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EuGH rügt Ungarn und Tschechien

Kein Verhör, bis der Anwalt da ist

Ein Verdächtiger sitzt in Handschellen an einem Tisch und ein anderer schreibt seine Aussage mit.
Verteidiger zu spät? Verdächtiger darf nicht befragt werden. © New Africa / Adobe Stock

Budapest und Prag haben Beschuldigte ohne Anwalt vernommen – und sich dabei auf Ausnahmeregeln berufen, die gar keine sind. Der EuGH stellt klar: Das Recht auf Rechtsbeistand duldet keine schlichte Fristlösung.

Der EuGH hat Ungarn und Tschechien am Donnerstag bescheinigt, gegen die EU-Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren verstoßen zu haben (Urteil vom 22.10.2026 – C-660/24 und C-681/24). Die Luxemburger Richter und Richterinnen gaben den Vertragsverletzungsklagen der EU-Kommission in vollem Umfang statt.

Beide Länder erlauben es ihren Ermittlungsbehörden, Beschuldigte ohne Anwalt zu vernehmen, wenn der Verteidiger nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist auftaucht. In Ungarn läuft diese Frist bereits nach zwei Stunden ab, nachdem der Rechtsbeistand von der Festnahme erfahren hat. Die Tschechische Republik setzt eine Frist von 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme des Verdächtigen an – und lässt die Befragung sogar dann zu, wenn der Verteidiger gar nicht erst erreicht werden konnte.

Anwesenheit heißt: im Raum sein

Die Richtlinie 2013/48/EU garantiert Verdächtigen und beschuldigten Personen, dass ihr Anwalt bei der Vernehmung anwesend ist und wirksam daran teilnimmt. Physische Anwesenheit, stellt der Gerichtshof klar, sei dabei der Grundsatz. Abweichungen davon seien nur aus den in der Richtlinie abschließend aufgezählten Gründen zulässig – etwa bei dringender Gefahr für Leib und Leben oder wenn die Ermittlungen andernfalls unwiederbringlich beeinträchtigt würden.

Eine bloße Fristüberschreitung durch den Verteidiger gehört nicht dazu. Weder die ungarische Zwei-Stunden-Regel noch die tschechische 48-Stunden-Frist lassen sich auf einen der anerkannten Ausnahmetatbestände stützen. Genau das macht ihre pauschale Anwendung unionsrechtswidrig.

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Ungarn stolpert auch über den Verzicht

Budapest kassierte eine zusätzliche Rüge. Das ungarische Recht behandelt den Zugang zum Rechtsbeistand zwar als unveräußerliches Recht, erlaubt es Beschuldigten aber zugleich, auf dessen Ausübung zu verzichten. Die Richtlinie knüpft an einen solchen Verzicht allerdings klare Bedingungen. Der Beschuldigte muss zuvor über den Inhalt des Rechts und die Folgen eines Verzichts belehrt werden, und die Erklärung muss freiwillig und unmissverständlich erfolgen. Ungarn hat diese Vorgaben nicht in nationales Recht umgesetzt – ein eigenständiger Verstoß gegen die Richtlinie.

Die Urteile reihen sich ein in die Rechtsprechung des EuGH zur Stärkung von Beschuldigtenrechten im europäischen Strafverfahrensrecht. Budapest und Prag müssen ihre Strafprozessordnungen nun anpassen. Kommen sie dem nicht nach, kann die Kommission erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen.