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Ausweisung

Strafurteil bindet Ausländerbehörde nicht

Ein Ordner mit der Kennzeichnung "Abschiebeverfahren"
Verurteilt, aber noch nicht ausgewiesen – zumindest nicht automatisch © Chris / Adobe Stock

Was ein Strafgericht festgestellt hat, gilt – aber nicht automatisch auch für die Ausländerbehörde. Das BVerwG bekräftigt: Gefahrenabwehr und Strafrecht folgen eigenen Regeln.

Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind bei Ausweisungen nicht an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden. Das gilt auch dann, wenn die Ausweisung auf eine terrorismusbezogene Verurteilung gestützt wird. Mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil hat der 1. Revisionssenat des BVerwG seine bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis von Straf- und Ausländerrecht bekräftigt (Urteil vom 22.10.2026 – 1 C 21.25).

Ein syrischer Staatsangehöriger war 2019 vom OLG Stuttgart wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Einreise 2017 hatte er zunächst subsidiären Schutz erhalten, den das BAMF später zurücknahm. Stattdessen stellte es ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. 2020 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Mann aus.

Eigenständige Prüfung statt blinder Übernahme

Vor dem VG Sigmaringen hatte der Mann zunächst Erfolg, der VGH Mannheim hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Die Ausweisung sei rechtmäßig, weil Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Mann zwei terrorismusunterstützende Vereinigungen gefördert habe. Allerdings ging der VGH dabei von einer Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen aus – jedenfalls bei Ausweisungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit Terrorismusbezug.

Genau diesen Ansatz korrigierte Leipzig. Straf- und Gefahrenabwehrrecht verfolgten unterschiedliche Ziele, argumentierte der Senat. Eine rechtliche Bindung an das, was Strafrichter festgestellt haben, bestehe daher nicht – unabhängig davon, ob ein Terrorismusdelikt zugrunde liege. Das Strafurteil sei kein Freifahrtschein für die Ausländerbehörde, es bleibe eine Erkenntnisquelle.

Praktisch ändert die Korrektur freilich wenig am Ergebnis. Die Leipziger Richterinnen und Richter räumen strafgerichtlichen Feststellungen regelmäßig erhebliches tatsächliches Gewicht ein. Behörden und Verwaltungsgerichte dürfen von der Richtigkeit des Strafurteils ausgehen, solange sich keine Zweifel aufdrängen – etwa, weil die Verwaltung über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt oder ein Irrtum des Strafgerichts offensichtlich ist.

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Revision ohne Erfolg

Im konkreten Fall wies das BVerwG die Revision des Mannes zurück. Der VGH habe die strafgerichtlichen Feststellungen – ungeachtet seines fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkts – im Ergebnis rechtsfehlerfrei gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Ausweisung bleibt damit bestehen.