Anspruch auf Familienzusammenführung darf von Prognose über Fortbestand der Einkünfte abhängig sein

Zitiervorschlag
Anspruch auf Familienzusammenführung darf von Prognose über Fortbestand der Einkünfte abhängig sein. beck-aktuell, 21.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177436)
Die EU-Staaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen, wenn sich aus einer Prognose ergibt, dass der Zusammenführende während des Jahres nach der Antragstellung nicht über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügen wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.04.2016 in Bezug auf eine spanische Regelung entschieden. Die Prognose dürfe dabei auf die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung gestützt werden (Az.: C-558/14).
Drittstaatsangehörigem wird Nachzug seiner Ehefrau wegen unzureichender Einkünfte verweigert
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Drittstaatsangehöriger, der in Spanien wohnt und dort eine Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt besitzt, begehrte den Nachzug seiner Ehegattin zum Zweck der Familienzusammenführung. Dies wurde ihm verweigert, da er nicht nachgewiesen habe, über ausreichende Einkünfte zu verfügen, um nach erfolgter Familienzusammenführung den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken. Der Widerspruch und die Klage gegen die Ablehnungsentscheidung wurden unter anderem mit der Begründung abgewiesen, es deute nichts darauf hin, dass der Antragsteller während des Jahres nach Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung über ausreichende Einkünfte verfügen werde. Dagegen legte der Ausgangskläger Berufung ein.
Spanisches Recht macht Familienzusammenführung von Prognose über Fortbestand der Einkünfte abhängig
Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG kann ein Antrag auf Familienzusammenführung unter anderem dann abgelehnt werden, wenn der Zusammenführende nicht nachgewiesen hat, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Nach spanischem Recht darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nicht erteilt werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass keine Aussicht auf eine Beibehaltung der finanziellen Mittel des Zusammenführenden im Lauf des ersten Jahres nach dem Tag der Antragstellung besteht. Bei der Beurteilung, ob eine solche Aussicht besteht oder nicht, sind die finanziellen Mittel des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung zu berücksichtigen.
Spanisches Vorlagegericht: Prognose über Fortbestand der Einkünfte und Prognosebasis mit EU-Recht vereinbar?
Das spanische Berufungsgericht, das Obergericht für das Baskenland (Tribunal Superior de Justicia del País Vasco), zweifelte an der Vereinbarkeit der spanischen Regelung mit der Richtlinie und rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an. Es wollte wissen, ob die Familienzusammenführung aufgrund einer Prognose darüber versagt werden darf, ob der Zusammenführende während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin über ausreichende Einkünfte verfügen wird. Außerdem wollte es wissen, ob diese Prognose auf die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung gestützt werden darf.
EuGH: Erfordernis fester und regelmäßiger Einkünfte impliziert Prognose
Der EuGH hat entschieden, dass die spanischen Rechtsvorschriften mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar sind. Zwar erlaube die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich zu prüfen, ob der Zusammenführende feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte über den Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung hinaus haben wird. Sie stehe einer solchen Befugnis aber auch nicht entgegen. Denn der Zusammenführende müsse nicht nur nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Prüfung seines Antrags auf Familienzusammenführung über ausreichende Einkünfte verfügt, sondern diese Einkünfte müssten auch fest und regelmäßig sein. Letzteres setze eine prognostische Prüfung dieser Einkünfte durch die zuständige nationale Behörde voraus.
Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie stützt Auslegung
Der EuGH sieht diese Auslegung dadurch untermauert, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie auf Zusammenführende beschränkt sei, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für mindestens ein Jahr seien und begründete Aussicht darauf hätten, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Denn die Beurteilung, ob eine solche Aussicht vorliege, erfordere zwangsläufig eine Prüfung der künftigen Entwicklung der Situation des Zusammenführenden im Hinblick auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts. Im Übrigen impliziere die Möglichkeit, einem Familienmitglied den Aufenthaltstitel zu entziehen oder nicht zu verlängern, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt seien, dass die Mitgliedstaaten vom Zusammenführenden über den Zeitpunkt seiner Antragstellung hinaus feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verlangen dürfen.
Normzweck stützt Auslegung zusätzlich
Diese Auslegung wird laut EuGH schließlich auch durch den Normzweck, eine zusätzliche Belastung der Sozialsysteme zu vermeiden, bestätigt. Denn der Nachweis, dass die Einkünfte fest, regelmäßig und ausreichend sind, ermögliche es dem Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass weder der Zusammenführende noch seine Familienangehörigen nach der Familienzusammenführung Gefahr laufen, während ihres Aufenthalts die Sozialhilfe des Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen. Der EuGH hält einen Zeitraum von einem Jahr, während dessen der Zusammenführende über ausreichende Einkünfte verfügen muss, für angemessen und verhältnismäßig. Denn dieser Zeitraum entspreche der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, über den der Zusammenführende zumindest verfügen müsse, um die Familienzusammenführung beantragen zu können.
Prognosebasis nicht zu beanstanden
Die spanische Regelung, nach der die Prognose über die künftigen Einkünfte auf der Grundlage der Einkünfte des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung erfolgen muss, ist nach Ansicht des EuGH nicht zu beanstanden. Er führt aus, dass die Richtlinie insoweit keine genaue Vorgabe enthalte. Der genannte Zeitraum sei jedenfalls nicht geeignet, das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu beeinträchtigen.
- Redaktion beck-aktuell
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Anspruch auf Familienzusammenführung darf von Prognose über Fortbestand der Einkünfte abhängig sein. beck-aktuell, 21.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177436)



