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EU-Finanzierungssperre

EuG weist Klagen ungarischer Universitäten ab

Eine EU-Flagge weht im Wind vor blauem Himmel und einem Gebäude.
Der Förderstopp soll die finanziellen Interessen der EU schützen. © moonrun / Adobe Stock

Das EuG bestätigt die Finanzierungssperre gegen sechs ungarische Universitäten. Wegen systemischer Rechtsstaatsdefizite und politischer Einflussnahme sieht das Gericht weiterhin Gefahren für die ordnungsgemäße Verwendung von EU-Geldern.

Sechs ungarische Universitäten sind vor dem EuG mit ihren Klagen gegen den Ausschluss von EU-Finanzierungsprogrammen gescheitert. Das Luxemburger Gericht wies sämtliche Klagen ab (Urteile vom 30.09.2026, Az. T-115/23; T-132/23; T-133/23; T-138/23; T-139/23; T-140/23).

Hintergrund ist ein Beschluss des Rates der EU auf Grundlage einer Verordnung über den sogenannten Rechtsstaats-Mechanismus. Dieser Mechanismus erlaubt einen zusätzlichen Schutz für den Haushalt der Union für den Fall, dass ein Verstoß gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit die finanziellen Interessen der EU gefährdet. Die sogenannte Konditionalitätsregelung ermöglicht es der EU, Maßnahmen zum Schutz des Haushalts zu ergreifen, etwa Zahlungen auszusetzen. 

Unis sehen sich zu Unrecht bestraft

Gemäß dem Beschluss des Rates durfte die EU-Kommission bei der Ausführung des Unionshaushalts keine neuen rechtlichen Verpflichtungen mit bestimmten Trusts von öffentlichem Interesse oder den von ihnen getragenen Einrichtungen in Ungarn eingehen. Davon betroffen waren auch die klagenden Universitäten.

Mit ihren Klagen wollten die Hochschulen die entsprechende Bestimmung des Ratsbeschlusses für nichtig erklären lassen. Sie machten unter anderem geltend, es lägen keine hinreichenden Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit vor und es fehle an einem Zusammenhang mit Gefahren für den EU-Haushalt. Außerdem rügten sie Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die akademische Freiheit und den freien Dienstleistungsverkehr.

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EuG sieht systemische rechtsstaatliche Defizite in Ungarn

Das EuG folgte dem nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen in Ungarn systemische rechtsstaatliche Defizite beim Umgang mit Interessenkonflikten. Ungarn sei nicht in der Lage oder willens, Entscheidungen zu verhindern, die gegen die Regeln zu Interessenkonflikten verstießen. Einzelne konkrete Verstöße müssten deshalb nicht zusätzlich nachgewiesen werden.

Zugleich sah das EuG einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Unionshaushalt. Die betroffenen Trusts und die ihnen angehörenden politischen Entscheidungsträger verfügten über erheblichen Einfluss auf finanzielle, organisatorische und operative Entscheidungen der Hochschulen. Dadurch bestehe die Gefahr politischer Einflussnahme auf Studienprogramme, Forschungsprojekte und Personalentscheidungen. Auch bei Erasmus+ und Horizont Europa könnten sich Interessenkonflikte auf die Vergabe und Verwendung von EU-Mitteln auswirken. Der Schutz des EU-Haushalts rechtfertige es daher, Einrichtungen von der Finanzierung auszunehmen, deren Strukturen rechtsstaatliche Risiken bergen.

Finanzierungssperre ist verhältnismäßig

Die Finanzierungssperre ist nach Auffassung des EuG auch verhältnismäßig. Ziel der Bestimmung sei, den EU-Haushalt vor einer unsachgemäßen Verwendung von Unionsmitteln infolge rechtsstaatlicher Verstöße, insbesondere von Interessenkonflikten und politischer Einflussnahme, zu schützen. Eine gleichermaßen geeignete, aber weniger belastende Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels sei nicht ersichtlich. Zudem könnten ungarische Hochschulen außerhalb der betroffenen Trust-Strukturen weiterhin ebenso wie ihre Studierenden und Beschäftigten von EU-Bildungs- und Forschungsprogrammen profitieren.

Eine Verletzung der akademischen Freiheit verneinte das EuG ebenfalls. Die Regelung sei lediglich finanzieller Natur und greife weder in Lehrinhalte noch in wissenschaftliche Tätigkeiten ein. Im Gegenteil könne sie die Hochschulautonomie und akademische Freiheit sogar stärken, weil sie Möglichkeiten politischer Einflussnahme an Hochschulen begrenze.

Sperre verstößt auch nicht gegen Dienstleistungsfreiheit 

Auch mit ihren Argumenten zum freien Dienstleistungsverkehr scheiterten die Universitäten. Das Gericht konnte bereits nicht feststellen, dass ihre Lehr- und Forschungstätigkeiten überwiegend privat finanziert würden und deshalb als Dienstleistungen im Sinne des EU-Rechts einzustufen seien. Selbst bei einer Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs wäre die Maßnahme jedoch nach Ansicht des EuG durch das Ziel des Schutzes des EU-Haushalts gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Gegen die Urteile können die Universitäten noch Rechtsmittel beim EuGH einlegen.