Verwaltung von Bausparverträgen darf nicht extra kosten

Zitiervorschlag
Verwaltung von Bausparverträgen darf nicht extra kosten. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202936)
Banken dürfen für die laufende Verwaltung von Riester-Bausparverträgen kein jährliches Entgelt verlangen. Der BGH erklärte entsprechende AGB-Klauseln für unwirksam.
Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sogenannten Riester-Bausparverträgen festlegen (Urteil vom 28.07.2026 – XI ZR 83/25).
Eine Bank bietet Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Dabei verwendet sie eine Klausel, nach der für jedes Konto des Bausparers jeweils zu Jahresbeginn ein Jahresentgelt von jährlich 15 Euro berechnet wird. Für Neuverträge verwendet die Bank in ihren AGB seit Januar 2025 eine Klausel, nach der ein jährliches Entgelt von 24 Euro fällig wird. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Entgeltklauseln wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam und klagte gegen die Verwendung der Klauseln.
Das LG Frankfurt a.M. hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem OLG Frankfurt scheiterte. Der BGH dagegen geht mit dem vzbv und gibt der Unterlassungsklage statt.
Verwaltungskosten halten Inhaltskontrolle nicht stand
Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle. Das treffe auf die Klauseln der Bank zu, so das Gericht. Die Klauseln regelten ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeiten, die die Bank während der Vertragslaufzeit erbringe. Sie unterlägen daher als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle. Die Klauseln seien auch nicht etwa aus § 2a S. 1 Nr. 1 AltZertG kontrollfrei. Denn das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz regele nicht die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen, argumentiert der BGH.
Die beiden Entgeltklauseln der Bank für die Riester-Bausparverträge hielten der Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Kundinnen und Kunden der Bank unangemessen benachteiligten. Die Klauseln seien mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nicht vereinbar. Das Jahresentgelt diene der Abgeltung des Aufwands für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bank. Diese wälze folglich Kosten auf ihre Kundinnen und Kunden ab, die für Tätigkeiten anfallen, die sie überwiegend in ihrem eigenen Interesse erbringt. Aus der bloßen Benennung von Verwaltungskosten in § 2a S. 1 Nr. 1 AltZertG folgt für den BGH nicht, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel für Altersvorsorgeprodukte gebilligt habe.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- BGH
- Urteil vom 28.07.2026
- XI ZR 83/25
Zitiervorschlag
Verwaltung von Bausparverträgen darf nicht extra kosten. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202936)



