Corona-Maskenkäufe vor dem BGH

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Corona-Maskenkäufe vor dem BGH. beck-aktuell, 15.09.2026 (abgerufen am: 16.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205791)
Der BGH verhandelt am Mittwoch mehrere Verfahren zu Maskenlieferungen aus dem Open-House-Verfahren des Bundes zu Beginn der Corona-Pandemie. Das OLG Köln hielt einen Rücktritt der BRD vom Maskendeal ohne vorherige Fristsetzung für unwirksam.
Der BGH verhandelt am 16. September 2026 vier Verfahren (VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25) zur Lieferung von Corona-Schutzmasken aus dem Open-House-Verfahren des Bundes im Frühjahr 2020. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Bundesrepublik wirksam von den Maskendeals zurücktreten konnte.
Im Verfahren VIII ZR 313/25 hatte eine Unternehmerin angeboten, zehn Millionen FFP2-Masken und zehn Millionen OP-Masken zu liefern. Nach dem Zuschlag durch das Bundesministerium für Gesundheit wurden die ursprünglich vorgesehenen Anlieferungen wegen logistischer Überlastung auf spätere Termine verschoben. Zu einer Lieferung kam es anschließend nicht. Die Bundesrepublik Deutschland erklärte ohne vorherige Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag.
Die Unternehmerin verlangt unter anderem die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von rund 60 Millionen Euro. Während das LG Bonn die Klage abgewiesen hatte (Urteil vom 22.07.2026 – 1 O 213/25), hatte das OLG Köln der Klage weitgehend stattgegeben (Urteil vom 21. Juni 2024 – 6 U 112/23).
Streit um Fixgeschäft und Fristsetzung
Die Bundesrepublik Deutschland habe nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können, erklärten damals die Kölner Richterinnen und Richter. Es habe an der nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung gefehlt.
Die im vorgegebenen Liefervertrag enthaltene Klausel zu einem absoluten Fixgeschäft sei als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Regelung lasse nicht hinreichend erkennen, ob bei einer Nichtlieferung ein Recht zur Nacherfüllung ausgeschlossen sein solle. Zudem benachteilige die vollständige Freistellung von einer Fristsetzung den Vertragspartner unangemessen.
Auch außerhalb der Vertragsklauseln hätten die Parteien nach Ansicht des OLG Köln kein relatives Fixgeschäft vereinbart, bei welchem die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen sei.
Zwar habe auf Seiten des Bundes ein erkennbares Interesse an einer schnellen Beschaffung bestanden. Angesichts der fortdauernden Pandemie habe jedoch nicht angenommen werden können, dass bereits eine verspätete oder ausgebliebene Lieferung das Interesse an den Masken vollständig entfallen lasse. Dafür spreche auch, dass Liefertermine teilweise verschoben worden seien.
Überteuerten Preis zu spät geltend gemacht
Das OLG Köln hatte zudem einen von der Bundesrepublik geltend gemachten Verstoß gegen die PreisVO Nr. 30/53 nicht durchgreifen lassen. Nach Ansicht der Richterinnen und Richter sei der Vertrag nicht aufgrund der Vereinbarung eines überhöhten Preises für die Masken (4,50 Euro pro FFP 2-Maske, 0,60 Euro pro OP-Maske) gemäß § 134 BGB nichtig.
Eine solche Überschreitung habe die BRD erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen, damit sie sei nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Zudem habe der Bund nicht schlüssig dargelegt, dass die vereinbarten Preise die nach der Verordnung zulässigen Grenzen überschritten hätten. Schließlich könne sich die BRD auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen die Preisverordnung berufen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Bundesrepublik Deutschland weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Unternehmerin wendet sich mit einer Anschlussrevision gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs.
Für den ehemaligen Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatten die Maskendeals keine Folgen. Gegen ihn gingen mehr als 170 Strafanzeigen ein. Die Prüfung eines Anfangsverdachts ergab nach Angaben der Staatsanwaltschaft jedoch keine "tatsächlichen Anhaltspunkte" für eine Straftat, sodass die Verfahren eingestellt wurden.
- Redaktion beck-aktuell, jss
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Corona-Maskenkäufe vor dem BGH. beck-aktuell, 15.09.2026 (abgerufen am: 16.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205791)



