Außerordentlicher Umfang betroffener Aktenbestände minimiert Anforderungen an Darlegung von Ausschlussgründen

Zitiervorschlag
Außerordentlicher Umfang betroffener Aktenbestände minimiert Anforderungen an Darlegung von Ausschlussgründen. beck-aktuell, 18.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178986)
Betrifft ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Aktenbestände, die so umfangreich sind, dass ihre vollständige Prüfung auf schutzwürdige Daten Dritter (beispielsweise personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) für die Behörde mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, reicht es aus, wenn Ausschlussgründe nur für einen Teil des Aktenbestandes dargelegt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.03.2016 entschieden (Az.: 7 C 2.15).
Mehrere tausend Ordner betroffen
Der Kläger begehrt nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Aktenbeständen im Umfang von mehreren tausend Ordnern, die im Zusammenhang mit der Privatisierung der Unternehmen Leuna/Minol durch die Treuhandanstalt Anfang der 1990erJahre entstanden sind. Er war nach eigenen Angaben seinerzeit als Lobbyist für das französische Unternehmen Elf Aquitaine tätig.
OVG bejahte Anspruch auf Akteneinsicht
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil eine Aussonderung beziehungsweise Schwärzung der in den Akten enthaltenen, auch heute noch schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger – mit Ausnahme der zwischenzeitlich an das Bundesarchiv abgegebenen Unterlagen – Einsicht in den gesamten Aktenbestand zu gewähren. Der Anspruch sei weder nach § 5 IFG (Schutz personenbezogener Daten) oder § 6 IFG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) noch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ausgeschlossen.
BVerwG: Außerordentlicher Umfang der Aktenbestände angemessen zu berücksichtigen
Das BVerwG hat die Entscheidung des OVG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OVG habe bei der Bestimmung der Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen den außerordentlichen Umfang der Aktenbestände nicht angemessen berücksichtigt. Zudem leide die im Rahmen von § 5 IFG vorgenommene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und den schutzwürdigen Interessen Dritter an Mängeln. Das OVG habe keine konkreten Feststellungen zu Art und Gewicht des Informationsinteresses getroffen. Die Erwägungen, mit denen es die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten Dritter verneint hat, seien nicht tragfähig.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 17.03.2016
- 7 C 2.15
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