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Zahlungsrückstand beim Energieversorger

Stromsperre scheitert an schlechter Kundeninformation

An der Wand hängender Stromzähler
Falsche Information - kein Zugang © Thomas Söllner / Adobe Stock

Kein Zutritt zur Wohnung: Ein Energieversorger darf einem säumigen Kunden nicht den Strom abstellen, wenn er ihn zuvor nicht ordnungsgemäß über seine Rechte informiert hat.

Laut OLG Frankfurt a.M. muss der Versorger den Kunden bereits mit der Sperrandrohung darauf hinweisen, dass er Umstände vorbringen kann, die eine Versorgungsunterbrechung unverhältnismäßig machen. Bei erheblichen Informationsmängeln müsse der Kunde dem Netzbetreiber keinen Zutritt zur Wohnung gewähren, um die Sperre umzusetzen (Beschluss vom 17.08.2026 – 5 W 18/26, unanfechtbar).

Ein Energieversorger wollte wegen Zahlungsrückständen die Versorgung eines Kunden unterbrechen lassen. Mit einem Eilantrag wollte der Energielieferant erreichen, dass der Kunde ihm Zugang zur Messeinrichtung verschafft. Damit blieb er vor dem LG Wiesbaden und nachfolgend vor dem OLG Frankfurt a.M. erfolglos.

Sperre nicht nur bei "Gefahr für Leib oder Leben" unverhältnismäßig

Nach Ansicht des OLG hatte der Energieversorger den säumigen Kunden nicht ausreichend informiert, als er die Sperre androhte. Er hatte lediglich darauf hingewiesen, dass Gründe gegen die Sperre vorgebracht werden könnten, wenn eine Unterbrechung "eine Gefahr für Leib und Leben" darstelle. Dadurch sei fälschlicherweise der Eindruck entstanden, nur ein solches Risiko könne einer Sperre entgegenstehen. Tatsächlich sei jedoch die Verhältnismäßigkeit entscheidend. Dieser könnten zwar gesundheitliche oder altersbedingte Umständen entgegenstehen. Aber auch andere Gründe könnten die Sperre unverhältnismäßig machen.

Darüber hinaus beanstandete das Gericht, dass der Energieversorger als Kontaktmöglichkeit ausschließlich eine E-Mail-Adresse genannt hatte. Kunden müssten ihre Einwände auch auf anderem Weg, etwa schriftlich oder per Fax, übermitteln können.

Die fehlerhafte Information habe die geplante Versorgungsunterbrechung unzulässig gemacht. Auch wenn nach dem Gesetzestext die ordnungsgemäße Information des Kunden nicht Voraussetzung der Unterbrechung sei, sei ausgehend vom Sinn und Zweck der Information eine Unterbrechung jedenfalls bei gewichtigen Informationsfehlern unzulässig. Der Zweck der gesetzlichen Informationspflicht bestehe gerade darin, dem Versorger eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen und Verbraucher vor ungerechtfertigten Versorgungssperren zu schützen. Dieses hohe Verbraucherschutzniveau werde auch durch die zugrunde liegende EU-Richtlinie vorgegeben.