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EuGH

Anspruch auf Kindergeld darf von Aufenthaltsrecht abhängen

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Das Vereinigte Königreich darf den Anspruch auf Kindergeld oder eine Steuergutschrift für Kinder von einem Aufenthaltsrecht des Antragstellers in seinem Hoheitsgebiet abhängig machen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.06.2016 entschieden. Zwar beinhalte diese Regelung eine mittelbare Diskriminierung.Diese sei aber zum Schutz der Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats gerechtfertigt, da die Prüfung des Aufenthaltsrechts nicht systematisch, sondern nur im Zweifelsfall und damit im Einklang mit den Anforderungen der Freizügigkeitsrichtlinie erfolge (Az.: C-308/14).

EU-Kommission: Aufenthaltsrecht als Bedingung für Kindergeldanspruch verstößt gegen EU-Recht

Die Europäische Kommission monierte britische Regelungen, wonach Personen Anspruch auf Kindergeld oder eine Steuergutschrift für Kinder nur dann haben, wenn sie über ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich verfügen. Sie vertrat die Ansicht, diese Bedingung sei nicht mit dem Geist der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (883/2004/EG) vereinbar, die lediglich auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers abstelle. Außerdem sei sie diskriminierend und verstoße damit gegen die Gleichbehandlungspflicht aus Art. 4 der Verordnung 883/2004/EG. Die Kommission erhob deshalb gegen das Vereinigte Königreich eine Vertragsverletzungsklage.

Vereinigtes Königreich fordert Bindung des Kindergeldbeziehers zum Aufnahmestaat

Das Vereinigte Königreich berief sich demgegenüber auf das EuGH-Urteil "Brey" (BeckRS 2013, 81818), wonach der Aufnahmemitgliedstaat die Gewährung von Sozialleistungen an EU-Bürger von dem Erfordernis abhängig machen könne, dass diese die im Wesentlichen in einer EU-Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllten. Das Vereinigte Königreich räumte zwar ein, dass seine eigenen Staatsangehörigen leichter die Voraussetzungen für die Gewährung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sozialleistungen erfüllen könnten, doch stelle das Erfordernis eines Aufenthaltsrechts jedenfalls eine verhältnismäßige Maßnahme dar, um sicherzustellen, dass die Leistungen nur an Personen gezahlt würden, die im Vereinigten Königreich ausreichend integriert seien.

EuGH: Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts ist "Kollisionsnorm"

Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Die Ansicht der Kommission, die britischen Rechtsvorschriften stellten mit dem Erfordernis des Aufenthaltsrechts eine zusätzliche Voraussetzung zu einer in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzung (gewöhnlicher Aufenthalts) auf, treffe nicht zu. Denn das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinn der Verordnung sei keine notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen, sondern eine "Kollisionsnorm", die die gleichzeitige Anwendung verschiedener nationaler Rechte vermeiden und verhindern solle, dass Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, der Schutz vorenthalten wird. Die Verordnung schaffe kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lasse unterschiedliche nationale Systeme bestehen. Sie lege somit nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf die Leistungen fest, da es grundsätzlich Sache der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats ist, diese Voraussetzungen festzulegen. In diesem Rahmen spricht nach Auffassung des EuGH nichts dagegen, die Gewährung von Sozialleistungen an nicht erwerbstätige EU-Bürger von dem Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen.

Erfordernis eines Aufenthaltsrechts zum Schutz der Finanzen gerechtfertigt

Laut EuGH bewirkt die Voraussetzung des Aufenthaltsrechts im Vereinigten Königreich zwar eine Ungleichbehandlung, weil die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats sie leichter erfüllen könnten als die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. Diese Ungleichbehandlung könne aber durch ein legitimes Ziel wie etwa die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, gerechtfertigt werden, sofern sie nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei. Da die britischen Behörden die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht systematisch bei jedem Antrag, sondern nur im Zweifelsfall und damit im Einklang mit den Anforderungen der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG prüften, sei das Erfordernis des Aufenthaltsrechts verhältnismäßig.