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Russisches Seeschiffsregister

EuG bestätigt Sanktionen weitgehend

Aufschrift und Logo des russischen Seeschiffregisters auf einem schwarzen Schild, angebracht an den Eingang eines weißen Gebäudes
Das russische Seeschiffregister steht vollständig in russischem Staatseigentum und darf somit sanktioniert werden. © Сергей Рамильцев / Adobe Stock

Das EuG hat die Sanktionen gegen das staatliche russische Seeschiffsregister größtenteils bestätigt. Lediglich den Entzug der EU-Anerkennung der Gesellschaft erklärte es für unverhältnismäßig.

Das vollständig in russischem Staatseigentum stehende russische Seeschiffsregister (Russian Maritime Register of Shipping, kurz: RMRS) klassifiziert, überprüft und zertifiziert Schiffe. Seit 1998 gehörte die Organisation zu den auf EU-Ebene anerkannten Organisationen, die von den Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, in ihrem Namen die Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen durchzuführen, die unter ihrer Flagge fahren. 

Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 weitete der Rat der EU seine Sanktionen gegen Russland auch auf das RMRS aus. Unter anderem untersagte er Investitionen und Transaktionen mit dem Seeschiffsregister, entzog ihm die EU-Anerkennung und verpflichtete Mitgliedstaaten, erteilte Ermächtigungen zu widerrufen. Außerdem untersagte er den vom RMRS zertifizierten Schiffen die Zufahrt zu Häfen und Schleusen im Unionsgebiet.

Das russische Seeschiffsregister zog vor das EuG: Dieses möge die Sanktionen für nichtig erklären. Das Gericht wies die Klage weitgehend ab (Urteil vom 04.11.2026 – T-535/24). Insbesondere das Investitions- und das Transaktionsverbot hält es für verhältnismäßig. Angesichts der Tatsache, dass sich das RMRS vollständig in Eigentum des russischen Staates befinde, seien die Maßnahmen geeignet, Druck auf Russland auszuüben, um dessen Aggression gegen die Ukraine zu beenden. 

Entzug der EU-Anerkennung unverhältnismäßig 

Erfolg hatte das Seeschiffsregister allerdings mit seinem Einwand gegen den vollständigen Entzug der EU-Anerkennung. Zwar sei der Rat der EU, anders als RMRS meine, für den Entzug zuständig gewesen gemäß der Vorschriften zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Die Zuständigkeiten von Rat und Kommission schlössen sich insoweit nicht aus, sondern dienten unterschiedlichen Zwecken. Hier sei es um außenpolitische Ziele gegangen; die Maßnahme sei nicht zum Schutz der Seeverkehrssicherheit erfolgt.

Anders beurteilte das EuG allerdings die Verhältnismäßigkeit des Anerkennungsentzugs. Aus Sicht der Richterinnen und Richter ging diese Maßnahme weiter als erforderlich. Eine bloße Aussetzung der Anerkennung hätte den verfolgten Sanktionszweck in gleicher Weise erreichen können und wäre gleichzeitig weniger einschneidend gewesen. Das Gericht erklärte den Ratsbeschluss deshalb insoweit für nichtig. Die übrigen gegen die Gesellschaft verhängten Sanktionen bleiben bestehen. Gegen das Urteil können beide Parteien Rechtsmittel beim EuGH einlegen.

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