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Asylverfahren

Eine Familie, ein Gericht

Scherenschritt aus weißem Papier von einer Familie bestehend aus Mann, Frau und Kind wird von zwei offenen Händen gehalten. Im Hintergrund ist Stacheldraht vor türkis zu sehen
Nur zusammen vor Gericht © Berit Kessler / Adobe Stock

Mutter in Oldenburg, Vater in Minden - wer ist nun für die Asylklage der Tochter in Köln zuständig? Laut dem BVerwG gibt es darauf seit Kurzem eine eindeutige Antwort.

Seit dem 29. April 2026 besteht eine neue Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Asylsachen. Das BVerwG legt diese so aus, dass bei Asylverfahren mehrerer Familienmitglieder immer das Gericht zuständig ist, bei dem das erste Verfahren anhängig wurde (Beschluss vom 25.09.2026 – 17 K 5676/26.A).

Der Asylantrag einer irakischen Staatsangehörigen wurde im Juli 2026 abgelehnt, wogegen sie Klage zum VG Köln erhob. Auch ihre Eltern hatten zuvor gegen ihre jeweiligen Ablehnungen geklagt, allerdings jeweils vor verschiedenen Verwaltungsgerichten. Für das VG Köln war das ein Problem, auf das der neue § 52 Nr. 2 S. 3 Halbs. 1 VwGO (in Kraft getreten am 29. April 2026) nicht zugeschnitten sei. 

Nach ihrem Wortlaut erklärt die Vorschrift dasjenige VG für örtlich zuständig, "bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen […] anhängig ist". Da in diesem Fall allerdings das VG Oldenburg für den Antrag der Mutter und das VG Minden für den Antrag des Vaters zuständig seien, sei nun unklar, welches Gericht nun nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO für die Tochter zuständig sein solle.

Daher sollte nun das BVerwG über den Gerichtsstand entscheiden. Der 1. Senat lehnte den Antrag nun als unzulässig ab und erklärte, dass die Vorschrift gerade keine Lücke offen lasse.

Eindeutig auslegungsbedürftig

Lege man die Vorschrift nach den anerkannten Methoden aus, komme § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO auch für diesen Fall zu einem eindeutigen und widerspruchsfreien Ergebnis. Der Wortlaut lasse die Frage offen, den Aufschluss gebe aber die Entstehungsgeschichte sowie der Zweck. Die Regelung sei vom Bundesrat eingebracht worden, weil die bisherige Rechtslage bei mehreren Asylverfahren innerhalb einer Familie zu einem hohen Ermittlungs- und Organisationsaufwand der Behörden und Gerichte geführt habe. An dieser Stelle sollte das Verfahren also gestrafft werden.

Nach diesem gesetzgeberischen Willen könne laut dem Senat nur eine Zuständigkeit desjenigen Gerichts folgen, das zuerst mit dem Verfahren eines Familienmitglieds befasst gewesen sei. Das gelte auch, wenn die Verfahren noch nach alter Rechtslage vor verschiedenen Gerichten anhängig gewesen seien. Diese Konstellation sei unter der neuen Vorschrift auch nach wie vor möglich –nämlich dann, wenn die Ehe zwischen den Eltern erst geschlossen werde, wenn die Verfahren bereits bei verschiedenen Gerichten anhängig seien.

In diesem Fall habe also das VG Minden zu entscheiden, bei dem das Verfahren des Vaters im August 2024 erstmals anhängig geworden war.