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Abschiebung eines Babys

Drei Monate alt und schon ausreisepflichtig?

Eine Säuglingshand umklammert den Finger eines Erwachsenen
BAMF will Säugling ohne Eltern abschieben © Thanumporn / Adobe Stock

Das BAMF will ein Baby in die Türkei abschieben, obwohl das Asylverfahren der Eltern noch läuft. Das VG Wiesbaden stoppt die Trennung per Eilbeschluss – und rügt die Behörde mit deutlichen Worten.

Einem drei Monate alten Säugling drohte die Abschiebung in die Türkei – getrennt von seinen Eltern, über deren Schutzanspruch noch gar nicht entschieden ist. Das VG Wiesbaden hat dem im Eilverfahren einen Riegel vorgeschoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angeordnet (Beschluss vom 25.9.2026 – 7 L 2405/26.WI.A).

Das BAMF hatte den Asylantrag des in Deutschland geborenen Mädchens im beschleunigten Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) abgelehnt. Eine Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist folgte. Die Eltern hatten zwar ebenfalls einen ablehnenden Bescheid erhalten. Ihre Klage dagegen ist aber beim selben Gericht anhängig und entfaltet aufschiebende Wirkung; sie besitzen deshalb eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Genau hier liegt der Knackpunkt des Falls.

Familiäre Bindungen stehen Abschiebung entgegen

Das Gericht stützt sich auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, wonach familiäre Bindungen einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen können. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG betont der Einzelrichter, dass die tatsächliche Verbundenheit zwischen Eltern und Kind den Ausschlag gebe. Ein Säugling könne eine auch nur vorübergehende Trennung nicht als solche begreifen – er erlebe sie als endgültigen Verlust.

Dass die Eltern lediglich über eine Aufenthaltsgestattung verfügen, ändere an dieser Bewertung nichts. Auch ein solches vorläufiges Aufenthaltsrecht begründe einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Vor Abschluss des Asylverfahrens lasse sich zudem nicht absehen, ob daraus ein dauerhaftes Bleiberecht werde. Mit dieser Linie bewegt sich das VG Wiesbaden im Einklang mit dem Hessischen VGH, dem OVG Niedersachsen und dem Sächsischen OVG.

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Deutliche Rüge an das Bundesamt

Über die juristische Begründung hinaus enthält der Beschluss einen ungewöhnlich scharfen Seitenhieb. Das Gericht nennt es "unverständlich", dass das BAMF sich weigere, die mittlerweile herrschende Rechtsprechung zu familiären Bindungen bei Aufenthaltsgestattungen anzuerkennen. Ob ein drei Monate altes Kind von seinen Eltern getrennt werden dürfe, liege "auf der Hand".

Der Beschluss erging als Einzelrichterentscheidung nach § 76 Abs. 4 AsylG und ist unanfechtbar.