Diskriminierungsverbot nicht für "Scheinbewerber" gedacht

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Diskriminierungsverbot nicht für "Scheinbewerber" gedacht. beck-aktuell, 28.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172456)
Wer eine "Scheinbewerbung" einreicht, kann sich im Fall einer Ablehnung nicht auf Antidiskriminierungs-Regeln berufen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 28.07.2016 entschieden. Der Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben sei nur für ernsthafte Bewerber gedacht, befanden die Luxemburger Richter (Az.: C-423/15).
Jurist verlangte wegen Diskriminierung 17.500 Euro Entschädigung
Für den Juristen K. sieht es damit schlecht aus. Er hatte sich 2009 auf eine Nachwuchs-Stelle bei einer deutschen Versicherung beworben.Als Voraussetzung nannte diese unter anderem einen zeitnahen Hochschulabschluss. K. gab unter anderem an, er verfüge als Rechtsanwalt und ehemals leitender Angestellter über Führungserfahrung. Er wurde abgelehnt und verlangte von der Versicherung zunächst 14.000 Euro wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung. Als er erfuhr, dass die vier fraglichen Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren, obwohl es ungefähr gleich viele männliche und weibliche Bewerber gegeben hatte, verlangte er eine weitere Entschädigung von 3.500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts.
Bewerbung nur zur nachfolgenden Geltendmachung einer Entschädigung
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Jurist sich nur bewarb, um abgelehnt zu werden und dann eine Entschädigung einfordern zu können. Der EuGH überprüfte diese Einschätzung nicht selbst, half dem Erfurter Gericht mit dem aktuellen Urteil nun aber durch die Auslegung von EU-Recht. Den konkreten Fall müssen die Erfurter Richter nun auf dieser Basis selbst entscheiden. Die Arbeitsrechtsexpertin Ina-Kristin Hubert von der Hamburger Kanzlei Rödl & Partner sieht in der Entscheidung einen Schutz vor einem Missbrauch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als "Geschäftsmodell für Entschädigungsklagen". Mit dem AGG hat Deutschland die relevanten EU-Vorgaben umgesetzt.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
- EuGH
- Urteil vom 28.07.2016
- C-423/15
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Diskriminierungsverbot nicht für "Scheinbewerber" gedacht. beck-aktuell, 28.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172456)



