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Trotz vorübergehenden Schutzes

Asylanträge müssen geprüft werden

Viele Personen in Winterkleidung stehen mit Kofffern und Rucksäcken bepackt neben einem Gebäude.
Der Ukraine-Krieg löste Anfang 2022 eine Flüchtlingswelle aus. © Halfpoint / Adobe Stock

Ein Mitgliedstaat darf die Prüfung des Asylantrags einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, nicht automatisch bis zum Ablauf dieses Schutzes aussetzen. Das stellt der EuGH auf eine Vorlage aus den Niederlanden klar.

Ein chinesischer Staatsangehöriger uigurischer Herkunft floh vor dem russischen Angriffskrieg aus der Ukraine in die Niederlande. Dort beantragte er Asyl. Als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen erhielt er vorübergehenden Schutz. Sein Asylantrag wurde jedoch bis zum Ablauf dieses Schutzes nicht bearbeitet.

Der Mann klagte daher vor den niederländischen Gerichten. Das in zweiter Instanz mit der Sache befasste Gericht möchte wissen, ob die Vorgehensweise der niederländischen Behörden mit EU-Recht vereinbar ist.

Keine Recht zu genereller Aussetzung des Asylverfahrens

Der EuGH stellt zunächst klar, dass vorübergehender Schutz und ein Verfahren auf internationalen Schutz nebeneinander bestehen können. Wer vorübergehenden Schutz genieße, dürfe dennoch einen Asylantrag stellen und habe Anspruch auf dessen Prüfung innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Fristen. Die bloße Gewährung des vorübergehenden Schutzes rechtfertige es nicht, das Asylverfahren generell auszusetzen.

Weiter erläutern die Luxemburger Richterinnen und Richter, dass der vorübergehende Schutz Vertriebenen zwar schnell einen Mindestschutz gewähren solle, insbesondere in Situationen mit einer großen Zahl Schutzsuchender. Zugleich müsse aber die Möglichkeit erhalten bleiben, nach einer individuellen Prüfung einen weitergehenden internationalen Schutz zu erhalten.

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Hohe Belastung kann Verzögerungen rechtfertigen

Zwar dürften die Mitgliedstaaten bei außergewöhnlich hoher Belastung ihrer Asylbehörden Fristen verlängern oder Anträge gestaffelt bearbeiten. Eine allgemeine und automatische Aussetzung sämtlicher Asylanträge von Personen mit vorübergehendem Schutzstatus sei jedoch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, so der EuGH (Urteil vom 01.10.2026 – C-249/25).

Das niederländische Gericht muss nun prüfen, ob die Verzögerung im Fall des Uiguren auf tatsächliche administrative Überlastungen zurückzuführen war oder auf einer unzulässigen pauschalen Aussetzung der Verfahren beruhte.