Russia-Today-Verbot gilt auch für unentgeltliche Blogs

Zitiervorschlag
Christina Meese: Russia-Today-Verbot gilt auch für unentgeltliche Blogs. beck-aktuell, 02.07.2026 (abgerufen am: 02.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201216)
Haften auch private Blogger für die Verbreitung sanktionierter russischer Medien? Der EuGH betont im Fall Traugott Ickeroth, wie wichtig ein effektives Vorgehen gegen Desinformation ist – auch wenn das möglicherweise eine sehr weitreichende Strafbarkeit bedeutet, schreibt Christina Meese.
Am Donnerstag entschied der EuGH, dass auch Inhaber nichtkommerzieller Websites "Betreiber" im Sinne der Russland-Sanktionsverordnung sein können. Im Fall Traugott Ickeroth ging es um die Verbreitung verbotener Medien wie Russia Today (RT) auf spendenfinanzierten Webseiten (Urteil vom 2. Juli 2026 - C-67/25).
Das Urteil betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, in der durch die Verordnung (EU) 2022/350 geänderten Fassung. Darin wird im Wesentlichen geregelt, dass es verboten ist, bestimmte russische Propaganda-Medien zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Das erfasst beispielsweise auch die Verbreitung über Video-Sharing-Plattformen. Zu den verbotenen Medien gehört auch das Angebot von Russia Today (RT) Deutschland, das mittlerweile für den deutschen Raum eingestellt wurde.
Grund für den Erlass dieser Sanktionsmöglichkeiten war und ist, dass Russland seit dem Angriffskrieg auf die Ukraine systematisch Medienmanipulation betreibt, Fakten verfälscht und entsprechende internationale Kampagnen fährt. Dem wollte der Rat mit den Verbreitungsverboten entgegentreten. Deutschland hat entsprechende Verbotsmechanismen u.a. im Außenwirtschaftsgesetz umgesetzt.
Der Ausgangsfall: Traugott Ickeroth
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hatte Ermittlungen wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen drei natürliche Personen eingeleitet. Der Vorwurf: Sie hatten auf der Internetseite traugott-ickeroth im Jahr 2023 Videos des Senders RT Deutschland verbreitet. Die Webseite war frei zugänglich. Nutzerinnen und Nutzer wurden jedoch über einen Spendenaufruf dazu animiert, den Betrieb der Seite finanziell zu unterstützen. Zwischen 2022 und 2023 generierten die Betreiber so Einnahmen in Höhe von insgesamt etwa 60.000 Euro. Wegen Zweifeln an der Subsumtion des Sachverhalts unter den EU-Rahmen legte das LG Saarbrücken die Sache im Januar 2025 dem EuGH vor.
Das LG Saarbrücken wollte vom EuGH wissen: Ist Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (1) dahin auszulegen, dass "Betreiber" auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?
Das ist deswegen relevant, weil nur dann eine Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Außenwirtschaftsgesetzes gegeben ist. Diese Straftat ist wiederum Voraussetzung, um eine kriminelle Vereinigung nach §129 StGB anzunehmen.
Desinformation berührt das Demokratieprinzip
Die besondere Sensibilität des Falls liegt darin, dass mit der Entscheidung in die ein oder andere Richtung auch eine Grundsatzfrage verbunden ist: Die Annahme der Betreibereigenschaft ist auch eine Entscheidung für die Effektivität des Rechts und dessen Durchsetzung, welche vorliegend auch das Demokratieprinzip berührt.
Dass die Desinformationskampagnen Russlands "geeignet sind, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften in Frage zu stellen", hatte bereits das EuG in anderen Verfahren zur Anwendung der Verordnung eindringlich klargestellt (vgl. , Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22; , Urteil vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat, T‑307/22).
Eine möglichst weitreichende Erfassung aller Verbreitungsformen der gelisteten russischen Propaganda-Medien bedeutet einen möglichst weitreichenden Schutz von Zielen und Werten der EU, wie sie in Art. 2 und 3 des Vertrages über die EU niedergelegt sind.
Auf der anderen Seite steht die Wahrung der nicht minder wichtigen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit. Praktisch formuliert: Ist es für den Otto Normalverbraucher und Blogger aus Saarbrücken klar und vorhersehbar, dass er sich mit der "rein privaten" Weiterverbreitung eines in Deutschland verbreiteten Programms wie dem von RT Deutschland strafbar macht?
EuGH-Generalanwalt Norkus hatte zur streitgegenständlichen Frage der Betreibereigenschaft in seinen Schlussanträgen eine sehr klare Antwort: Nein, Betreiber im Sinne der Sanktionsverordnung ist (auch) der Webseitenbetreiber, unabhängig davon, ob er oder sie daraus Einnahmen erzielt oder nicht. Für den EuGH galt es nunmehr, eine angemessene Balance zwischen den beiden Rechtspositionen und Verfassungsprinzipien zu finden.
EuGH: Auch nichtkommerzielle Angebote umfasst
Der Gerichtshof schloss sich im Wesentlichen der sehr weiten Auslegung des Generalanwalts an. Er stellt fest: Betreiber im Sinne der Verordnung können auch private Personen sein, die verbotene Inhalte verbreiten, und die mit dem Betrieb dieser Website lediglich Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen durch Dritte in Form von Spenden oder Schenkungen generieren.
Die Begründung: „Betreiber“ meine nach dem Wortlaut im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls im Bereich von Kommunikation und Medien jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung oder Übertragung der Inhalte für bzw. an die Öffentlichkeit verantwortlich ist.
Der EuGH weist darauf hin, dass der Betreiberbegriff in den allermeisten Sprachfassungen, auch in der deutschen, ohne das Adjektiv "wirtschaftlich" verwendet werde – eine Feststellung, die in Bezug auf die Übersetzung der offiziell gültigen Fassungen der Verordnung Bedenken aufwirft.
Darüber hinaus wird diese Wortlautauslegung aber folgerichtig darauf gestützt, dass die Verordnung auch auf Angebote wie Internet-Video-Sharing-Plattformen verweist, die ohnehin – wie der Blog – regelmäßig kostenlos zugänglich sind. Systematisch sieht der EuGH eine auslegungsrelevante Abweichung der eigentlichen Verbotsnorm von anderen Normen der Verordnung, die ausdrücklich auf "Wirtschaftsteilnehmer" Bezug nehmen.
EuGH: Schutz vor Medienmanipulation
Schließlich stellt der EuGH auch auf die Ziele der Verordnung ab. Diese seien zum einen der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union gegenüber systematischer Medienmanipulation und Faktenverfälschung. Zum anderen sei das Ziel der Verordnung aber auch, Druck auf Russland auszuüben, seine militärische Aggression gegen die Ukraine zu beenden.
Das Ausklammern von nichtkommerziellen Aktivitäten aus dem Verbot – wie dem Blog im Fall von Traugott Ickeroth – nehme dem Verbot seine praktische Wirksamkeit und liefe diesen Zielen zuwider. Außerdem führe die Finanzierung des Blogs durch freiwillige Zuwendungen gerade dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Herkunft der Finanzierung und damit des ausländischen Einflusses erschwert werde. Dies erleichtere die Manipulation demokratischer Prozesse aus dem Ausland.
In Zukunft müssen sich auch Blogger warm anziehen
Der EuGH unterscheidet demnach nicht nach dem "Wie" der Verbreitung, sondern stellt im Zuge der Sicherung einer wehrhaften Demokratie nur auf das "Ob" der Verbreitung ausdrücklich sanktionierter Medien ab. Es komme dabei nicht auf kommerzielle oder ideologische Beweggründe an, was den ursprünglichen Zielen der Sanktionierung russischer Propaganda Rechnung trägt.
Blogger, Content-Creatorinnen und andere Betreiber von Webseiten und Accounts haben sich daher künftig an diesem sehr weitreichenden Verbot zu orientieren – ihnen drohen Geld- und Freiheitsstrafen. Desinformation und Informationsmanipulation durch Russland werden so deutlich eingeschränkt.
Die Entscheidung geht damit in die gleiche Richtung wie eine Entscheidung des VG Berlin, die nur zwei Tage zuvor erging (Urteil vom 30. Juni 2026 - VG 32 K 13/23). Die Entscheidung bestätigte die Untersagung des Rundfunkprogramms von RT DE in Deutschland.
Einschränkungen der Meinungsfreiheit?
Ein Aspekt, den der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen angesprochen hatte, bleibt vom EuGH – offenbar mangels gesehener Entscheidungsrelevanz – unberücksichtigt: Mit der Entscheidung, dass auch nichtkommerziell handelnde Bloggerinnen und Blogger generell vom Betreiberbegriff erfasst sind, sind auch signifikante Einschränkungen der in der Grundrechtecharta garantierten Meinungs- und Informationsfreiheit verbunden.
Normalerweise können sich Bloggerinnen und Blogger nach (deutschen) medienrechtlichen Regelungen für jeden einzelnen geteilten Inhalt grundsätzlich auf ihre grundrechtlich garantierten Rechte berufen, die äußerungsrechtlich auch an den Grundsätzen der Wahrhaftigkeit zu prüfen und abzuwägen sind. Mit der Einordnung als Betreiber im Sinne der EU-Sanktionsverordnung wird ihnen das genommen, weil er oder sie ein verbotenes Medium unabhängig vom konkreten Inhalt verbreitet. Diese Verallgemeinerung zwischen Medien (Verbreiter) und Medium (Inhalt) ist potenziell gefährlich – insbesondere nach dem verfassungsrechtlichen Verständnis der Meinungsfreiheit in Deutschland und der EU.
Hinzu kommt aber noch ein weiterer Aspekt: Die Behauptung offensichtlich unwahrer Tatsachen ist nach deutschem Verfassungsverständnis jedenfalls nicht von der Meinungsfreiheit geschützt, stünde also Sanktionen nicht wesentlich im Wege. Auf EU-Ebene und in der EMRK ist das nicht so klar ausgestaltet.
- EuGH
- Urteil vom 02.07.2026
- C-67/25
Zitiervorschlag
Christina Meese: Russia-Today-Verbot gilt auch für unentgeltliche Blogs. beck-aktuell, 02.07.2026 (abgerufen am: 02.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201216)



