Iraker muss Deutschland verlassen

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Iraker muss Deutschland verlassen. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209026)
Das VG Düsseldorf sieht eine fortbestehende Gefahr und ein tiefgreifendes Integrationsversagen. Die Verwaltungsrichter betonen, Gewalt gegenüber Frauen sei keine Familiensache, und stellen auch auf die Abschreckung anderer Ausländer ab.
Ein 28-jähriger Iraker, der wegen eines sogenannten Ehrenmordes an seiner Mutter im Jahr 2015 zu einer Jugendstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden war, muss Deutschland verlassen. Das VG Düsseldorf hat eine Klage des Mannes gegen seine Ausweisung abgewiesen (, Urteil vom 13.10.2026 – 24 K 2144/26). Die Ausweisung durch den Kreis Mettmann sei aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr und auch zur Abschreckung anderer Ausländer gerechtfertigt.
Der Mord an der eigenen Mutter zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre stehe in krassem Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zeigt nach Auffassung der zuständigen 24. Kammer ein tiefgreifendes Integrationsversagen in jeder Hinsicht. Der Allgemeinheit könne es nicht zugemutet werden, dass der Iraker in Deutschland bleibe. Trotz intensiver Resozialisierungsbemühungen gehe von dem Mann auch heute noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Bis heute habe er seine Tat nicht öffentlich eingeräumt und sich nicht mit ihr auseinandergesetzt, auch von seiner konservativen jesidischen Familie habe er sich nicht gelöst.
Gewalt gegen Frauen ist keine Familiensache
Die Kammer betont zudem die generalpräventive Wirkung ihrer Entscheidung. Die Ausweisung sei auch gerechtfertigt, um anderen Ausländern von vornherein zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt in Deutschland uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens und der Menschenwürde voraussetze, so das Gericht. Eine Gewaltanwendung gegenüber einem weiblichen Familienmitglied werde nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet und stoße daher auch nicht auf ausländerrechtliche Nachsicht.
Der Abschiebung in den Irak stünden auch die engen familiären Bindungen des Mannes zu seinen – ebenfalls in Deutschland lebenden – Geschwistern nicht entgegen. Sein Interesse müsse hinter den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurücktreten. Auch eine von ihm angegebene Morbus-Crohn-Erkrankung half dem Iraker nicht. Er könne, so das VG Düsseldorf, auch im Irak – notfalls mit Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Verwandten – medizinisch versorgt werden.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen gestellt werden.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- VG Düsseldorf
- Urteil vom 13.10.2026
- 24 K 2144/26
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