Entgeltinformationen von Banken können AGB sein

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Entgeltinformationen von Banken können AGB sein. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203016)
Können Entgeltinformationen von Banken AGB sein? Der BGH bejaht das – und klärt damit eine bislang in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage.
Der BGH hat entschieden, dass die in einer vorvertraglichen Entgeltinformation genannten Angaben "Gutschrift einer Überweisung [...] 0,50 EUR" und "Lastschrift [...] 0,50 EUR" Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sein können. Die beklagte Raiffeisenbank musste dennoch keine Vertragsstrafe zahlen, weil die Klauseln entgegen der Behauptung des klagenden Verbraucherschutzverbandes gerade keine Entgelte für Storno- oder Berichtigungsbuchungen vorsehen (Urteil vom 07.07.2026 – XI ZR 129/24).
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Unterlassungserklärung. Darin hatte sich die Bank verpflichtet, eine frühere Entgeltklausel nicht mehr zu verwenden. Nach der Erklärung sollten Entgelte nur berechnet werden, wenn die jeweilige Buchung "im Auftrag oder im Interesse des Kunden" durchgeführt wird. Für jeden Verstoß war eine Vertragsstrafe von 5.001 Euro vorgesehen.
Ein Verbraucherschutzverband beanstandete später, dass die Bank in ihren Entgeltinformationen für verschiedene Kontomodelle jeweils 0,50 Euro für die "Gutschrift einer Überweisung" und für eine "Lastschrift" auswies. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verlangte die Vertragsstrafe.
Entgeltinformationen können AGB sein
Der XI. Zivilsenat des BGH entschied entgegen der Ansicht des OLG Naumburg, dass es sich bei Entgeltinformationen einer Bank nach § 5 ZKG durchaus um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handeln könne. Die Frage war in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont. Eine Erklärung sei als AGB anzusehen, wenn sie bei durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kundinnen und Kunden den Eindruck erwecke, den Inhalt eines Vertragsverhältnisses zu bestimmen.
Diesen Eindruck vermittelten die Angaben "Gutschrift einer Überweisung [...] 0,50 EUR" und "Lastschrift [...] 0,50 EUR" nach Auffassung des Senats. Zwar weise die Entgeltinformation ausdrücklich darauf hin, dass sie lediglich einen Überblick über die wichtigsten Entgelte geben soll. Zugleich verweise sie aber auf Preisaushang und Preis- und Leistungsverzeichnis. Verständige Kundinnen und Kunden könnten deshalb annehmen, dass die dort genannten Entgelte mit den später geltenden Vertragsbedingungen übereinstimmten und Vertragsbestandteil werden sollen. Die Entgeltinformation erscheine damit als Ausschnitt derjenigen Regelungen, die das künftige Vertragsverhältnis ausgestalten sollen.
Nach Ansicht des BGH steht auch die Unvollständigkeit der Entgeltinformation einer Einordnung als AGB nicht entgegen. Für AGB gebe es keinen zwingenden Mindestinhalt. Deshalb komme es nicht darauf an, ob sämtliche Entgelte aufgeführt seien. Entscheidend sei allein, ob die jeweilige Regelung nach ihrem objektiven Erklärungswert Rechte und Pflichten für das spätere Vertragsverhältnis festlegen soll.
Vorvertraglicher Charakter steht AGB nicht entgegen
Auch aus dem gesetzlichen Zweck der Entgeltinformation folge nach Ansicht des Senats nichts anderes. Zwar solle das Dokument Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Vergleich verschiedener Konten ermöglichen. Für die AGB-rechtliche Einordnung sei jedoch nicht die gesetzliche Funktion des Dokuments ausschlaggebend, sondern die Frage, wie die darin enthaltenen Erklärungen aus Sicht der Adressaten zu verstehen seien.
Schließlich wandte sich der BGH auch gegen das Argument, der vorvertragliche Charakter der Entgeltinformation schließe eine Qualifikation als AGB aus. Der Senat stellte klar, dass auch Erklärungen in einer invitatio ad offerendum AGB sein können. Entscheidend sei, ob potenzielle Vertragspartnerinnen und -partner den Eindruck gewännen, die Angaben sollten später Vertragsinhalt werden. Genau dies sei hier der Fall gewesen, weil die ausgewiesenen Entgelte aus Sicht von Durchschnittskundinnen und -kunden unverändert in das spätere Kontoverhältnis übernommen werden sollten.
Kein Entgelt für Storno- und Berichtigungsbuchung
Trotz dieser Einordnung blieb die Revision im Ergebnis jedoch erfolglos. Nach Ansicht des BGH hat die Bank die Unterlassungserklärung nicht verletzt, denn die streitigen Klauseln fielen nicht unter das vereinbarte Verwendungsverbot.
Der Senat legte die Unterlassungserklärung dahin aus, dass lediglich solche Entgeltregelungen ausgeschlossen werden sollten, die auch Storno- oder Berichtigungsbuchungen erfassen. Hintergrund dieser Regelung war eine vorausgegangene Rechtsprechung des BGH, wonach Banken für derartige Korrekturbuchungen grundsätzlich keine Entgelte verlangen dürfen (Urteil vom 27.07.2015 – XI ZR 174/13). Die Unterlassungserklärung habe gerade sicherstellen sollen, dass solche Buchungen nicht bepreist werden.
Denn: Storno- und Berichtigungsbuchungen würden nicht "im Auftrag oder im Interesse des Kunden" vorgenommen, sondern dienten regelmäßig der Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder dem eigenen Interesse des Zahlungsdienstleisters. Deshalb seien sie von der in der Unterlassungserklärung enthaltenen Einschränkung ohnehin nicht erfasst.
Was eine "Überweisung" ist, bestimmt sich juristisch
Im Rahmen der Auslegung stellte der BGH auf die gesetzlich standardisierte Zahlungskontenterminologie ab. Die Begriffe "Überweisung" und "Lastschrift" seien im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sowie auf europäischer Ebene definiert. Zudem müssten Zahlungsdienstleister diese Begriffe nach dem Zahlungskontengesetz in Entgeltinformationen verwenden.
Danach setze eine Überweisung eine Anweisung der Kundinnen und Kunden voraus. Die "Gutschrift einer Überweisung" liege nur vor, wenn aufgrund eines entsprechenden Zahlungsvorgangs ein Betrag auf dem Konto gutgeschrieben werde. Eine Berichtigungsbuchung der Bank erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie sei deshalb keine entgeltpflichtige "Gutschrift einer Überweisung" im Sinne der Klausel.
Entsprechendes gelte für die Lastschrift. Nach der maßgeblichen Definition müsse der Kunde einen Empfänger ermächtigen, eine Belastung seines Kontos auszulösen. Fehlerhafte Buchungen sowie Storno- und Berichtigungsbuchungen beruhten dagegen nicht auf einer solchen Ermächtigung.
Der Verbraucherschutzverband hatte eingewandt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch möglicherweise weiter verstünden. Dem folgte der BGH jedoch nicht. Bei fest umrissenen Rechtsbegriffen sei grundsätzlich die juristische Fachbedeutung maßgeblich. Ein hiervon möglicherweise abweichendes Alltagsverständnis könne die Auslegung nicht bestimmen.
- BGH
- Urteil vom 07.07.2026
- XI ZR 129/24
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Entgeltinformationen von Banken können AGB sein. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203016)




