Rat durfte Gelder von Viktor Janukowitsch einfrieren

Zitiervorschlag
Rat durfte Gelder von Viktor Janukowitsch einfrieren. beck-aktuell, 16.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170266)
Das Einfrieren von Geldern dreier Ukrainer, darunter Viktor Janukowitsch, ehemaliger Präsident der Ukraine, für den Zeitraum vom 06.03.2015 bis zum 06.03.2016 war rechtmäßig. Dies bestätigte mit Urteilen vom 15.09.2016 das Europäische Gericht Erster Instanz. Das Einfrieren von Geldern für den Zeitraum vom 06.03.2014 bis zum 05.03.2015 wurde dagegen für nichtig erklärt (Az.: T-340/14, T-346/14 und T-348/14).
Reaktion auf ukrainische Krise
Als Reaktion auf die Ende 2013 ausgebrochene ukrainische Krise beschloss der Rat am 05.03.2014, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen einzufrieren, die als für die Veruntreuung von Geldern des ukrainischen Staats verantwortlich identifiziert wurden. Viktor Fedorowitsch Janukowitsch und Andriy Klyuyev, die das Amt des Präsidenten der Ukraine beziehungsweise des Leiters der Präsidentschaftskanzlei bekleideten, sowie einer von Janukowitschs Söhnen (Oleksandr Viktorowitsch Janukowitsch) wurden für den Zeitraum vom 06.03.2014 bis zum 05.03.2015 in die Liste der Personen aufgenommen, deren Gelder eingefroren werden, weil in der Ukraine gegen sie Ermittlungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und mit deren rechtswidrigem Transfer ins Ausland liefen.
Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder
Ab dem 06.03.2015 wurde das Einfrieren der Gelder dieser Personen aus verschiedenen Gründen, aus denen sie auf der Liste blieben, um ein Jahr verlängert. Das Einfrieren wurde nunmehr damit begründet, dass die ukrainischen Behörden gegen die drei betroffenen Ukrainer ein Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte führten. Janukowitsch Vater und Janukowitsch Sohn sowie Klyuyev fochten das Einfrieren ihrer Gelder für den Zeitraum vom 06.03.2014 bis zum 05.03.2015 beim EuG an. Sie passten in der Folge ihre Klageschriften an, um auch die Nichtigerklärung des Einfrierens für den Zeitraum vom 06.03.2015 bis zum 06.03.2016 durchzusetzen.
Schreiben für ersten Zeitraum nicht konkret genug
Das EuG hat jetzt den Klagen der drei Ukrainer teilweise stattgegeben und das Einfrieren ihrer Vermögenswerte für den Zeitraum vom 06.03.2014 bis zum 05.03.2015 für nichtig erklärt. Hinsichtlich dieses Zeitraums stellte das Gericht fest, dass der Rat genauso wie in den Rechtssachen Portnov (BeckRS 2015, 81529) und Azarov (BeckRS 2016, 80193) die drei Ukrainer einzig aufgrund eines Schreibens des ukrainischen Generalstaatsanwalts vom 03.03.2014, wonach die gegen diese Personen eingeleiteten Ermittlungen es "ermöglicht (hätten), die Veruntreuung hoher Summen öffentlicher Gelder und den später erfolgten illegalen Transfer dieser Gelder ins Ausland zu belegen" als für die Veruntreuung von Geldern verantwortlich identifiziert hat. Nach Ansicht des Gerichts geht dieses Schreiben weder auf den Sachverhalt, der den drei Ukrainern im Einzelnen zur Last gelegt wird, noch auf deren Verantwortlichkeit näher ein.
Nicht jede Veruntreuung erfordert unionsrechtliche Maßnahme
In Bezug auf den zweiten Zeitraum, der sich vom 06.03.2015 bis zum 06.03.2016 erstreckt, war nach Ansicht des EuG zunächst zu prüfen, ob das Aufnahmekriterium, das auf Personen abstellt, die als für die Veruntreuung von Geldern des ukrainischen Staates verantwortlich identifiziert werden, dem Ziel der Stärkung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine dient. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Verhaltensweisen, die Sachverhalte der Veruntreuung öffentlicher Gelder betreffen, geeignet sind, die Rechtsstaatlichkeit zu beeinträchtigen, es könne aber nicht angehen, dass jede Veruntreuung öffentlicher Gelder eine Unionsmaßnahme rechtfertigt. In diesem Zusammenhang könne das Aufnahmekriterium nur soweit als unionrechtskonform gelten, als es möglich ist, ihm einen Sinn zu verleihen, der mit den Erfordernissen der übergeordneten Vorschriften, denen es genügen müsse, vereinbar sei, und zwar genauer gesagt mit dem Ziel der Stärkung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine.
Höhe oder Art der veruntreuten öffentlichen Gelder entscheiden über Aufnahmekriterium
Daher sei das Aufnahmekriterium dahin auszulegen, dass es nicht in abstrakter Weise jede Handlung der Veruntreuung öffentlicher Gelder erfasse, sondern vielmehr Sachverhalte der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, die angesichts der Höhe oder der Art der veruntreuten öffentlichen Gelder oder Vermögenswerte oder angesichts des Kontexts, in den sie eingebettet sind, zumindest geeignet sind, die institutionellen und rechtlichen Grundlagen der Ukraine (insbesondere die Grundsätze der Legalität, des Willkürverbots der Exekutivgewalt, der wirksamen gerichtlichen Kontrolle und der Gleichheit vor dem Gesetz) und letztlich die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land zu beeinträchtigen. In dieser Auslegung sei das Aufnahmekriterium mit den einschlägigen Zielen des EU-Vertrags vereinbar und stehe in einem angemessenen Verhältnis zu diesen.
Laufen eines Strafverfahren bei Verlängerung hinreichend bewiesen
Der Rat habe den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die drei Ukrainer auf die Schreiben der ukrainischen Behörden vom 10.10. und vom 30.12.2014 gestützt hat. Diese Schreiben würden auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen im Rahmen der jeweiligen Ermittlungen hinsichtlich der drei Ukrainer Bezug nehmen und lieferten einen hinreichenden Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Verlängerung des Einfrierens von Geldern im März 2015 gegen diese Personen Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte liefen.
EuG bestätigt Verlängerung der Maßnahmen
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass angesichts des Kontexts dieser Maßnahmen, in dem ein nicht unerheblicher Teil der ehemaligen ukrainischen Führungsriege verdächtigt wird, schwere Straftaten bei der Verwaltung öffentlicher Ressourcen begangen zu haben, und in Hinblick auf die von den drei Ukrainern in dieser Führungsriege bekleideten Ämter das Einfrieren ihrer Gelder wirksam zu einer Erleichterung der Verfolgung der zu Lasten der ukrainischen Institutionen begangenen Verbrechen der Veruntreuung öffentlicher Gelder beitrage und eine leichtere Erstattung dessen ermögliche, was durch diese Veruntreuung erlangt wurde. Schließlich kam das EuG zu dem Ergebnis, dass die Verlängerung des Einfrierens der Gelder der drei Ukrainer auf der Grundlage der in den Schreiben vom 10.10 und vom 30.12.2014 gelieferten Anhaltspunkte dem Aufnahmekriterium entspreche, wie es im Licht des Ziels der Stärkung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine ausgelegt werde.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 15.09.2016
- T-340/14; T-346/14; T-348/14
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Rat durfte Gelder von Viktor Janukowitsch einfrieren. beck-aktuell, 16.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170266)



