Geplante EU-Bürgerinitiative zur Förderung und Erhaltung regionaler Kulturen kann nicht registriert werden

Zitiervorschlag
Geplante EU-Bürgerinitiative zur Förderung und Erhaltung regionaler Kulturen kann nicht registriert werden. beck-aktuell, 11.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176381)
Die geplante europäische Bürgerinitiative zur "Förderung der Entwicklung der von nationalen Minderheiten bevölkerten geografischen Gebiete" kann nicht registriert werden. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 10.05.2016 bestätigt. Mit dieser geplanten Bürgerinitiative werde nämlich versucht, ohne Rücksicht auf die internen Verwaltungsgrenzen der Mitgliedstaaten Regionen festzulegen, denen die Kohäsionspolitik der Union zugutekommen kann (Az.: T-529/13).
Registrierung bei EU-Kommission als Voraussetzung für Start einer Bürgerinitiative
Nach dem EU-Vertrag können Unionsbürger, wenn es sich um mindestens eine Million Bürger aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten handelt, die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse dem Unionsgesetzgeber vorzuschlagen, zur Umsetzung der Verträge einen Rechtsakt zu erlassen ("europäische Bürgerinitiative“). Bevor die Organisatoren beginnen können, die erforderliche Anzahl an Unterschriften zu sammeln, müssen sie die europäische Bürgerinitiative bei der Kommission registrieren lassen, die insbesondere ihren Gegenstand und ihre Ziele prüft. Die Kommission kann die Registrierung insbesondere dann ablehnen, wenn der Gegenstand der Bürgerinitiative offenkundig nicht in einen Bereich fällt, in dem sie befugt ist, dem Unionsgesetzgeber einen Rechtsakt vorzuschlagen.
Geplante Bürgerinitiative will "Regionen mit nationalen Minderheiten" Vorteile verschaffen
Im konkreten Fall hatten die Kläger Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis zusammen mit fünf weiteren Personen im Juni 2013 der Kommission eine geplante Bürgerinitiative namens "Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ vorgelegt. Mit dieser Initiative soll erreicht werden, dass die Kohäsionspolitik der Union denjenigen geografischen Gebieten besondere Aufmerksamkeit widmet, die sich in ihren ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Merkmalen von ihrer Umgebung unterscheiden ("Regionen mit nationalen Minderheiten“). Der Initiative zufolge entsprechen Regionen mit nationalen Minderheiten nämlich nicht zwingend Verwaltungseinheiten, die befugt sind, Mittel, Ressourcen und Programme dieser Politik in Anspruch zu nehmen. Hauptziel der Initiative ist es daher, Regionen mit nationalen Minderheiten diese Vorteile zugänglich zu machen, um zu verhindern, dass sie gegenüber den sie umgebenden Regionen wirtschaftlich benachteiligt werden.
EU-Kommission lehnt Registrierung ab – EuG bestätigt Beschluss
Mit Beschluss vom 25.07.2013 hat die Kommission es abgelehnt, die geplante Initiative zu registrieren, weil sie offenkundig nicht in einen Bereich falle, in dem sie dem Unionsgesetzgeber einen Rechtsakt vorzuschlagen befugt sei. Das EuG hat die Entscheidung der Kommission bestätigt. Die Luxemburger Richter stellen klar, dass der Begriff "Region“ im Kontext der Kohäsionspolitik der Union unter Beachtung der politischen, administrativen und institutionellen Situation in den Mitgliedstaaten zu bestimmen sei. Folglich könne die Union keinen Rechtsakt erlassen, mit dem – wie von der Initiative vorgeschlagen – ohne Rücksicht auf diese Situation versucht würde, Regionen mit nationalen Minderheiten festzulegen.
EuG: Nachteile für Regionen mit nationalen Minderheiten nicht dargelegt
Das Gericht führt weiter aus, dass die Erhaltung der ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten bestimmter Gebiete kein Ziel sei, das den Erlass eines Rechtsakts auf der Grundlage der Kohäsionspolitik der Union rechtfertigen könnte. Diese Politik solle nämlich eine harmonische Entwicklung der gesamten Union fördern und unter anderem die schweren und dauerhaften demografischen Nachteile verringern, unter denen einige ihrer Regionen leiden. Die beiden Kläger haben laut EuG aber eben nicht dargelegt, dass die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit nationalen Minderheiten allgemein als ein solcher Nachteil angesehen werden können, sodass diese Regionen gegenüber den sie umgebenden Regionen benachteiligt wären. Zuletzt stellt das EuG fest, dass sich der mit der Initiative vorgeschlagene Rechtsakt nicht dazu eigne, die durch die nationalen Minderheiten repräsentierte kulturelle Vielfalt zu schützen, und er daher nicht im Rahmen der Kulturpolitik der Union erlassen werden könne.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 10.05.2016
- T-529/13
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Geplante EU-Bürgerinitiative zur Förderung und Erhaltung regionaler Kulturen kann nicht registriert werden. beck-aktuell, 11.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176381)



