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Unterhaltsvorschuss

Azubi muss 314 Euro zurückzahlen

Ein Klassenraum. An den Tischen sitzen junge Erwachsene. Einer von ihnen meldet sich.
Lehrjahre sind keine Herrenjahre – auch nicht beim Unterhaltsvorschuss. © THANANIT / Adobe Stock

Ein 17-Jähriger beginnt eine Ausbildung und verdient eigenes Geld. Die Stadt fordert den Unterhaltsvorschuss für einen Monat zurück. Schützt ihn die zivilrechtliche Haftungsbeschränkung für Minderjährige?

Das BVerwG hat entschieden, dass die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a Abs. 1 BGB bei der Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht analog anwendbar ist. Einen Schutz vor Überschuldung müsse die Behörde stattdessen im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen (Urteil vom 21.10.2026 – 5 C 6.25).

Im konkreten Fall ging es um einen bei seiner Mutter lebenden Jugendlichen, Jahrgang 2005, der seit November 2017 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bezog. Im September 2022 begann er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann – Vergütung: 1.100 Euro brutto, 882 Euro netto im ersten Lehrjahr. Seine Mutter informierte die zuständige Stadt Ende August über den Ausbildungsbeginn.

Stadt hebt Bewilligung rückwirkend auf

Als die Behörde Anfang Oktober erfuhr, dass der Auszubildende im September bereits die vereinbarte Vergütung erhalten hatte, hob sie den Bewilligungsbescheid rückwirkend zum 1. September 2022 auf. Der junge Mann sollte den für September gezahlten Unterhaltsvorschuss von 314 Euro zurückzahlen.

Dagegen klagte er – mit Erfolg vor dem VG. Die Voraussetzungen für Aufhebung und Rückzahlung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X und § 5 Abs. 2 UVG lägen zwar vor, befand das Gericht. Dem Bescheid stehe aber § 1629a Abs. 1 BGB in analoger Anwendung entgegen. Die Vorschrift beschränkt die Haftung Minderjähriger für Verbindlichkeiten, die deren Eltern im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsmacht begründet haben, auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen. Die Stadt legte Sprungrevision ein.

BVerwG: Kein Raum für Analogie

Die Leipziger Richter gaben der Stadt recht und wiesen die Klage ab. § 5 Abs. 2 UVG verpflichtet das Kind zur Rückzahlung, wenn es nach Antragstellung ausreichende Einkünfte aus zumutbarer Arbeit erzielt hat und die Leistungsvoraussetzungen deshalb entfallen sind. Das war hier wegen der Ausbildungsvergütung unstreitig der Fall.

Allerdings stellte das BVerwG klar, dass § 5 Abs. 2 UVG – anders als in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten – keine eigene Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids enthält. Diese Vorschrift verdränge die allgemeinen Regelungen des SGB X über die Aufhebung von Verwaltungsakten nicht. Rechtsgrundlage bleibe bei nachträglicher Überschneidung von Vorschussleistung und eigenem Einkommen § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X.

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Überschuldungsschutz über Ermessensprüfung

Die dort vorgesehene Soll-Regelung räumt der Behörde für atypische Fälle Ermessen ein. Auf Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG könne ein solcher Fall vorliegen, wenn ein Kind beim Erreichen der Volljährigkeit mit erheblichen, fremdverantworteten Rückzahlungspflichten belastet werde. Dort, im Ermessen der Behörde, sei der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor Überschuldung zu verankern – Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebiete das. Für eine analoge Anwendung des § 1629a BGB fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, so die Bundesverwaltungsrichter und -richterinnen.

Bei dem Auszubildenden lag ein atypischer Fall nach Auffassung des Senats allerdings fern. 314 Euro stünden in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nettoeinkommen von 882 Euro, zumal Ratenzahlung möglich sei. Von einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts bei Erreichen der Volljährigkeit könne keine Rede sein.