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EuG

Europäisches Amt für Personalauswahl muss in allen Amtssprachen der EU mit Bewerbern kommunizieren

Codiertes Recht

Das Gericht der Europäischen Union hat drei Bekanntmachungen von Auswahlverfahren für nichtig erklärt, mit denen die Bewerber verpflichtet wurden, Deutsch, Englisch oder Französisch als zweite Sprache und als Sprache der Kommunikation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) zu wählen. Das EuG stellt auf Antrag Italiens und Spaniens klar, dass die Bewerber das Recht haben, die Sprache zur Abfassung ihrer Bewerbung unter allen Amtssprachen zu wählen. Auch sei die vom EPSO versandte Korrespondenz in der vom Bewerber gewählten Sprache zu verfassen. Auch das Ziel, die Einstellung unmittelbar einsatzfähiger Beamten zu erreichen, könne die Beschränkung auf die drei Sprachen nicht rechtfertigen (Urteile vom 24.09.2015, Az.: T-124/13 und T-191/13).

Bewerber sollten Deutsch-, Englisch- oder Französischkenntnisse haben

Im Dezember 2012 und im Januar 2013 veröffentlichte das EPSO drei Bekanntmachungen von allgemeinen Auswahlverfahren zur Bildung von Einstellungsreserven im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachungen verlangten von den Bewerbern die gründliche Kenntnis einer ersten Sprache unter den Amtssprachen der Europäischen Union (seinerzeit 23) sowie eine ausreichende Kenntnis einer zweiten Sprache, die von jedem Bewerber unter Deutsch, Englisch oder Französisch zu wählen war. Die gewählte zweite Sprache war für die Korrespondenz zwischen dem EPSO und den Bewerbern sowie für das Ausleseverfahren und die Prüfungen des Auswahlverfahrens zu verwenden. In den Bekanntmachungen hieß es, dass diese Beschränkung unter anderem im Interesse des Dienstes festgelegt worden sei, damit die Bewerber unmittelbar nach ihrer Einstellung in der Lage wären, ihre Aufgaben zu erfüllen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren, da anderweitig das reibungslose Funktionieren der Organe erheblich beeinträchtigt wäre.

Italien und Spanien machen Diskriminierung geltend

Italien und Spanien beantragten beim EuG, die fraglichen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren für nichtig zu erklären. Die beiden Mitgliedstaaten gehen im Wesentlichen davon aus, dass die Bekanntmachungen diskriminierend seien und sowohl gegen die in der "Verordnung Nr. 1" von 1958 vorgesehene Sprachenregelung der EU als auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstießen. Italien und Spanien beanstanden die den Bewerbern auferlegte Verpflichtung, Deutsch, Englisch oder Französisch nicht nur als Sprache für die Kommunikation mit dem EPSO, sondern auch als zweite Sprache für die betreffenden Auswahlverfahren zu wählen.

EuG erklärt Bekanntmachungen für nichtig

Das EuG hat die angefochtenen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren für nichtig erklärt. Zur Beschränkung der Sprachen, die für die Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO verwendet werden können, trage Italien vor, dass die europäischen Bürger das Recht hätten, sich in einer beliebigen der 23 Amtssprachen der EU an deren Organe zu wenden und die Antworten der Organe in derselben Sprache zu erhalten. Daher stelle die fragliche Beschränkung eine Diskriminierung zum Nachteil der Bürger dar, deren offizielle Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch sei. Spanien ergänzt, dass diese Beschränkung allen Bewerbern, deren erste Sprache eine der drei genannten Sprachen sei, in der Praxis einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde.

Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1 eröffnet

Unter Verweis auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zu diesem Thema (BeckRS 2012, 82507) unterstreicht das Gericht, dass die Organe zwar in ihren Geschäftsordnungen festlegen könnten, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden sei. Die von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Organe hätten von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, wobei die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren jedenfalls nicht als Geschäftsordnungen angesehen werden könnten. Da es in diesem Bereich keine anderen Bestimmungen gebe, fielen die Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten und Bediensteten somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1. Das Gleiche gelte für die Beziehungen zwischen den Organen und den Bewerbern eines externen Auswahlverfahrens, die grundsätzlich weder Beamte noch Bedienstete sind. Im Unterschied zum Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unterlägen die von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Organe keiner besonderen Sprachenregelung.

Recht auf Abfassung der Bewerbung in einer der Amtssprachen

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die angefochtenen Bekanntmachungen aufgrund der Tatsache, dass sie die Korrespondenz mit dem EPSO auf die drei genannten Sprachen beschränken, gegen die Verordnung Nr. 1 verstoßen. Dieser Grund sei für sich genommen ausreichend, um die Nichtigerklärung der drei Bekanntmachungen zu rechtfertigen. Nicht notwendig sei, zu prüfen, ob die Bekanntmachungen zu einer verbotenen Diskriminierung aufgrund der Sprache führen. Das EuG stellt daher fest, dass der Bewerber das Recht hat, die Sprache zur Abfassung seiner Bewerbung unter allen Amtssprachen zu wählen und dass die vom EPSO versandte Korrespondenz in der vom Bewerber gewählten Sprache zu verfassen ist. Entgegen dem Vortrag der Kommission ermögliche es die Verwendung einer der drei Sprachen durch einen Bewerber, der es vorgezogen hätte, mit dem EPSO in einer anderen Amtssprache zu kommunizieren, nicht, die Klarheit und die Verständlichkeit der Korrespondenz zwischen dem EPSO und den Bewerbern sicherzustellen.

Diskriminierung aufgrund der Sprache

Zur Verpflichtung der Bewerber, Deutsch, Englisch oder Französisch als zweite Sprache für das Auswahlverfahren zu wählen, verweist das Gericht erneut auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der eine Beschränkung der Wahl auf eine begrenzte Anzahl von Sprachen eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellt. Es sei nämlich offensichtlich, dass eine solche Verpflichtung es ermögliche, bestimmte Bewerber zu begünstigen (nämlich diejenigen, die eine ausreichende Kenntnis mindestens einer der bezeichneten Sprachen besitzen), da sie an dem Auswahlverfahren teilnehmen und somit als Beamte oder Bedienstete der EU eingestellt werden können, während andere, die eine solche Kenntnis nicht besitzen, ausgeschlossen sind. Das Gericht prüft die Begründung der Beschränkung in den angefochtenen Bekanntmachungen, um festzustellen, ob diese gerechtfertigt werden kann.

Vortrag zu häufigst verwendeten Sprachen bei interner Kommunikation zu vage

Nach Auffassung des EuG handelt es sich bei dem Vortrag, Deutsch, Englisch und Französisch seien unter anderem unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis der Unionsorgane im Bereich der für die interne Kommunikation verwendeten Sprachen die am häufigsten verwendeten Sprachen, um eine vage Behauptung, die durch keinerlei konkrete Angaben gestützt ist. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine der Verkehrs- oder Beratungssprachen eines Organs beherrscht, nicht in der Lage wäre, unmittelbar nach seiner Einstellung eine nützliche Arbeitsleistung innerhalb des fraglichen Organs zu erbringen.

Dienstliches Interesse für Beschränkung nicht bewiesen

Das Gericht weist darauf hin, dass die von der Kommission vorgelegten Statistiken eine Stützung des Vortrags zur Verwendung der Sprachen bei den europäischen Organen nicht ermöglichen. Im Hinblick auf die ebenfalls von der Kommission vorgelegten Statistiken zum Erlernen von Sprachen als Fremdsprachen in den Mitgliedstaaten der Union geht das EuG davon aus, dass sie das Vorliegen einer Diskriminierung nicht ausschließen. Es kommt zu dem Schluss, dass die Kommission nicht bewiesen hat, dass die fragliche Beschränkung dem dienstlichen Interesse entspricht. Nach seiner Auffassung erweist sich die Verpflichtung der Bewerber, Deutsch, Englisch oder Französisch als zweite Sprache zu wählen im Hinblick auf den von der Kommission verfolgten Zweck, nämlich der Einstellung von unmittelbar einsatzfähigen Beamten und Bediensteten, weder als objektiv gerechtfertigt noch als verhältnismäßig.