrag des britischen Unternehmens Seven Towns, das unter anderem die Rechte des geistigen Eigentums am Zauberwürfel ("Rubik’s cube") verwaltet, trug das EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) 1999 die Form des Würfels als dreidimensionale EU-Marke für "dreidimensionale Puzzles" ein. 2006 beantragte der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke unter anderem mit der Begründung, dass diese eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. 

EuG: Eintragung als Marke gültig - Würfelform enthält keine technische Lösung 

Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der EUIPO-Entscheidung klagte. Das EuG wies die Klage ab. Die Form des Zauberwürfels enthalte keine technische Lösung, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Würfel charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern ergebe. Gegen das EuG-Urteil legte Simba Toys beim EuGH ein Rechtsmittel ein.

EuGH: Drehbarkeit des Würfels hätte berücksichtigt werden müssen

Der EuGH hat das EuG-Urteil und die EUIPO-Entscheidung aufgehoben. Die anzuwendende Verordnung 40/94/EG über die Gemeinschaftsmarke solle verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird. Bei der Frage, ob die Eintragung der Würfelform als Unionsmarke Seven Towns ein Monopol für eine technische Lösung einräumen könne, sei zu prüfen, ob diese Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Dabei seien die wesentlichen Merkmale der Würfelform im Hinblick auf die technische Funktion der durch diese Form dargestellten Ware zu beurteilen. Insbesondere hätte das EuG in der grafischen Darstellung dieser Form nicht sichtbare Elemente wie die Drehbarkeit der Einzelteile des dreidimensionalen Puzzles berücksichtigen müssen. In diesem Kontext hätte das Gericht die technische Funktion der betreffenden Ware bestimmen und bei seiner Prüfung berücksichtigen müssen.

Eintragung für "dreidimensionale Puzzles" steht Berücksichtigung der technischen Funktion nicht entgegen – Monopolisierungsgefahr

Der Umstand, dass Seven Towns die Eintragung des streitigen Zeichens für "dreidimensionale Puzzles" im Allgemeinen beantragt habe, ohne eine Beschränkung auf drehbare Puzzles vorzunehmen, verhindere nicht, dass die technische Funktion der durch die fragliche Würfelform dargestellten Ware berücksichtigt wird, so der EuGH. Er mache dies vielmehr notwendig, da die Entscheidung über diesen Antrag alle Hersteller von dreidimensionalen Puzzles, deren Elemente die Form einen Würfels darstellen, beeinträchtigen kann. Das EUIPO muss nun erneut entscheiden.