Play, Pause, Widerruf

Zitiervorschlag
Max-Julian Wiedemann; Antonia Schumann: Play, Pause, Widerruf. beck-aktuell, 09.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201721)
Künftig könnten Kunden ein Streaming-Abo abschließen, die neue Staffel ihrer Lieblingsserie schauen, und anschließend einfach widerrufen. Wie kann der EuGH über ein solches Missbrauchsrisiko einfach hinweggehen, fragen sich Max-Julian Wiedemann und Antonia Schumann.
Abends ein Streaming-Abo abschließen, das Champions-League-Finale schauen, und am nächsten Morgen widerrufen: Dieses Einfallstor für die missbräuchliche Inanspruchnahme von Streaming-Diensten hat der EuGH am Donnerstag geöffnet. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑234/25 lässt sich dahingehend verstehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei Streaming-Diensten ein Abo abschließen können, um einen bestimmten Inhalt anzuschauen, und danach innerhalb von 14 Tagen das Recht zum Widerruf haben.
Die bisherige Ausnahme vom Widerrufsrecht soll demnach nicht mehr greifen. Grund dafür ist, dass Streaming-Dienste digitale Dienstleistungen darstellen, wie der EuGH nun feststellte.
VKI gegen Sky: Der Streit um das Widerrufsrecht beim Streaming-Abo
Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI), einer österreichischen Verbraucherschutzorganisation, und der Sky Österreich Fernsehen GmbH.
Sky ist einer der größten Streaming-Anbieter auf dem Markt und bietet über seine österreichische Tochter auch Abonnements im Nachbarland an. Beim Abschluss eines Abos musste man durch Anklicken bestätigen, die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen zu haben, und zugleich zustimmen, dass Sky bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung begann und man selbst gleichsam sein Widerrufsrecht verlor. Ähnlich gingen bisher fast alle großen Streaming-Dienste vor.
Der VKI hielt diese Widerrufsbelehrung aber für unzureichend, da er das Streaming-Abo von Sky als eine digitale Dienstleistung einordnete, für die das Widerrufsrecht erst nach 14 Tagen oder mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung entfalle. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dem EuGH daher die Frage vor, ob Streaming-Dienste digitale Inhalte liefern oder digitale Dienstleistungen erbringen.
Ist Streaming ein digitaler Inhalt oder eine Dienstleistung?
Kern des Streits ist also das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Die Verbraucherrechterichtlinie sieht für Fernabsatzverträge grundsätzlich ein Widerrufsrecht des Verbrauchers von 14 Tagen vor. Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, kann dieses Widerrufsrecht jedoch entfallen. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen, der Verbraucher der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis des Erlöschens seines Widerrufsrechts bestätigt hat (§ 356 Abs. 6 BGB bzw. Art. 16 lit. m der RL 2011/83).
Bei Verträgen über digitale Dienstleistungen hingegen gilt diese Ausnahme nicht: Hat der Verbraucher verlangt, dass die Dienstleistung schon während der Widerrufsfrist beginnt, kann er dennoch innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Der EuGH stellt die Beteiligung des Unternehmers in den Vordergrund
Entscheidend dafür, ob Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Streaming-Anbietern nach Bestellung ein Widerrufsrecht zusteht, ist also die Einordnung des Angebots als digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung. Der EuGH hat nun entschieden, dass das streitgegenständliche Streaming-Angebot von Sky eine digitale Dienstleistung darstelle.
Während digitale Inhalte typischerweise durch eine dauerhafte Bereitstellung spezifischer Inhalte geprägt seien, setzten digitale Dienstleistungen demgegenüber eine fortgesetzte Beteiligung des Anbieters und dadurch einen dynamischen Charakter der angebotenen Leistung voraus, erklärten die Luxemburger Richterinnen und Richter. Ein solcher dynamischer Charakter sei insbesondere anzunehmen, wenn die Leistung auf Grundlage des Nutzerverhaltens angepasst oder die Nutzung durch Empfehlungen oder Favoritenlisten beeinflusst werde.
Gerade diese fortlaufende Beteiligung hielt der EuGH bei Sky für gegeben: Der Streaming-Dienst stelle nicht lediglich einen punktuellen Zugang zu einem bestimmten Inhalt bereit, sondern betreibe eine Plattform mit Zugang, technischer Infrastruktur, bestimmter Handhabung und Benutzeroberfläche sowie individuellen Empfehlungen und Personalisierung, die den persönlichen Erwartungen angepasst sei und dadurch die Nutzungsweise beeinflussen könne.
Missbrauchsrisiko fällt für EuGH nicht ins Gewicht
Der EuGH begründete dieses Ergebnis auch mit dem Zweck des Widerrufsrechts. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht für digitale Inhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass der Verbraucher bei einem punktuellen und spezifischen Inhalt regelmäßig genau wisse, was er ansehen wolle. Sei dieser Inhalt einmal konsumiert, habe er für den Verbraucher nur noch begrenzten Wert und ein sinnvoller Testzeitraum bestehe daher nicht. Bei digitalen Dienstleistungen hingegen sei eine Testmöglichkeit und damit ein Widerrufsrecht wegen der fortlaufenden Beteiligung des Anbieters und der daraus folgenden Dynamik des Angebots jedoch sachgerecht. Bei einem Streaming-Abo müsse der Verbraucher die Plattform als solche testen können. Nur so könne er prüfen, ob das Gesamtangebot seinen Erwartungen entspreche.
Das offensichtliche Missbrauchsrisiko, wie beispielsweise das kurzfristige Abonnieren für ein Sportfinale oder eine neue Serienstaffel, ändere daran nichts. Der EuGH verwies insoweit zum einen auf die Anpassungsoption der Inhalte durch den Anbieter. Zum anderen sei die Möglichkeit, die Inhalte während der gesamten Laufzeit fortlaufend und wiederholt anzuschauen, selbst essenzieller Bestandteil der angebotenen Leistung. Dem Unternehmen stehe im Widerrufsfall zudem ein Anspruch auf verhältnismäßige Entschädigung zu (Art. 14 Abs. 3 der RL 2011/83).Diese bemesse sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Gesamtpreis und somit regelmäßig zeitanteilig, könne sich bei Streamingdiensten aber auch am wirtschaftlichen Wert der Inhalte orientieren.
Plattformtest statt Inhaltskonsum? Der EuGH verkennt die Verbraucherrealität
Das Ergebnis des EuGH überzeugt weder dogmatisch noch praktisch.
Insbesondere Sinn und Zweck der Verbraucherrechterichtlinie sprechen gegen die Einordnung von Streamingdiensten als digitale Dienstleistung. Das Widerrufsrecht wird dort gerade deshalb gewährt, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, die komplexen Funktionalitäten zu testen. Bei Streaming-Angeboten geht es jedoch typischerweise um den Konsum bekannter oder vorab einschätzbarer Inhalte, nicht darum, die Plattform als solche zu testen.
Kein Nutzer und keine Nutzerin wird sich wegen den Anpassungs- und Personalisierungsmöglichkeiten für oder gegen einen Streaming-Dienst entscheiden. Maßgeblich ist vielmehr allein, was man dort anschauen kann. Das ist in aller Regel schon vor Vertragsschluss – jedenfalls im Wesentlichen – erkennbar. Insbesondere beim Streamen von Sportveranstaltungen weiß der Verbraucher regelmäßig genau, welcher Inhalt ihn interessiert.
Dass der EuGH das maßgebliche Abgrenzungskriterium in der fortlaufenden Beteiligung des Anbieters und im dynamischen Charakter des Angebots sieht, ist ebenfalls kritikwürdig. Nicht nur bleibt unklar, wie intensiv diese Beteiligung des Anbieters ausgestaltet sein muss, um bereits von einem "dynamischen Charakter" sprechen zu können – aus Sicht des Verbrauchers kommt es bei Streaming-Angeboten gerade nicht auf die fortlaufende Beteiligung des Anbieters an, sondern auf den Zugang zu bestimmten Inhalten. Dass die bereitgestellten Inhalte die Hauptleistungspflicht bilden, bestätigt auch die bisherige deutsche Rechtsprechung zu AGB-Klauseln von Streaminganbietern.
Was ist ein Champions-League-Finale wert?
Die praktische Bedeutung dieses Urteils ist erheblich, weil das Kriterium der dynamischen Nutzeroberfläche auf fast alle Anbieter im Streaming-Markt zutreffen dürfte. Und sie öffnet dem Missbrauch Tür und Tor. Dieses Missbrauchspotential erkennt der EuGH zwar, doch sein Vorschlag einer entsprechenden Entschädigung geht an der Praxis vorbei. Es ist kaum vorstellbar, wie diese Entschädigung praktisch berechnet werden soll. Der EuGH hält diesbezüglich zutreffend fest, dass eine rein zeitanteilige Berechnung den wirtschaftlichen Wert besonders nachgefragter Inhalte nicht angemessen widerspiegeln kann. Das Champions-League-Finale ist mehr wert als eine 3-stündige Naturdokumentation.
Wollte man den wirtschaftlichen Wert der konsumierten Inhalte berücksichtigen und hierfür gegebenenfalls auf deren Marktwert abstellen, brächte dies erhebliche Unsicherheiten mit sich: Während sich ein solcher Wert bei einzeln vermarkteten Sportübertragungen oder Filmen noch vergleichsweise einfach bestimmen lässt, ist ein objektiver Marktpreis bei klassischen Streaming-Plattformen, deren Inhalte regelmäßig ausschließlich im Rahmen eines Abonnements angeboten werden, kaum bestimmbar. Dies gilt bspw. für exklusiv verfügbare Fußballspiele oder Serien.
Anbieter sollten Belehrungen und Vertragsmodelle jetzt überprüfen
Für Anbieter digitaler Streaming-Dienste besteht nach dem Urteil des EuGH akuter Prüfungsbedarf, ob die neue Rechtsprechung auf sie Anwendung findet und wie sie im Zweifel damit umgehen sollten.
Wer eine digitale Dienstleistung anbietet, muss gegebenenfalls die Widerrufsbelehrung anpassen und klar erläutern, dass ein Widerrufsrecht besteht und wie es ausgeübt werden kann. Bei Bestandskundinnen und -kunden müsste man zudem eine korrigierte Belehrung nachholen. Zudem stellt sich die Frage, ob und wie Entschädigungen, die der EuGH dem Grunde nach anerkennt, umgesetzt werden können.
Dem Widerrufsrecht entgehen lässt sich beispielsweise, indem man technische Struktur, Auftritt und Angebot des Dienstes auf die Bereitstellung digitaler Inhalte ausrichtet. Denkbar wäre beispielsweise, sämtliche verfügbaren Inhalte und die Oberfläche der Plattform bereits vor Vertragsschluss vollständig sichtbar zu machen, sodass der Abschluss des Abonnements lediglich Zugriff auf diese Inhalte eröffnet. Auch könnte man den Grad der Personalisierung einschränken, um einem Angebot den dynamischen Charakter zu nehmen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der EuGH durch die Entscheidung nicht nur den Streaming-Anbietern erhebliche rechtliche Hürden auferlegt hat, sondern auch die Verbraucherinnen und Verbraucher verunsichert und die nationalen Gerichte mit einem Füllhorn rechtlicher Fragezeichen zurücklässt.
- EuGH
- Urteil vom 09.07.2026
- C‑234/25
Zitiervorschlag
Max-Julian Wiedemann; Antonia Schumann: Play, Pause, Widerruf. beck-aktuell, 09.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201721)



