EuGH, Drittstaatsangehörige haben bei Scheidung von ihren Aufnahmemitgliedstaat vor Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassenden EU-Bürgern kein Aufenthaltsrecht mehr

Zitiervorschlag
EuGH, Drittstaatsangehörige haben bei Scheidung von ihren Aufnahmemitgliedstaat vor Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassenden EU-Bürgern kein Aufenthaltsrecht mehr . beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190626)
Ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, kann kein Aufenthaltsrecht mehr in seinem Wohnmitgliedstaat beanspruchen, wenn der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens aus diesem Staat, der sein Aufnahmemitgliedstaat war, weggezogen ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.07.2015 entschieden. Allerdings dürften die EU-Staaten Drittstaatsangehörigen in solchen Fällen dennoch den weiteren Aufenthalt erlauben (Az.: C-218/14).
Rechtlicher Hintergrund
Verlässt ein Unionsbürger das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, dem er selbst angehört (Aufnahmemitgliedstaat), verlieren seine Familienangehörigen, die Drittstaatsangehörige (also nicht selbst Unionsbürger) sind, nach der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) das Recht, sich in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Andererseits bestimmt die Richtlinie, dass die Familienangehörigen, die einem Drittstaat angehören, im Fall der Ehescheidung ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen behalten, sofern die Ehe mindestens drei Jahre vor Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat.
Behörden: Kein Recht zum Aufenthalt in Irland mehr
Drei Drittstaatsangehörige (ein Inder, ein Kameruner und ein Ägypter) hatten jeweils Unionsbürger (eine Lettin, eine Deutsche beziehungsweise eine Litauerin) geheiratet und mit ihnen länger als vier Jahre in Irland gewohnt. In jedem dieser drei Fälle verließen die Ehefrauen ihre Ehemänner und Irland und beantragten in ihren jeweiligen Heimatländern, die Ehe zu scheiden (außer der deutschen Staatsbürgerin, die den Scheidungsantrag im Vereinigten Königreich stellte). Die irischen Behörden waren der Auffassung, die drei drittstaatsangehörigen Ehemänner hätten kein Recht zum Aufenthalt in Irland mehr, da die Unionsbürgerinnen zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags Irland bereits verlassen hätten. Sie machten geltend, das Aufenthaltsrecht der drei Ehemänner sei von dem Zeitpunkt an nicht mehr gültig gewesen, zu dem die jeweiligen Ehefrauen ihr Aufenthaltsrecht in Irland nicht mehr ausgeübt hätten, auch wenn die Ehe mindestens drei Jahre (davon ein Jahr in Irland) bestanden habe. Die drei Ehemänner fochten die Entscheidungen an, mit denen ihnen die Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts in Irland verwehrt wurde.
High Court of Ireland zweifelt an Aufenthaltsrecht
Der High Court of Ireland, bei dem die Rechtssachen anhängig sind, befragte den EuGH vor diesem Hintergrund, ob das Aufenthaltsrecht der drei drittstaatsangehörigen Ehemänner in Irland aufrechterhalten bleiben konnte, obwohl die jeweiligen Ehen nach dem Wegzug der Ehefrauen aus diesem Land geschieden worden waren.
Voraussetzungen nach Wegzug des Unionsbürgers nicht mehr erfüllt
Der EuGH betont, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, diesen in den Mitgliedstaat, in dem er sein Recht auf Freizügigkeit ausübt (Aufnahmemitgliedstaat), begleiten oder ihm dorthin nachziehen müssen, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG in diesem Mitgliedstaat beanspruchen zu können. Der einem Drittstaat angehörende Ehegatte erfülle daher nach dieser Bestimmung dann nicht mehr die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, wenn der Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat verlässt und sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niederlässt.Aufenthalt bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erforderlich
Sei das gerichtliche Scheidungsverfahren eingeleitet und habe die Ehe mindestens drei Jahre vor seiner Einleitung, davon mindestens ein Jahr in dem Aufnahmemitgliedstaat, bestanden, könne, wie der EuGH weiter feststellt, der einem Drittstaat angehörende Ehegatte nach Art. 13 Abs. 2 RL 2004/38/EG sein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat, und zwar sowohl während des Scheidungsverfahrens als auch nach der Scheidung, unter bestimmten Voraussetzungen behalten, wenn er sich zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens als Ehegatte eines Unionsbürgers, den er in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet hatte oder dem er dorthin nachgezogen war, in diesem Mitgliedstaat aufhielt. Daraus folge, dass sich der Unionsbürger nach Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten müsse. Verlasse also der Unionsbürger vor Einleitung des Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat, in dem sein drittstaatsangehöriger Ehegatte wohnt, könne dessen Aufenthaltsrecht in diesem Staat nicht nach Art. 13 Abs. 2 RL 2004/38/EG aufrechterhalten werden.
Aufenthaltsrecht kann durch Beantragung der Scheidung nicht wiederaufleben
Im vorliegenden Fall hätten die drei Ehefrauen, die Unionsbürger sind, Irland noch vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassen. Die drittstaatsangehörigen Ehemänner hätten somit ihr Aufenthaltsrecht mit dem Wegzug ihrer Ehefrauen verloren, und dieses Recht könne später, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ehefrauen nach ihrem Wegzug aus Irland die Scheidung beantragt haben, nicht wiederaufleben.
Erweiterter Schutz möglich
Der EuGH wies allerdings darauf hin, dass in einem solchen Fall das nationale Recht den Drittstaatsangehörigen einen erweiterten Schutz dergestalt gewähren könne, dass es ihnen dennoch erlaubt ist, sich weiter im betreffenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Im vorliegenden Fall sei dies zugunsten der drei Ehemänner geschehen. Die irischen Behörden hätten eine vorübergehende Genehmigung zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in Irland erteilt.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 16.07.2015
- C-218/14
Zitiervorschlag
EuGH, Drittstaatsangehörige haben bei Scheidung von ihren Aufnahmemitgliedstaat vor Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassenden EU-Bürgern kein Aufenthaltsrecht mehr . beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190626)



