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Verfahren war fair

EGMR weist Berlusconi-Beschwerde ab

Ein futuristisch anmutendes Gebäude in Silber.
Der EGMR in Straßburg © 18mm / Adobe Stock

Auch nach dem Tod des früheren Ministerpräsidenten haben seine Erben in Straßburg weiter um Recht gekämpft. Vergeblich: Der EGMR sieht keine Befangenheit des italienischen Kassationsgerichts im Steuerverfahren gegen Berlusconi.

Der EGMR hat am Donnerstag einstimmig entschieden, dass das italienische Kassationsgericht im Steuerstrafverfahren gegen Silvio Berlusconi nicht befangen war. Art. 6 der EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sei nicht verletzt worden (Entscheidung vom 22.10.2026 – 8683/14).

Berlusconi, der im Juni 2023 im Alter von 86 Jahren starb, hatte sich 2013 beim EGMR beschwert. Seine Erben setzten das Verfahren fort. Im Kern lautete der Vorwurf: Das höchste italienische Strafgericht habe parteiisch geurteilt, als es 2013 seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Mediengruppe Mediaset bestätigte.

Richter im Mittelpunkt: Esposito und sein Interview

Den Angelpunkt der Beschwerde bildete der Vorsitzende Richter Esposito. Vier Tage nach Verkündung des Urteilstenors am 1. August 2013 – noch vor Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe – hatte er der Tageszeitung Il Mattino ein Interview gegeben. Berlusconis Anwälte sahen darin den Beweis einer vorgefassten Meinung.

Der EGMR widersprach. Esposito habe sich lediglich zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen geäußert und keine Rückschlüsse auf seine Haltung zu Berlusconis Schuld ermöglicht. Zwar werfe ein solches Interview durchaus Fragen auf, zumal wenn die Urteilsbegründung noch ausstehe. Objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit begründe es gleichwohl nicht.

Tonaufnahme überzeugte Straßburg nicht

Berlusconis Anwälte hatten dem Gericht außerdem eine Tonaufnahme vorgelegt. Darauf soll der inzwischen verstorbene Berichterstatter des Kassationsgerichts, Richter A.F., in einem privaten Gespräch mit Berlusconi selbst die Verurteilung als Fehlurteil bezeichnet und erklärt haben, er sei zur Teilnahme gedrängt worden. In Zeitungsberichten in der zur Familie gehörenden Tageszeitung Il Giornale wurde zudem behauptet, Esposito habe sich bei anderen Gelegenheiten abfällig über Berlusconi geäußert.

Auch hier blieb der Gerichtshof skeptisch. Für die angeblichen feindseligen Äußerungen Espositos fehle es an belastbaren Beweisen. Die Aussagen des Berichterstatters seien zu allgemein gehalten und stünden im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten während und nach dem Verfahren – er hatte das Urteil mitgetragen und unterschrieben.

Eilige Justiz, aber keine parteiische

Auch organisatorische Abläufe rückten Berlusconis Anwälte ins Zwielicht: Da die Verjährung am 1. August 2013 drohte, war die Sache als eilbedürftig eingestuft und der "Ferienabteilung" des Kassationsgerichts zugewiesen worden. Hinter dieser Zuweisung vermutete Berlusconi eine gezielte Steuerung.

Der EGMR sah dafür keine Anhaltspunkte. Die Einteilung habe auf regulären organisatorischen Regeln für den Sommerbetrieb beruht. Weder Esposito noch andere Senatsmitglieder hätten sich den Fall verschafft. Zügige Verfahrensführung allein lasse keinen Schluss auf Befangenheit zu – im Gegenteil deute der Umfang der Urteilsbegründung auf eine gründliche Prüfung hin.

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Übriges Vorbringen gescheitert

Neben der Befangenheitsrüge hatte Berlusconi weitere Konventionsverletzungen geltend gemacht. Unfaire Verfahrensführung insgesamt, eine angeblich rückwirkende Anwendung von Strafrecht und einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Der EGMR wies diese Beschwerden als offensichtlich unbegründet zurück. Einzelne Rügen scheiterten bereits an der Beschwerdefrist.

Das Kammerurteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen drei Monaten können die Parteien eine Verweisung an die Große Kammer beantragen.