BVerfG stoppt Abschiebung aus dem Transitbereich

Zitiervorschlag
BVerfG stoppt Abschiebung aus dem Transitbereich. beck-aktuell, 02.11.2026 (abgerufen am: 02.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208906)
Das BAMF hielt die Fluchtgeschichte einer Frau für erfunden, das VG bestätigte die Ablehnung ihres Asylantrags. Doch möglicherweise hat es dabei eine Frage übersehen: Durfte das beschleunigte Verfahren am Flughafen überhaupt angewendet werden?
Das BVerfG hat die Abschiebung einer Frau nach Somalia vorläufig untersagt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats gab ihrem Eilantrag statt, weil Zweifel bestehen, ob das VG die Voraussetzungen für ein Asylverfahren an der Grenze hinreichend geprüft hat. Bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, darf die Frau nicht abgeschoben werden (Einstweilige Anordnung vom 15.10.2026 – 2 BvR 1735/26).
Die Frau war nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Am 26.06.2026 landete sie aus China kommend am Frankfurter Flughafen und stellte ein Asylgesuch. Seitdem hielt sie sich in der Transitzone auf. Bei ihrer Einreise hatte sie einen nach eigenen Angaben gefälschten äthiopischen Reisepass benutzt und anschließend zerstört. Damit vereitelte sie nach Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine zweifelsfreie Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit.
Das BAMF hielt ihre Angaben insgesamt für konstruiert. Es lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, verneinte Abschiebungsverbote und drohte die Abschiebung nach Somalia an. Eine ärztliche Untersuchung hatte allerdings eine Genitalverstümmelung vom WHO-Typ III ergeben.
Auch vor dem VG Frankfurt a.M. blieb die Frau erfolglos. Dieses sah keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des BAMF und lehnte es ab, ihr den Verbleib im Bundesgebiet nach Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO zu gestatten. Daraufhin zog sie vor das BVerfG.
Hat das Gericht genau genug hingesehen?
Die Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, stellte die Kammer fest. Die Frau habe nachvollziehbar dargelegt, dass das VG ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt haben könnte. Dieser sei in Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verankert.
Konkret bestünden Zweifel, ob das VG die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze nach Art. 43 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 Buchst. b und c AsylVfVO hinreichend geprüft habe.
Bei der Folgenabwägung gab die Kammer den Interessen der Frau den Vorrang: Eine Abschiebung könne für sie schwere und möglicherweise irreparable Nachteile mit sich bringen. Demgegenüber wögen die Nachteile eines um eine überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalts im Bundesgebiet weniger schwer.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BVerfG
- Beschluss vom 15.10.2026
- 2 BvR 1735/26
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BVerfG stoppt Abschiebung aus dem Transitbereich. beck-aktuell, 02.11.2026 (abgerufen am: 02.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208906)



