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Asylrecht im Krieg

Stehen Abschiebungen in die Ukraine bevor?

Eine ukrainische Soldatin mit ukrainischer Flagge in der Hand steht vor einem zerstörten Mehrfamilienhaus.
Eine ukrainische Soldatin steht vor einem zerstörten Gebäude. © alimyakubov / Adobe Stock

Die EU schränkt den Sonderstatus für neu ankommende Ukrainerinnen und Ukrainer ein. Wer in der Ukraine wehrpflichtig ist, könnte künftig ins Kriegsgebiet abgeschoben werden. Und das, obwohl die Neuregelung nicht rechtskonform ist, kommentiert Salomon Gehring.

Viereinhalb Jahre, mehrere hunderttausend Tote, unzählige Verletzte – der russisch-ukrainischer Krieg fordert täglich Opfer. Bislang konnten sich ukrainische Staatsangehörige vor der andauernden Lebensgefahr unter erleichterten rechtlichen Bedingungen in die EU flüchten. Dem hat der Rat nun auf Vorschlag der Kommission ein Ende gesetzt.

Nach Auskunft des EU-Innenkommissars hat der ukrainische Staat selbst um diese Neuregelung gebeten. Wer für die Ukraine kämpfen soll, bekommt in der EU nicht mehr ohne Weiteres ein Aufenthaltsrecht. Die teilweise Kehrtwende hat komplizierte rechtliche Auseinandersetzungen im Einzelfall zur Folge und begründet bei Ukrainerinnen und Ukrainern die Sorge vor einer Abschiebung an die Front.

Ende einer Besserstellung

Der flüchtlingsrechtliche Status ukrainischer Staatsangehöriger war bislang in der EU relativ komfortabel. Aufgrund des mehrfach verlängerten Durchführungsbeschlusses des Rates 2022/382 zur Ausführung der Massenzustromrichtlinie (RL 2001/55/EG) konnten sich ukrainische Staatsangehörige ohne Prüfung eines Einzelfallschicksals legal in der EU aufhalten. Dies wird als vorübergehender Schutz (temporary protection) bezeichnet. Die Richtlinie wurde durch § 24 AufenthG umgesetzt. Die meisten ukrainischen Staatsangehörigen sind derzeit im Besitz eines sogenannten 24ers und haben daher ein Aufenthaltsrecht.

Damit soll nun Schluss sein. Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 sieht vor, dass der vorübergehende Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer, die zum Stichtag 30. Juli 2026 noch keinen vorübergehenden Schutz in der EU genießen, davon abhängig gemacht wird, ob die Betroffenen den militärischen Pflichten in der Ukraine nachkommen. Die Neuregelung knüpft eine Aufenthaltsgewähr also akzessorisch an die Einhaltung der ukrainischen Wehrpflicht.

Auch Frauen können erfasst sein

Vielfach hieß es, von der neuen Regelung seien nur Männer im Alter von 23 beziehungsweise 25 bis 60 Jahren betroffen. Das scheint so nicht richtig zu sein. Der Durchführungsbeschluss vom 29. Juli 2026 spricht von "Personen", nicht von Männern. In der Ukraine herrscht allerdings derzeit lediglich für Männer eine Wehrpflicht. Yelizaveta Landenberger, wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin an der Hum­boldt-Uni­ver­si­tät zu Berlin, weist aber darauf hin, dass Frauen und Männer unter 25 Jahren dann gleichermaßen umfasst seien, wenn sie sich auf freiwilliger Basis für die Streitkräfte verpflichtet haben.

Die Neuregelung steht allerdings in Konflikt mit Grundprinzipien des Unionsrechts. Es gibt bereits keine Ermächtigung dafür, ukrainische Staatsangehörige in verschiedene Gruppen zu unterteilen. Auch ohne eine Art. 20 Abs. 3 GG entsprechende Vorschrift gilt auf Unionsebene die Bindung der Hoheitsgewalt an Recht und Gesetz (ex Art. 2 S. 1 EUV). Eine nachträgliche Differenzierung zwischen verschiedenen Personen einer bereits unter Schutz gestellten Vertriebenengruppe sieht die Richtlinie nicht vor. Der Durchführungsbeschluss 2022/382 regelte, dass ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebten, vorübergehenden Schutz erhalten sollen. Diese Entscheidung eröffnete die Anwendbarkeit der Massenzustromrichtlinie für alle ukrainischen Staatsangehörigen. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie, wonach der vorübergehende Schutz auf spezifische Personengruppen beschränkt werden kann, findet somit keine Anwendung mehr.

Krieg ermöglicht keine sichere Rückkehr

Art. 5 der Richtlinie gilt für den Beschluss über das Bestehen des Massenzustroms. Die Beendigung desselben richtet sich dagegen nach Art. 6. Als Rechtsgrundlage für die Einschränkung des vorübergehenden Schutzes kommt somit allein Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 der Massenzustromrichtlinie in Betracht. Demnach kann der vorübergehende Schutz aufgrund eines Beschlusses des Rates beendet werden. Der Beschluss muss dabei auf der Feststellung gründen, dass die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zulässt. Dies ist während eines Krieges nicht der Fall.

Zu dieser Einschätzung gelangt auch der Menschenrechtskommissar des Europarates in einem Bericht vom 26. Juni 2026. Letzterer betont im Fall von Abschiebungen in die Ukraine die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement; Art. 21 Status-VO). Unter Verweis auf den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) betont der Menschenrechtskommissar, dass derzeit kein Teil der Ukraine sicher sei.

Die Ungleichbehandlung ist außerdem an Art. 21 Abs. 1 GRCh oder Art. 20 GRCh zu messen. An die Wehrpflicht in der Ukraine anzuknüpfen, stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund von Alter und Geschlecht dar, weshalb Art. 21 Abs. 1 GRCh anzuwenden ist. Frauen wären auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 20 GRCh beschränkt. Dabei wird es auf die rechtlich komplizierte Frage hinauslaufen, ob das Interesse an der verbesserten Wehrfähigkeit der Ukraine die Ungleichbehandlungen rechtfertigen kann.

Humanitärer Abschiebungsschutz?

Auch jenseits dieser Bedenken sind Abschiebungen in die Ukraine 2026 keine rechtliche Selbstverständlichkeit. Dabei ist das aufenthaltsrechtliche Grobschema simpel: ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht dürfen im Bundesgebiet sein. Personen ohne Aufenthaltsrecht nicht, sie sind ausreisepflichtig. Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, kann in der Regel abgeschoben werden (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Insbesondere das humanitäre Flüchtlingsrecht jenseits von § 24 AufenthG kann Abschiebungen allerdings entgegenstehen.

Zu berücksichtigen wäre einerseits eine politische Verfolgung im Falle der Kriegsdienstverweigerung. Je nach individueller Gefährdungslage durch den Krieg kommt zudem subsidiärer Schutz in Betracht (Art. 15 Buchst. c) Status-VO, beispielhaft dazu: VG Berlin, Urteil vom 25.03.2026 – 39 K 76/25 A). Bei drohender Abschiebung in ein umkämpftes Kriegsgebiet, wo nahezu alle jederzeit Opfer von Kampfhandlungen werden können und Schutzmöglichkeiten in anderen Landesteilen fehlen, sollte das der Fall sein. Subsidiärer Schutz kommt zudem in Betracht, wenn Soldatinnen und Soldaten (bloßes) Kanonenfutter würden.

Die Aussicht, im Krieg kämpfen zu müssen, kann zudem eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Die Verletzung dieses Menschenrechts kann ebenfalls subsidiären Schutz und auch Abschiebungsverbote begründen. Ob das im Fall der ukrainischen Staatsangehörigen in der EU zutrifft, ist eine komplizierte Einzelfallfrage.

Maßgeblich ist dabei wohl, auf welche Art und Weise der Krieg von der Armee geführt wird, der der Betroffene sich anschließen muss. Jedenfalls ist die Mitwirkung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht zumutbar (VG Bayreuth, Urteil vom 03.05.2025 – B 2 K 24.33487). Art. 3 EMRK kann außerdem betroffen sein, wenn der Erwerb einer minimalen Existenzgrundlage in der Ukraine nicht möglich sein wird. Das kann aufgrund von Krankheit, Alter oder Behinderung der Fall sein.

Ferner kommt ein Aufenthaltsrecht (§ 25 Abs. 5 AufenthG) oder zumindest die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) aufgrund sonstiger humanitärer Gründe in Betracht. Darunter fallen insbesondere das Verbot der Trennung von Eheleuten sowie von Personensorgeberechtigten (in der Regel den Eltern) und Kindern.

Einzelfall(un)gerechtigkeit

Schließlich kann im Fall einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen eine Einrede gegen die Abschiebung bestehen. Dies folgt aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 – 6 B 54/04). Teilweise wird diese Entscheidung aber auch missinterpretiert: Sie wird als Grundlage dafür herangezogen, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nur für nach deutschem Recht – also für die Bundeswehr – Wehrpflichtige gelte. Diese Frage ließ das BVerwG in der soeben benannten Entscheidung aber explizit offen.

Ohne Abschiebungen bliebe der hier besprochene Durchführungsbeschluss zahnlos. Dass Personen dann schlimmstenfalls in die Kriegsgeschehen gezwungen würden, ist die schmerzhafte Konsequenz. Die Lage der neu in der EU ankommenden ukrainischen Staatsangehörigen wurde durch den Durchführungsbeschluss 2026/1912 deutlich verschlechtert. Die rechtlichen Möglichkeiten, die es für wehrpflichtige Ukrainerinnen und Ukrainer noch gibt, um ein Aufenthaltsrecht in der EU zu beantragen, müssen Behörden und Verwaltungsgerichte nun in jedem Einzelfall prüfen. Der Krieg rückt für Ukrainerinnen und Ukrainer jedenfalls auch dann näher, wenn die ihnen den Schutz versagende Neuregelung nicht rechtskonform ist.