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BGH zur Abschiebungshaft

Fluchtabsichten müssen eindeutig sein

Mann in Handschellen
Der BGH legt die Anforderungen an eine Fluchtgefahr höher © ronstik / Adobe Stock

Wann darf ein Ausländer in Abschiebungshaft genommen werden? Der BGH stellt klare Anforderungen an den Nachweis einer Fluchtabsicht.

Von Abschiebung bedrohte Ausländerinnen und Ausländer dürfen laut einer Entscheidung des BGH nicht in Haft genommen werden, wenn eine Fluchtgefahr lediglich aufgrund ihres Verhaltens vermutet wird. Anders sieht es aus, wenn sie zum Beispiel ausdrücklich erklärt haben, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Erforderlich sei eine Äußerung, "aus der sich die Entziehungsabsicht nach den Gesamtumständen eindeutig ergibt", heißt es in einem Beschluss des 13. Zivilsenats in Karlsruhe (Beschluss vom 01.09.2026 - XIII ZB 33/23).

Grundsätzlich sieht das Aufenthaltsgesetz viele Gründe für Abschiebungshaft vor, Fluchtgefahr ist nur einer davon. Und es gibt auch unterschiedliche Voraussetzungen dafür, im Sinne des Gesetzes Fluchtgefahr annehmen zu können - etwa, wenn man sich schon mal einer Abschiebung entzogen hat.

Gericht leitete Fluchtgefahr lediglich vom Verhalten ab

Im konkreten Fall war ein staatenloser Palästinenser nach BGH-Angaben im April 2023 zu einer Polizeiwache gegangen und hatte angegeben, dass er Asyl begehre. Es habe schon eine Rückkehrentscheidung der österreichischen Behörden gegeben. Das AG Duisburg habe entschieden, dass der Mann zur Sicherung des Rücküberstellungsverfahrens in Haft solle.

Ferner habe es den Antrag einer Vertrauensperson abgelehnt, die Haft aufzuheben. Eine Beschwerde dagegen wies das LG Duisburg zurück, wie aus dem BGH-Beschluss vom 1. September 2026 hervorgeht.

Das LG vermutete demzufolge die Fluchtgefahr. Zwar habe der Betroffene nicht ausdrücklich erklärt, sich einer Abschiebung entziehen zu wollen. Er lebe aber seit 2020 in Österreich, wo zwei Asylanträge abgelehnt worden seien. Auch in Belgien habe er einen Asylantrag gestellt, dessen Ausgang nicht bekannt sei, sowie in Deutschland. "Durch sein Verhalten mache er deutlich, dass er nicht gewillt sei, einer Rückkehrentscheidung Folge zu leisten", heißt es weiter.

Rechtsbeschwerde in Karlsruhe erfolgreich

Der BGH kassierte diese Entscheidungen nun. Die Beschlüsse der Duisburger Gerichte hätten den Betroffenen im Zeitraum vom 7. Mai bis zum 6. Juni 2023 in seinen Rechten verletzt.

Eine Äußerung könne auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als ausdrückliche Erklärung, sich der Überstellung entziehen zu wollen, zu verstehen sein. "Das muss sich aber ohne weitere Nachfrage klar und eindeutig ergeben." Eine solche Erklärung habe das Beschwerdegericht nicht festgestellt, sondern lediglich aus dem Verhalten des Betroffenen eine Entziehungsabsicht abgeleitet. "Das reicht indes nach den genannten Grundsätzen nicht aus."

Die Stadt Duisburg muss nun die Kosten für die Rechtsverfolgung übernehmen.